Sitzung: 20.01.2005 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Die Stadt Friedberg erläßt aufgrund von Art.
17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetztes (BestG) vom 24. September 1970 (GVBL.
S. 417) geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 1997 (GVBl. S. 323) folgende 1.
Änderung zur
Verordnung
der Stadt Friedberg
über das Leichenwesen (Leichenordnung)
vom
§ 1
Die
Verordnung der Stadt Friedberg über das Leichenwesen (Leichenordnung) vom
07.12.2000 wird wie folgt geändert:
§
4 erhält folgende neue Fassung:
„§ 4
Einsargung und
Leichenhauszwang
- Jede
menschliche Leiche ist nach der Leichenschau unverzüglich einzusargen und
umgehend (24 Stunden nach dem Sterbefall) in das Leichenhaus des
Friedhofes zu verbringen, in dem sie bestattet oder von dem sie nach
auswärts überführt werden soll.
- Ausnahmen von
diesem Leichenhauszwang kann in begründeten Einzelfällen nur die Stadt
Friedberg genehmigen. Ausnahmen sind insbesondere zu erteilen für in
Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verstorbene Auswärtige, wenn
die Überführung unmittelbar bevorsteht, das Krankenhaus oder die
Einrichtung geeignete Räume für die Aufbewahrung besitzt und die Erfüllung
der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist. Ausnahmen sind
auch zu erteilen für Leichenräume privater Bestattungsunternehmer, wenn
diese geeignete Räume für die Aufbewahrung besitzt und die Erfüllung der
gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist.“
§ 2
Diese
Verordnung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedberg,
Dr.
Peter Bergmair
Erster
Bürgermeister