Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, anwesend: 10

Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) erlässt die Stadt Friedberg folgende Satzung über die Verlängerung der am 03.02.2021 bekannt gemachten Veränderungssperre vom 21.01.2021:

 

 

Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre

für das Gebiet "Dickelsmoor" im Stadtteil Derching (Bebauungsplan Nr. 1 neu)

 

 

§ 1

Bestehende Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1 neu für das Gebiet "Dickelsmoor" im Stadtteil Derching  (Aufstellungsbeschluss vom 21.01.2021) hat der Stadtrat der Stadt Friedberg am 21.01.2021 eine auf ein Jahr befristete Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, die am 03.02.2021 bekannt gemacht worden und in Kraft getreten ist.

 

Die Veränderungssperre gilt für den Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1 neu für das Gebiet "Dickelsmoor" im Stadtteil Derching und somit für die folgenden Flurnummern:

 

Grundstücke mit den Flurnummern 604 (Teilfl.), 607/2, 607/3, 607/4, 607/5, 607/6, 607/7, 607/8, 607/9, 607/10, 607/13, 607/14, 607/15, 607/16, 607/17, 607/18, 607/19, 607/20, 607/21, 607/22, 607/23, 607/24, 607/25, 607/26, 607/27, 607/29, 607/30, 607/31, 607/32, 607/33, 607/34, 607/35 (Teilfl.), 607/36, 607/37, 607/38, 607/39, 607/40, 607/41, 607/42, 607/43, 607/44, 607/45, 607/46, 607/47, 607/48, 607/49, 607/50, 607/51, 607/52, 607/53, 607/54, 607/57, 608, 608/1, 608/2, 608/3, 608/4, 609, 609/6, 609/7, 611, 611/1, 611/2, 611/3, 612, 612/2, 612/3, 612/4, 612/5, 612/6, 612/7, 613, 613/1, 614 und 614/1 der Gemarkung Derching.

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist auch im beiliegenden Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg vom 21.01.2021 stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2

Verlängerung der Geltungsdauer

 

Die Geltungsdauer der in § 1 bezeichneten Veränderungssperre wird bis einschließlich 05.03.2022 verlängert.

 

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Die Veränderungssperre vom 21.01.2021 in der Fassung dieser Verlängerungssatzung tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich in Kraft getreten ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 05.03.2022.

 

 

Hinweis:

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Friedberg beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

 

 

Friedberg, den                                                                        Siegel

 

Stadt Friedberg

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 

Der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde am              __ gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Verlängerung der Veränderungssperre sowie die Veränderungssperre vom 21.01.2021 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre sowie die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre vom 21.01.2021 eingesehen werden können.

 

Auch wurde auf die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB hingewiesen.

 

 

Friedberg, den                                                                        Siegel

 

Stadt Friedberg

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           10

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              10

     

 

Abwesend:

 

FrVe Sasse-Feile vertreten durch StR Pfundmeir

FrV Hatzold

3. BMin Eser-Schuberth

StR Losinger