Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 27

1.    Der Beschluss des Stadtrates Nr. 2022/293 vom 20.10.2022 wird hinsichtlich des Datums korrigiert:

 

 

 

Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBI. I S. 674) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

 

 

Satzung

über die Außerkraftsetzung der am 09.06.2021 bekannt gemachten Veränderungssperre

zum Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch

 

 

§ 1

Außerkraftsetzung der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre in der Fassung vom 20.05.2021, bekanntgemacht am 09.06.2021, wird außer Kraft gesetzt.

 

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im beiliegenden Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg vom 20.05.2021 stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Friedberg, den____                                                            Siegel

Stadt Friedberg

 

 

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

Die Satzung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre wurde am _____ gem. § 16 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Halbsatz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Satzung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo die Satzung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre eingesehen werden kann.

 

 

 

Friedberg, den_____                                                          Siegel

Stadt Friedberg

 

 

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 

2.    Der Beschluss des Stadtrates Nr. 2022/307 vom 20.10.2022 wird hinsichtlich des Datums korrigiert:

 

 

Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBI. I S. 674) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

 

Satzung über den Neuerlass einer Veränderungssperre

 

 

für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 für das Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch.

 

 

§ 1

Erlass einer Veränderungssperre

 

Der Rat der Stadt Friedberg hat in seiner Sitzung am 20.05.2021 beschlossen, für das Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch einen Bebauungsplan aufzustellen. In der Stadtratssitzung am 20.10.2022 wurde die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beschlossen. Zur Sicherung dieser Planung wird die Veränderungssperre mit geändertem Geltungsbereich neu erlassen.

 

 

§ 2

Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre gilt für Teilbereiche des Umgriffs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 7 für das Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch vom 20.10.2022 und somit für die folgenden Flurnummern:

 

Grundstücke mit den Flurnummern 1468/24, 1468/29, 1468/36, 1468/42, 1468/43, 1468/44, 1468/45, 1468/46, 1468/47, 1468/48, 1468/49, 1471/10, 1528/21 (Teilfläche) der Gemarkung Haberskirch.

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im beiliegenden Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg vom 20.10.2022 stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 3

Inhalt

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

 

1.            Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

 

2.            erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungs-sperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Geltungsdauer schließt nahtlos an die Geltungsdauer der bisherigen Veränderungssperre an und endet somit mit Ablauf des 08.06.2023. Auf die Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.

 

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

 

Hinweis:

 

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Friedberg beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

 

Friedberg, den                                                                        Siegel

Stadt Friedberg

 

 

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 

Der Beschluss über den Neuerlass der Veränderungssperre wurde am              gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Veränderungssperre während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo der Erlass der Veränderungssperre vom 20.10.2022 eingesehen werden kann.

 

Auch wurde auf die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB hingewiesen.

 

 

Friedberg, den                                                                        Siegel

Stadt Friedberg

 

 

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           27          

Nein:                                          0          

Pers. beteiligt:                           0          

Anwesend:                              27          

 

 

 

Abwesend:

StR Beutlrock

StR Dr. Mersdorf

StR Stamp

StR Strobel