Sitzung: 27.01.2022 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, anwesend: 9
Vorlage: 2022/016
Aufgrund der
§§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147) und des Art. 23 der
Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt
geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBI. S. 74)
erlässt die Stadt Friedberg folgende Satzung über die Verlängerung der am
11.03.2020 bekannt gemachten Veränderungssperre vom 20.02.2020:
Satzung zur Verlängerung der
Veränderungssperre
für das Gebiet „Südlich der
Afrastraße und östlich der Lechfeldstraße“ in St. Afra, Gemarkung
Friedberg (Bebauungsplan Nr. 26a)
§ 1
Bestehende Veränderungssperre
Zur Sicherung der
Planung im künftigen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 26a „Südlich der Afrastraße und östlich der
Lechfeldstraße“ in St. Afra, Gemarkung Friedberg (Aufstellungsbeschluss
vom 20.02.2020) hat der Stadtrat der Stadt Friedberg am 20.02.2020 eine auf
zwei Jahre befristete Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, die am
11.03.2020 bekannt gemacht worden und in Kraft getreten ist.
Die
Veränderungssperre gilt für den Umgriff des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 26a „Südlich der Afrastraße und östlich der
Lechfeldstraße“ in St. Afra, Gemarkung Friedberg und somit für die
folgenden Flurnummern:
Grundstücke mit
den Flurnummern 2648/3 (Teilfläche), 2684, 2684/1,
2684/3 (Teilfläche), 2684/4, 2684/5, 2684/7, 2684/8, 2684/9, 2685, 2685/2,
2685/5, 2685/6, 2685/7, 2685/11, 2685/12, 2685/13, 2685/14, 2685/15, 2685/16,
2685/17, 2685/18, 2685/19, 2685/20, 2685/21, 2685/22, 2685/23, 2685/24, 2686/11 (Teilfläche),
2695/1, 2695/2, 2695/3, 2695/4, 2695/5, 2695/6, 2695/7, 2695/8, 2695/9,
2695/10, 2695/11, 2695/12, 2698, 2698/2, 2698/3, 2698/4, 2698/5, 2698/6,
2698/7, 2698/8, 2698/9, 2698/10, 2698/11, 2699, 2699/1, 2699/2, 2699/3, 2699/4,
2699/5, 2699/6, 2699/7, 2699/8, 2699/9, 2699/10, 2699/11, 2700, 2700/1, 2700/2,
2700/3, 2700/4, 2701, 2701/2, 2701/5, 2701/6, 2701/9, 2701/10, 2701/13,
2701/14, 2701/15, 2702, 2703, 2703/3, 2703/4, 2703/5, 2703/6, 2703/9, 2703/10,
2704, 2704/2, 2704/3, 2704/5, 2704/6, 2704/9, 2704/10, 2705, 2706, 2706/3,
2706/4, 2706/5, 2706/7, 2706/8, 2706/9, 2706/10, 2706/11, 2706/15, 2706/20,
2706/21, 2706/23, 2706/24, 2706/25, 2706/26, 2706/27, 2706/28 und 2706/29 der
Gemarkung Friedberg.
Der
Geltungsbereich der Veränderungssperre ist auch im beiliegenden Lageplan des
Baureferats der Stadt Friedberg vom 20.02.2020 stark umrandet dargestellt.
Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Verlängerung der Geltungsdauer
Die Geltungsdauer
der in § 1 bezeichneten Veränderungssperre wird um ein Jahr bis
einschließlich 10.03.2023 verlängert.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1)
Diese Satzung über die Verlängerung der
Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Die Veränderungssperre vom 20.02.2020 in der
Fassung dieser Verlängerungssatzung tritt außer Kraft, wenn und soweit der für
den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan
rechtsverbindlich in Kraft getreten ist, spätestens jedoch mit Ablauf des
10.03.2023.
Hinweis:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Friedberg beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.
Friedberg, den Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
Der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde am gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Verlängerung der Veränderungssperre sowie die Veränderungssperre vom 20.02.2020 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo die Verlängerung der Veränderungssperre sowie der Erlass der Veränderungssperre vom 20.02.2020 eingesehen werden können.
Auch wurde auf die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB hingewiesen.
Friedberg, den Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister