Sitzung: 19.01.2023 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 13
Vorlage: 2021/155
Die Stellungnahmen nachstehender
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit sind
als Anlage 1 beigefügt und sind Bestandteil des Beschlusses.
A-1)
Landratsamt Aichach-Friedberg - Kreisjugendamt/05.01.2021
Die Stellungnahme des Landratsamtes
Aichach-Friedberg - Kreisjugendamt vom 05.01.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Die Empfehlung zur örtlichen
Bedarfsplanung der Kita-Plätze erfolgte bereits in der Stellungnahme vom
08.01.2020 und wurde in der Sitzung vom 11.02.2020 zur Kenntnis genommen. Auf
Ebene der Bauleitplanung ist hier nichts zu veranlassen.
Entsprechend der fachlichen
Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
A-2)
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/11.01.2021
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes
vom11.01.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Die Planung des Regenwasserkanals erfolgt
durch den Erschließungsträger und unabhängig von der gegenständlichen
Bauleitplanung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Entsprechend der fachlichen
Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
B) BürgerIn/20.01.2021
Die Stellungnahme des Bürgers/der
Bürgerin vom 20.01.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Planungsrechtlich sind die Gehölze
durch die Grünordnung erfasst und als zu erhaltend festgesetzt. Dies wird als
ausreichend angesehen. Die Anwendung der Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten ist
nicht Bestandteil der Bauleitplanung. Sollte planabweichend eine Festsetzung
nicht eingehalten werden, ist die Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitsverfahrens und dessen Umsetzung durch die Abteilung 31
Bauordnung der Stadtverwaltung Friedberg möglich. Verstöße gegen die
Festsetzung 8.6 „Schutz zu erhaltender Einzelbäume und Hecken“, z. B. durch
Fällung dieser Gehölze, kann gem. § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m.
§ 10 OWiG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- EUR (vgl. § 213 Abs.
3 BauGB) geahndet werden.
Der Verweis auf § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wird in die
Hinweise und Empfehlungen des Satzungstextes redaktionell aufgenommen.
Entsprechend der fachlichen
Würdigung und Abwägung erfolgt lediglich eine redaktionelle Änderung des
Bebauungsplanentwurfs.