Sitzung: 27.01.2022 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, anwesend: 10
Vorlage: 2022/014
Dauert die Veränderungssperre länger als
vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns hinaus, so ist den Betroffenen für
dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld
zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können
Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten
sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei
der Stadt Friedberg beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Auf das Erlöschen
von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18
Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.
Friedberg, den Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
Der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde am __ gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Verlängerung der Veränderungssperre sowie die Veränderungssperre vom 21.01.2021 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre sowie die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre vom 21.01.2021 eingesehen werden können.
Auch wurde auf die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB hingewiesen.
Friedberg, den Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister