Sitzung: 12.05.2005 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
1. Die Aufstellung der Jahresrechnung der Stadt Friedberg (Anlage 1) wird nach Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnis genommen.
2. In der Haushaltsrechnung der Stadt Friedberg werden nach § 79 Abs. 2 Satz 1 KommHV
die Haushaltsreste entsprechend der Anlage 2 übertragen.
3. Die Aufstellung der Jahresrechnung der Stiftungen (Anlage 3) wird nach Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnis genommen.