Beschluss: ungeändert beschlossen

 

1.    Die Aufstellung der Jahresrechnung der Stadt Friedberg (Anlage 1) wird nach Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnis genommen.

 

2.    In der Haushaltsrechnung der Stadt Friedberg werden nach § 79 Abs. 2 Satz 1 KommHV

die Haushaltsreste entsprechend der Anlage 2 übertragen.

 

3.    Die Aufstellung der Jahresrechnung der Stiftungen (Anlage 3) wird nach Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnis genommen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           28

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              28

     

 

Abwesend:

 

StR Feile

StR Michl

StRin Hummel