Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 11

A) Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

Die Stellungnahmen nachstehender Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind als Anlage 1 beigefügt und sind Bestandteil des Beschlusses.

 

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/01.07.2022

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 01.07.2022 wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden dankend zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausfertigung beachtet.

 

A-2) Polizeiinspektion Friedberg/21.06.2022

 

Die Stellungnahme der Polizeiinspektion Friedberg vom 21.06.2022 wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden dankend zur Kenntnis genommen. Im Satzungstext wird bereits unter dem Punkt Nachrichtliche Übernahmen + Hinweise auf die notwendige Freihaltung der Sichtdreiecke gem. RaSt 06 verwiesen. Eine Planänderung ist daher nicht zu veranlassen.  

 

A-3) Regierung von Schwaben/22.06.2022/21.07.2022/24.102022

 

Die Stellungnahmen der Regierung von Schwaben vom 22.06.2022 und 21.07.2022 werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise, dass durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist  (LEP 5.3 "Einzelhandelsagglomerationen") werden zur Kenntnis genommen.

 

Wie bereits in der Begründung ausgeführt, ist die Ansiedlung einer Einzelhandelsagglomeration oder gar eines Einzelhandelsgroßbetriebes im Geltungsbereich nicht vorgesehen, letzterer aufgrund der Festsetzung eines urbanen Gebietes gem. § 11 Abs. 3 BauNVO auch nicht zulässig. Zudem ist der geplante Grundriss auch nicht vordringlich hierfür geeignet.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Bay. Verwaltungsgerichtshofes (Bayerischer VGH, Urteil vom 14.12.2016 - 15 N 15.1201) ist jedoch zu beachten, dass, „die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben […] im Rahmen der Bauleitplanung nicht erst dann zu beachten [sind], wenn die Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihre Bildung unmittelbar bevorsteht; entscheidend ist vielmehr, ob die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, auf den Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario darstellt.“ (Rn. 82). Da gem. des Urteils auch mehrere „baulich selbstständige Vorhaben [in Summe] (…) aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen“ (Rn. 76) kann das Argument eines ungeeigneten Grundrisses dem - zumindest in der Theorie - nicht völlig unrealistischen Szenario der Entstehung einer unzulässigen Einzelhandelsagglomeration nicht entgegengehalten werden. Daher bedarf es einer Festsetzung, die eine solche Entstehung unterbindet.

 

Die Planunterlagen (Satzungstext) werden dementsprechend wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

 

1.1.3 Im urbanen Gebiet gelten folgende Nutzungsfesetzungen für die nachstehend aufgeführten Teilgebiete:

 

MU 01.01; MU 01.07

- Im Erdgeschoss ist eine Wohnnutzung nicht zulässig (§1 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB)

- Einzelhandelsnutzungen sind oberhalb des Erdgeschosses nicht zulässig. (§1 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB)

 

MU 01.02 - 01.06

Einzelhandelsnutzungen sind nicht zulässig. (§1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 8 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB)

 

Diese Festsetzung führt dazu, dass ausschließlich im Erdgeschoss der Teilbereiche MU 1.01 und MU 1.07 Einzelhandelsnutzungen erfolgen können. Die Baugrenzen lassen hier im Erdgeschoss eine Grundfläche von max. ca. 1.450 m² zu. Selbst wenn tatsächlich diese gesamte Fläche von Einzelhandel belegt werden sollte (anderweitiges Gewerbe sowie sozial-kulturelle Nutzungen sind ebenfalls zulässig) würde nach Abzug der Flächen für Wände, Eingänge, Lager- und Personalräume, etc. die max. mögliche Verkaufsfläche unter dem im Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) festgelegten Schwellenwerte von 1.200 m² liegen (vgl. LEP zu 5.3.3 (B)).   

 

Auf Anfrage bestätigte die Regierung von Schwaben mit E-Mail vom 24.10.2022, dass durch diese geplante Festsetzung die Entstehung einer landesplanerisch unzulässigen Agglomeration nicht zu besorgen sei.

 

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes ist erneut öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange sind erneut zu beteiligen.

 

 

A-4) Stadtwerke Augsburg/04.07.2022

 

Die Stellungnahme der Stadtwerke Augsburg vom 04.07.2022 wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden dankend zur Kenntnis genommen, da sie sich auf Flächen außerhalb des Geltungsbereiches beziehen, sind keine Planänderungen zu veranlassen.

 

 

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           11

Nein:                                     0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                         11

     

 

Abwesend:

 

Dritte BMin Eser-Schuberth

StR Losinger