Die Stadt Friedberg beabsichtigt den westlichen Teil der Griesbachstraße (ab Ostseite der Einmündung Gartenstraße; 130 m) erstmalig endgültig herzustellen. Nach § 125 Abs. 2 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen außerhalb des Bebauungsplans die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB voraus. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB):

 

Vorliegend handelt es sich bei der Griesbachstraße um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbe waren nur im geringen Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite zwischen 4,80 m und 5,20 m erfolgen (siehe Erschließungsplanung – Anlage 9). Zudem soll bei erfolgtem Grunderwerb ein Gehweg mit einer Breite von 1,50 m entlang der Grundstücke 125/1 und 125 angelegt werden.

 

Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen im Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           25

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              25

     

 

 

Abwesend:

1.BM Eichmann

StRin Bahner

StR Beutlrock

StR Nießner

StR Rockelmann

StR Trinkl