Sitzung: 17.11.2022 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 27
Vorlage: 2022/351
1. Der Beschluss des Stadtrates Nr. 2022/293
vom 20.10.2022 wird hinsichtlich des Datums korrigiert:
Aufgrund des § 17 Abs. 4 des
Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBI. I S. 674) und des Art. 23 der
Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt
geändert durch Art. 57a des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) erlässt die Stadt Friedberg folgende
Satzung
über die Außerkraftsetzung der
am 09.06.2021 bekannt gemachten
Veränderungssperre
zum Bebauungsplan Nr. 7 für das
Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch
§ 1
Außerkraftsetzung der Veränderungssperre
Die
Veränderungssperre in der Fassung vom 20.05.2021, bekanntgemacht am 09.06.2021, wird außer Kraft gesetzt.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der
Geltungsbereich dieser Satzung ist im beiliegenden Lageplan des Baureferates
der Stadt Friedberg vom 20.05.2021 stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan
ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Friedberg, den____ Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
Die Satzung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre wurde am _____ gem. § 16 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Halbsatz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Satzung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo die Satzung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre eingesehen werden kann.
Friedberg, den_____ Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
2. Der Beschluss des Stadtrates Nr. 2022/307
vom 20.10.2022 wird hinsichtlich des Datums korrigiert:
Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs.
1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. April 2022 (BGBI. I S. 674) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO –
für den Freistaat Bayern – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August
1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a des
Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) erlässt die Stadt Friedberg folgende
Satzung
über den Neuerlass einer Veränderungssperre
für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 für das
Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch.
§ 1
Erlass einer Veränderungssperre
Der Rat der Stadt Friedberg hat in seiner
Sitzung am 20.05.2021 beschlossen, für das Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils
Haberskirch einen Bebauungsplan aufzustellen. In der Stadtratssitzung am 20.10.2022
wurde die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beschlossen. Zur
Sicherung dieser Planung wird die Veränderungssperre mit geändertem
Geltungsbereich neu erlassen.
§ 2
Geltungsbereich
Die Veränderungssperre gilt für Teilbereiche
des Umgriffs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 7 für
das Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch vom 20.10.2022
und somit für die folgenden Flurnummern:
Grundstücke mit den Flurnummern 1468/24, 1468/29, 1468/36,
1468/42, 1468/43, 1468/44, 1468/45, 1468/46, 1468/47, 1468/48, 1468/49,
1471/10, 1528/21 (Teilfläche) der Gemarkung Haberskirch.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im beiliegenden Lageplan
des Baureferates der Stadt Friedberg vom 20.10.2022 stark umrandet dargestellt.
Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Inhalt
Im räumlichen Geltungsbereich der
Veränderungssperre dürfen
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden;
2.
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungs-sperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Geltungsdauer schließt nahtlos an die Geltungsdauer der bisherigen
Veränderungssperre an und endet somit mit Ablauf des 08.06.2023. Auf die Frist ist der
seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs.
1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Hinweis:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Friedberg beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.
Friedberg, den Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
Der Beschluss über den Neuerlass der Veränderungssperre wurde am gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Veränderungssperre während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo der Erlass der Veränderungssperre vom 20.10.2022 eingesehen werden kann.
Auch wurde auf die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB hingewiesen.
Friedberg, den Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister