Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 10

  1. Die Stadt Friedberg öffnet ihre städtischen Gestaltungsvorschriften im Bereich des denkmalgeschützten Ensembles der Altstadt Friedberg für erneuerbare Energieformen.

 

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, in den Fällen, in denen das Landesamt für Denkmalpflege aus Basis des Schreibens des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 15.12.2022 (K.4-K5111.1/4/165) die fachliche „Zustimmung“ zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG für die Errichtung von PV- oder Solarthermieanlagen in Aussicht stellt (Grundstücke im Ensemble oder Nähefälle), eine Abweichung von den entgegenstehenden Vorschriften der Gestaltungs- und Werbeanlagensatzung für die Altstadt Friedberg vom 1.3.2007 zu erteilen.

 

  1. Im Bereich der Gestaltungs- und Werbeanlagensatzung für die Altstadt Friedberg vom 1.3.2007, der über den Bereich des denkmalgeschützten Ensembles hinausgeht und auch keine Nähefallentscheidung des Landesamts nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG herbeizuführen ist, wird die Verwaltung ermächtigt, bei Abweichungsentscheidungen analog der Grundsätze des Schreibens des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 15.12.2022 (K.4-K5111.1/4/165) zu verfahren.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           10

Nein:                                     0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                         10

     

 

Abwesend:

 

StR Dr. Straßer

StR Losinger

StR Wurzer