Beschluss: ungeändert beschlossen

Die Stadt Friedberg erläßt aufgrund von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetztes (BestG) vom 24. September 1970 (GVBL. S. 417) geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 1997 (GVBl. S. 323) folgende 1. Änderung zur

 

 

Verordnung

 

der Stadt Friedberg über das Leichenwesen (Leichenordnung)

vom

 

 

§ 1

 

Die Verordnung der Stadt Friedberg über das Leichenwesen (Leichenordnung) vom 07.12.2000 wird wie folgt geändert:

 

§ 4 erhält folgende neue Fassung:

 

㤠4

Einsargung und Leichenhauszwang

 

  1. Jede menschliche Leiche ist nach der Leichenschau unverzüglich einzusargen und umgehend (24 Stunden nach dem Sterbefall) in das Leichenhaus des Friedhofes zu verbringen, in dem sie bestattet oder von dem sie nach auswärts überführt werden soll.

  2. Ausnahmen von diesem Leichenhauszwang kann in begründeten Einzelfällen nur die Stadt Friedberg genehmigen. Ausnahmen sind insbesondere zu erteilen für in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verstorbene Auswärtige, wenn die Überführung unmittelbar bevorsteht, das Krankenhaus oder die Einrichtung geeignete Räume für die Aufbewahrung besitzt und die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist. Ausnahmen sind auch zu erteilen für Leichenräume privater Bestattungsunternehmer, wenn diese geeignete Räume für die Aufbewahrung besitzt und die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist.“

 

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Friedberg,

 

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           27

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              27

     

 

 

Abwesend:

 

StRin Reißner

StR Reißner

StR Büchler

FrVe Eser-Schuberth