Sitzung: 20.10.2022 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 20
Vorlage: 2022/307
Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des
Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.
April 2022 (BGBI. I S. 674) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den
Freistaat Bayern – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl.
S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a des Gesetzes vom 22.
Juli 2022 (GVBl. S. 374) erlässt die
Stadt Friedberg folgende
Satzung
über den Neuerlass einer Veränderungssperre
für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 für das
Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch.
§ 1
Erlass einer Veränderungssperre
Der Rat der Stadt Friedberg hat in seiner Sitzung
am 20.05.2021 beschlossen, für das Gebiet am
westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch einen Bebauungsplan aufzustellen. In der
Stadtratssitzung am 20.10.2022 wurde die Änderung des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes beschlossen. Zur Sicherung dieser Planung wird die
Veränderungssperre mit geändertem Geltungsbereich neu erlassen.
§ 2
Geltungsbereich
Die Veränderungssperre gilt für Teilbereiche
des Umgriffs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 7 für
das Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch vom 20.10.2022
und somit für die folgenden Flurnummern:
Grundstücke mit den Flurnummern 1468/24, 1468/29, 1468/36, 1468/42, 1468/43,
1468/44, 1468/45, 1468/46, 1468/47, 1468/48, 1468/49, 1471/10, 1528/21 (Teilfläche)
der Gemarkung Haberskirch.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im beiliegenden Lageplan
des Baureferates der Stadt Friedberg vom 20.10.2022 stark umrandet dargestellt.
Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Inhalt
Im
räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden;
2.
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungs-sperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Geltungsdauer schließt nahtlos an die Geltungsdauer der bisherigen
Veränderungssperre an und endet somit mit Ablauf des 05.09.2023. Auf die Frist ist
der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15
Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Hinweis:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Friedberg beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.
Friedberg, den Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
Der Beschluss über den Neuerlass der Veränderungssperre wurde am gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Veränderungssperre während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo der Erlass der Veränderungssperre vom 20.10.2022 eingesehen werden kann.
Auch wurde auf die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB hingewiesen.
Friedberg, den Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister