Sitzung: 28.10.2021 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4, pers. beteiligt: 0, anwesend: 13
Vorlage: 2021/348
- Vorerst sollen durch das Baureferat 20 Erstberatungen erstattet werden. Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 15.000 € (11.900 € Erstattungen, 3.100 € Öffentlichkeitsarbeit) sollen in den Haushalt 2022 eingeplant werden. Restmittel sollen gegebenenfalls auf die Haushaltsjahre 2023 und 2024 übertragen werden.
- Dem Stadtrat wird empfohlen, die Mittel (15.000 €) zur vorzeitigen Bewirtschaftung ab Jahresbeginn 2022 bereitzustellen, um ein Anlaufen des Programms inkl. Vorlauf bereits in 2022 sicherzustellen.
- Um als Grundstückseigentümer eine Erstattung der Planungskosten zu erlangen, müssen folgende Voraussetzungen und Auflagen erfüllt sein:
· Antrags- und Zuwendungsberechtigt sind nur die privaten Grundstückseigentümer (keine Förderung für gewerblich Tätige).
· Die Beratung dient folgenden Zielen:
è Schaffung min. einer neuen Wohneinheit durch Neubau in einer Baulücke oder
è Schaffung einer zusätzlichen abgeschlossenen oder integrierten Wohnung im Bestand oder
è Umbau einer bestehenden Wohneinheit sowie deren Zuwegung zu einer möglichst barrierefreien bzw. altengerechten Wohnung
· Das Planungsgrundstück befindet sich im Stadtgebiet Friedberg im bauplanungsrechtlichen Innenbereich bzw. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
· Die Beratung erfolgt durch ein Architekturbüro.
· Der maximal erstattungsfähige Stundensatz beträgt 100 €/Stunde (netto).
· Es können maximal 500 € inklusive Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer erstattet werden.
· Die Kostenerstattung ist vor der Beauftragung des Architekturbüros in Textform im Baureferat – Stabsstelle Stadtbaumeister – zu beantragen.
· Vor der Beauftragung der Beratungsleistung hat das Baureferat dieser in Textform zuzustimmen und die Erstattung in Aussicht zu stellen.
·
Die Abrechnung der Grundstückseigentümer
gegenüber der Stadt erfolgt unter Vorlage der Beratungsergebnisse (z.B.
Skizzen, Erläuterungen, Protokolle, Fotos) und der Honorarrechnung (Kopien) bis
spätestens zum 1. November des Bewilligungsjahres.