A)     Träger öffentlicher Belange

 

Die Stellungnahmen nachstehender Behörden sind in Anlage 1 beigefügt und sind Bestandteil des Beschlusses.

 

A-1) Luftamt Südbayern/26.04.2023

 

Die Stellungnahme des Luftamtes Südbayern vom 24.04.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden im Verfahren beteiligt und haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im Anlagenschutzbereich von technischen Anlagen zur Überwachung und Führung des zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG bedarf die Errichtung von Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG, welche zu erteilen ist, wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die Windkraftanlage nicht gestört werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen, welches den konkreten Standort der Anlage, deren Ausführung und den Zweck der Flugverkehrssicherungsanlage berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die aufgrund ihrer Lage in zwei Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem in der Verlängerung des An- und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich der Konzentrationsfläche K-W 1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt Friedberg hat sich dazu entschieden den verbleibenden Teil der Konzentrationsfläche im Derchinger Forst beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Daher müssen die Belange des Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan- und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung von Anlagen möglich ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der Konzentrationszone zu verzichten.

 

Bezüglich der An- und Abflugverfahren wird auf die nachstehende Beratung der Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH verwiesen:

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll sichergestellt werden, dass der Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt werden kann. Innerhalb des Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen über 100 m Höhe der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. In der Regel ist von einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen innerhalb der zugelassenen An- und Abflugverfahren liegen. Die An- und Abflugverfahren werden mittels räumlicher Koordinaten und Vektoren in Rechtsverordnungen festgelegt.  Nachdem für den Flughafen Augsburg noch keine grafische Darstellung der Anflugverfahren und eine Übertragung ins GIS vorhanden ist, wurde von der Deutschen Flugsicherung zur Abschätzung des Störpotentials von Windkraftanlagen die Berücksichtigung einer allgemeinen Ausschlusszone für die An- und Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen Flugsicherung vorgeschlagen, die eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen Anfluggrundlinie, die Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs von 251,6° bezogen auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies würde dazu führen, dass fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher Anlagen nicht verboten ist, sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis unterliegt, sowie aufgrund der Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem Zustimmung nicht erteilt wurde, dem Windkraftanlagenbetreiber von der Rechtsprechung je nach konkreter Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung des Anflugverfahrens zugesprochen wurde, ergibt sich für den Bereich kein Ausschlusskriterium, welches eine Planung in dem Bereich der Konzentrationszone ausschließt. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Anflugverkehr erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann, sie möchte diese jedoch nicht pauschal bereits auf der übergeordneten Planungsebene ausschließen. 

 

Bezüglich der Belange des Militärflughafens Lechfeld wird auf die nachstehende Beratung der Stellungnahme des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr verwiesen:

 

Das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Friedberg liegt im Schutzbereich der Mindestradarführungshöhen (MAV) des militärischen Flugbetriebs des Militärflughafens Lechfeld.

 

Die untenstehende Abbildung zeigt die Mindestradarführungshöhen (MVA) entnommen aus dem militärischen Luftfahrthandbuch (milAIP) für den Militärflughafen Lechfeld. Es werden unterschiedliche Zonen („SL“) unterteilt, welche mit verschiedenen Höhenangaben - in 100ter Units in Fuß [ft] gemessen - versehen wurden. Wenn zusätzlich eine Ziffer in Klammern angegeben wird, gilt diese bei kalten Temperaturen („MVA Höhe COLD“).

 

Das Stadtgebiet Friedberg liegt in der SL2, dort gelten 3600 ft . Für die maximal mögliche Bauhöhe müssen hiervon nochmal 300 m abgezogen werden. Diese 300m resultieren aus der europäischen Normierung zur Hindernisfreiheit zwischen Luftverkehr und Hindernissen. Umgerechnet verbleibt eine Höhe von 797,3 m ü NN.

 

Diese Beschränkung gilt für jegliche Art baulicher Anlagen, also auch für Windenergieanlagen, für das gesamte Stadtgebiet, bezieht sich aber nur auf die Mindestradarführungshöhen.

 

Innerhalb des Schutzbereichs der Mindestradarführungshöhen bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, die über die angegebene Höhe (hier 797,3 m ü NN) reicht der Zustimmung der Luftverkehrssicherung der Bundeswehr. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage, deren Höhe und Beschaffenheit die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Prüfung erfolgt stets standorts- und anlagenspezifisch. Nachdem wegen des Schutzbereichs der Mindestradarführungshöhen kein Ausschlussgrund für die Errichtung von Windkraftanlagen vorliegt, wird an der Planung festgehalten.

 

Der Stadt ist bewusst, dass gleichwohl Windkraftanlagen, die nach der Einzelfallprüfung den militärischen Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann.

Ein Bild, das Text, Diagramm, Plan, Karte enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

 

 

 

 

 

A-2) Deutsche Flugsicherung/22.05.2023 & 29.06.2023

 

Die Stellungnahme der deutschen Flugsicherung vom 22.05.2023 sowie der Schriftwechsel vom 29.06.2023 werden zur Kenntnis genommen.

 

Das Luftamt Südbayern, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden im Verfahren beteiligt und haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll sichergestellt werden, dass der Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt werden kann. Innerhalb des Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen über 100 m Höhe der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. In der Regel ist von einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen innerhalb der zugelassenen An- und Abflugverfahren liegen. Die An- und Abflugverfahren werden mittels räumlicher Koordinaten und Vektoren in Rechtsverordnungen festgelegt.  Nachdem für den Flughafen Augsburg noch keine grafische Darstellung der Anflugverfahren und eine Übertragung ins GIS vorhanden ist, wurde von der Deutschen Flugsicherung zur Abschätzung des Störpotentials von Windkraftanlagen die Berücksichtigung einer allgemeinen Ausschlusszone für die An- und Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen Flugsicherung vorgeschlagen, die eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen Anfluggrundlinie, die Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs von 251,6° bezogen auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies würde dazu führen, dass fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher Anlagen nicht verboten ist, sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis unterliegt, sowie aufgrund der Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem Zustimmung nicht erteilt wurde, dem Windkraftanlagenbetreiber von der Rechtsprechung je nach konkreter Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung des Anflugverfahrens zugesprochen wurde, ergibt sich für den Bereich kein Ausschlusskriterium, welches eine Planung in dem Bereich der Konzentrationszone ausschließt. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Anflugverkehr erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann, sie möchte diese jedoch nicht pauschal bereits auf der übergeordneten Planungsebene ausschließen. 

 

Bezüglich des Anlagenschutzbereichs gem. § 18a LuftVG wird auf die nachstehende Beratung der Stellungnahme des Luftamtes Südbayern verwiesen:

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im Anlagenschutzbereich von technischen Anlagen zur Überwachung und Führung des zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG bedarf die Errichtung von Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG, welche zu erteilen ist, wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die Windkraftanlage nicht gestört werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen, welches den konkreten Standort der Anlage, deren Ausführung und den Zweck der Flugverkehrssicherungsanlage berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die aufgrund ihrer Lage in zwei Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem in der Verlängerung des An- und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich der Konzentrationsfläche K-W 1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt Friedberg hat sich dazu entschieden den verbleibenden Teil der Konzentrationsfläche im Derchinger Forst beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Daher müssen die Belange des Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan- und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung von Anlagen möglich ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der Konzentrationszone zu verzichten.

 

 

A-3) Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung/23.05.2023

 

Die Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes vom 23.05.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Das Luftamt Südbayern, die Deutsche Flugsicherung GmbH und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden im Verfahren beteiligt und haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.

 

Zu den in der Stellungnahme aufgeführten Themen Anlagenschutzzone und An- und Abflugverfahren wird auf die nachstehende Beratung der Stellungnahmen des Luftamtes Südbayern und der Deutschen Flugsicherung verwiesen:

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im Anlagenschutzbereich von technischen Anlagen zur Überwachung und Führung des zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG bedarf die Errichtung von Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG, welche zu erteilen ist, wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die Windkraftanlage nicht gestört werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen, welches den konkreten Standort der Anlage, deren Ausführung und den Zweck der Flugverkehrssicherungsanlage berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die aufgrund ihrer Lage in zwei Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem in der Verlängerung des An- und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich der Konzentrationsfläche K-W 1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt Friedberg hat sich dazu entschieden den verbleibenden Teil der Konzentrationsfläche im Derchinger Forst beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Daher müssen die Belange des Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan- und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung von Anlagen möglich ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der Konzentrationszone zu verzichten.

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll sichergestellt werden, dass der Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt werden kann. Innerhalb des Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen über 100 m Höhe der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. In der Regel ist von einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen innerhalb der zugelassenen An- und Abflugverfahren liegen. Die An- und Abflugverfahren werden mittels räumlicher Koordinaten und Vektoren in Rechtsverordnungen festgelegt.  Nachdem für den Flughafen Augsburg noch keine grafische Darstellung der Anflugverfahren und eine Übertragung ins GIS vorhanden ist, wurde von der Deutschen Flugsicherung zur Abschätzung des Störpotentials von Windkraftanlagen die Berücksichtigung einer allgemeinen Ausschlusszone für die An- und Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen Flugsicherung vorgeschlagen, die eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen Anfluggrundlinie, die Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs von 251,6° bezogen auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies würde dazu führen, dass fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher Anlagen nicht verboten ist, sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis unterliegt, sowie aufgrund der Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem Zustimmung nicht erteilt wurde, dem Windkraftanlagenbetreiber von der Rechtsprechung je nach konkreter Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung des Anflugverfahrens zugesprochen wurde, ergibt sich für den Bereich kein Ausschlusskriterium, welches eine Planung in dem Bereich der Konzentrationszone ausschließt. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Anflugverkehr erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann, sie möchte diese jedoch nicht pauschal bereits auf der übergeordneten Planungsebene ausschließen. 

 

 

A-4) Stadt Augsburg/23.05.2023

 

Die Stellungnahme der Stadt Augsburg vom 23.05.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und das Luftamt Südbayern wurden im Verfahren beteiligt und haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.

 

Zur Behandlung der Themen Anlagenschutzzone und An- und Abflugverfahren wird auf die nachfolgende Beratung der jeweiligen Stellungnahmen verwiesen:

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im Anlagenschutzbereich von technischen Anlagen zur Überwachung und Führung des zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG bedarf die Errichtung von Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG, welche zu erteilen ist, wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die Windkraftanlage nicht gestört werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen, welches den konkreten Standort der Anlage, deren Ausführung und den Zweck der Flugverkehrssicherungsanlage berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die aufgrund ihrer Lage in zwei Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem in der Verlängerung des An- und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich der Konzentrationsfläche K-W 1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt Friedberg hat sich dazu entschieden den verbleibenden Teil der Konzentrationsfläche im Derchinger Forst beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Daher müssen die Belange des Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan- und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung von Anlagen möglich ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der Konzentrationszone zu verzichten.

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll sichergestellt werden, dass der Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt werden kann. Innerhalb des Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen über 100 m Höhe der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. In der Regel ist von einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen innerhalb der zugelassenen An- und Abflugverfahren liegen. Die An- und Abflugverfahren werden mittels räumlicher Koordinaten und Vektoren in Rechtsverordnungen festgelegt.  Nachdem für den Flughafen Augsburg noch keine grafische Darstellung der Anflugverfahren und eine Übertragung ins GIS vorhanden ist, wurde von der Deutschen Flugsicherung zur Abschätzung des Störpotentials von Windkraftanlagen die Berücksichtigung einer allgemeinen Ausschlusszone für die An- und Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen Flugsicherung vorgeschlagen, die eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen Anfluggrundlinie, die Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs von 251,6° bezogen auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies würde dazu führen, dass fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher Anlagen nicht verboten ist, sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis unterliegt, sowie aufgrund der Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem Zustimmung nicht erteilt wurde, dem Windkraftanlagenbetreiber von der Rechtsprechung je nach konkreter Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung des Anflugverfahrens zugesprochen wurde, ergibt sich für den Bereich kein Ausschlusskriterium, welches eine Planung in dem Bereich der Konzentrationszone ausschließt. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Anflugverkehr erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann, sie möchte diese jedoch nicht pauschal bereits auf der übergeordneten Planungsebene ausschließen. 

 

 

A-5) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/24.04.2023

 

Die Stellungnahme des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 24.04.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Friedberg liegt im Schutzbereich der Mindestradarführungshöhen (MAV) des militärischen Flugbetriebs des Militärflughafens Lechfeld.

 

Die untenstehende Abbildung zeigt die Mindestradarführungshöhen (MVA) entnommen aus dem militärischen Luftfahrthandbuch (milAIP) für den Militärflughafen Lechfeld. Es werden unterschiedliche Zonen („SL“) unterteilt, welche mit verschiedenen Höhenangaben - in 100ter Units in Fuß [ft] gemessen - versehen wurden. Wenn zusätzlich eine Ziffer in Klammern angegeben wird, gilt diese bei kalten Temperaturen („MVA Höhe COLD“).

 

Das Stadtgebiet Friedberg liegt in der SL2, dort gelten 3600 ft . Für die maximal mögliche Bauhöhe müssen hiervon nochmal 300 m abgezogen werden. Diese 300m resultieren aus der europäischen Normierung zur Hindernisfreiheit zwischen Luftverkehr und Hindernissen. Umgerechnet verbleibt eine Höhe von 797,3 m ü NN.

 

Diese Beschränkung gilt für jegliche Art baulicher Anlagen, also auch für Windenergieanlagen, für das gesamte Stadtgebiet, bezieht sich aber nur auf die Mindestradarführungshöhen.

 

Innerhalb des Schutzbereichs der Mindestradarführungshöhen bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, die über die angegebene Höhe (hier 797,3 m ü NN) reicht der Zustimmung der Luftverkehrssicherung der Bundeswehr. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage, deren Höhe und Beschaffenheit die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Prüfung erfolgt stets standorts- und anlagenspezifisch. Nachdem wegen des Schutzbereichs der Mindestradarführungshöhen kein Ausschlussgrund für die Errichtung von Windkraftanlagen vorliegt, wird an der Planung festgehalten.

 

Der Stadt ist bewusst, dass gleichwohl Windkraftanlagen, die nach der Einzelfallprüfung den militärischen Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann.

Ein Bild, das Text, Diagramm, Plan, Karte enthält.

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A-6) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/09.05.2023

 

Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 09.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Landwirtschaftliche Belange

 

Die Frage der Erschließung kommt erst im Rahmen der konkreten Anlagenplanung zum Tragen.

Der Stadt Friedberg sind derzeit keine Aussiedelungspläne landwirtschaftlicher Betriebe im Umgriff der vorgesehenen Konzentrationsflächen bekannt. Zudem werden vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) auch keine Aussiedungsvorhaben benannt.

 

Forstwirtschaftliche Belange

 

Insgesamt beträgt der Waldanteil der Konzentrationsflächen etwa 82%. Die vorgesehenen Konzentrationsflächen werden im Wesentlichen durch die getroffenen Siedlungsabstände definiert. Eine Selektion zwischen Wald und Offenland findet im Planungskonzept nicht statt.

Die Wälder mit besonderer Funktion für das Landschaftsbild sind in der Karte „weiche Kriterien Natur und Schutzgebiete“ auf Seite 41 der Begründung berücksichtigt, stellen für die Stadt Friedberg aber kein Ausschlusskriterium dar. Wälder mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild dienen der Bewahrung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft. Es handelt sich vor allem um das Landschaftsbild prägende Wälder in exponierten Lagen und weithin sichtbare Waldränder vor allem in waldarmen Gebieten. Direkt betroffen sind etwa 2,2 ha Wald mit Bedeutung für das Landschaftsbild innerhalb der Konzentrationsfläche 3 b.

Durch die Größe von Windenergieanlagen mit insgesamt generell bis zu 275 m Anlagenhöhe liegen generell Auswirkungen auf das Landschaftsbild vor. Dies betrifft nicht nur die Waldfunktionen.

 

Die Ausführungen des AELF bzgl. der Ausgleichspflicht für Rodungsflächen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

A-7) Staatliches Baumt Augsburg/09.05.2023

 

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Augsburg vom 09.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

Dem Planungskonzept liegen als Abstand gegenüber Staatstraßen die Baubeschränkungszone von 40 m gem. BayStrWG zzgl. eines Rotorradius von 86 m – insgesamt 126 m – Abstand zum Straßenrand zugrunde.

 

 

A-8) Bay. Landesamt für Denkmalpflege/23.05.2023

 

Die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 23.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

Die Hinweise bzgl. der bestehenden Baudenkmäler der Umgebung werden dankend zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund anderweitig eingereichter Stellungnahmen der Planentwurf geändert wurde, die Konzentrationsfläche K-W 2 entfällt gänzlich und die Konzentrationsfläche K-W 1 wird um den nördlichen Teilbereich verkleinert.

Grundsätzlich wurde zu Siedlungsflächen im Innenbereich ein Abstand von mind. 1.150 m angesetzt, was auch auf die Baudenkmäler zutrifft, die zumeist dort vorzufinden sind.

 

A-9) Kreisheimatpflege/24.05.2023

 

Die Stellungnahme der Kreisheimatpflege vom 24.05.2023, welche auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 23.05.2023 verweist, wird zu Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise bzgl. der bestehenden Baudenkmäler der Umgebung werden dankend zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund anderweitig eingereichter Stellungnahmen der Planentwurf geändert wurde, die Konzentrationsfläche K-W 2 entfällt gänzlich und die Konzentrationsfläche K-W 1 wird um den nördlichen Teilbereich verkleinert.

Grundsätzlich wurde zu Siedlungsflächen im Innenbereich ein Abstand von mind. 1.150 m angesetzt, was auch auf die Baudenkmäler zutrifft, die zumeist dort vorzufinden sind.

 

 

A-10) Landratsamt Aichach Friedberg-Bauleitplanung/23.05.2023

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg - Bauleitplanung vom 23.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Zu den Ziffern:

 

1.    Auf der Planzeichnung wird im weiteren Verfahren ein Ausfertigungsvermerk angebracht.

2.    Die Verfahrensvermerke zur Flächennutzungsplanänderung befinden sich auf Seite 53 der FNP-Änderung.

3.    Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden um die Vorschläge des Sachgebietes Bauleitplanung ergänzt.

4.    Für den angesprochenen Ortsteil Hinterheimat besteht eine Außenbereichsatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB vom 10.09.1993. Diese Satzung ist Grundlage der bisherigen Einstufung des Ortsteils. Solange diese Satzung Gültigkeit hat, wäre der Ortsteil Hinterheimat planungsrechtlich auch als Außenbereich einzustufen. Im weiteren Verfahren wird Hinterheimt nun jedoch als Innenbereich mit einem Abstand von 1.150 m berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die dortige Konzentrationsfläche K-W2 mit einer Größe von 24 ha vollständig entfällt.

 

A-11) Landratsamt Aichach Friedberg - Untere Naturschutzbehörde/23.05.2023

 

Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 23.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Der Hinweis, dass sich sämtliche Konzentrationszone innerhalb des Kerndichtebereichs mit 50 % gelegen ist, hat für die Konzentrationsflächenplanung keine unmittelbare Auswirkung. Die Kerndichtebereiche dokumentieren den Erhaltungsstand und sollen Grundlage für eine strategische Planung sein, die langfristig die Erhaltungsziele sicherstellen sollen. Derzeit sind für den Rotmilan auf Landesebene noch keine Erhaltungsziele definiert. Nach Aussagen aus dem Ministerium wird jedoch voraussichtlich ein Erhaltungsziel von 25 % vorgesehen. Damit würde auch im Rahmen einer strategischen Planung im vorliegenden Fall das Erhaltungsziel für den Rotmilan nicht gefährdet.

 

Über die tatsächlichen Habitate und Fortpflanzungsstätten der Tiere gibt die Karte keinen Aufschluss.

 

Auf Ebene der vorliegenden Konzentrationsflächenplanung gelten die Vorgaben des § 6 WindBG nicht, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplans keine positive Aussage über Zulassungsfähigkeit der Standorte erforderlich ist. Im Übrigen besteht selbst bei der Planung von Windenergiegebieten nach WindBG nicht zwingend das Erfordernis eine abschließende Prüfung des Artenschutzes zu treffen, da dem Planungsgeber insoweit die Entscheidung zusteht, ob die Windenergiegebiete mit oder ohne abschließende Abhandlung des Artenschutzes aufgestellt werden sollen.

 

Auf Ebene des hier vorliegenden Flächennutzungsplans genügt die Aussage, dass voraussichtlich keine unüberwindbare Befreiungslage vorliegt. So liegen die Dinge hier. Im Genehmigungsverfahren wird nach § 45b BNatSchG lediglich geprüft, welcher Abstand zwischen dem Horst des jeweiligen Brutpaares und der Windkraftanlage liegt. Nachdem Rotmilane nicht Nesttreu sind, kann sich die Beurteilung im Laufe der Jahre ändern. Somit liegen keine Erkenntnisse vor, die erkennbar der Realisierung der Planung entgegenstehen.

 

Die K-W 1 im Derchinger Forst wird bereits aufgrund des Wasserschutzgebietes und der Belange des Flughafens Augsburg-Mühlhausen um den nördlichen Teilbereich verkleinert. Das dort vorliegende Kerndichtezentrum von Fledermäusen wird demnach durch die Konzentrationsfläche nicht mehr tangiert. 

 

 

A-12) Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde/17.05.2023

 

Die Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde (RvS) vom 17.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Landschaftliche Vorbehaltsgebiete

 

Im Stadtgebiet Friedberg liegen folgende landschaftliche Vorbehaltsgebiete gem. Regionalplan Augsburg:

    Lechauwald, Lechniederung und Lechleite (6)

    Paar- und Ecknachtal (10)

    Bachtäler im Donau-Isar-Hügelland und in der Aindlinger Terrassentreppe (17)

    Waldgebiete östlich von Augsburg (19)

 

Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ist in Vorbehaltsgebieten bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (hier: Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege) bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.

Die im Regionalplan dargestellten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete werden in der vorliegenden Planung aufgezeigt, in der Konzentrationsflächenausweisung der Stadt Friedberg allerdings nicht berücksichtigt.

Die vorgesehenen Konzentrationsflächen im Stadtgebiet Friedberg berühren dabei die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete Nr. 19 „Waldgebiete östlich von Augsburg“. Nach der Begründung zum Regionalplan von 2007 dienen diese Waldgebiete in besonderer Weise der Naherholung. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Begründung ausgeführte Waldfunktionsplanung zur Erholung zu verweisen.

Wie in der Begründung dargelegt, ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) zwischenzeitlich im überragenden öffentlichen Interesse und sie dienen der öffentlichen Sicherheit. Hierfür sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die im Regionalplan beschriebene Erholungsfunktion in den jeweiligen Waldgebieten kann somit nicht mit der zwingend notwendigen Umstellung auf eine klimaneutrale Energieversorgung konkurrieren.

Zudem ist nach § 249 Abs. 5 BauGB - Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land – der jeweils zuständige Planungsträger bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden. Gem. § 2 Nr. 1 WindBG gilt dies auch wie im vorliegenden Fall für die kommunale Bauleitplanung.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst Landschaftsschutzgebiete für WEA-Nutzungen nicht komplett ausgeschlossen werden. Mit dem § 26 Abs. 3 BNatSchG (seit dem 01.02.2023 in Kraft) öffnet der Gesetzgeber vielmehr Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung von WEA, zumindest bis die jeweiligen Flächenziele – in Bayern und für die Region Augsburg 1,1 % der Fläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032 – erreicht sind.

Die Schutzwürdigkeit eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes gegenüber einem per Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebietes tritt hier deutlich zurück.

Die von der Regierung von Schwaben geforderte umfassende Abwägung, warum die Stadt Friedberg einen im Regionalplan durch ein Vorbehaltsgebiet besonders gewichteten Belang gegenüber der Windenergie zurücktreten lässt, ist schon in den aktuellen Gesetzesänderungen der Bundesregierung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begründet. Auf die o. g. gesetzlichen Regelungen ist zu verweisen.

Der Sachverhalt, warum die Stadt Friedberg die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete gegenüber der Windkraftnutzung zurückstellt, wird in der Begründung ergänzt.

 

Vorranggebiete Wasserversorgung

 

Die K-W 1 im Derchinger Forst wird um den nördlichen Teilbereich verkleinert. Das dort vorliegende festgesetzte Wasserschutzgebiet wird demnach durch die Konzentrationsfläche nicht mehr tangiert. Da der Eingriff in die Bodenzone bei der Errichtung von Windkraftanlagen relativ gering ausfällt, soll im Bereich des Vorranggebietes für die öffentliche Wasserversorgung Windkraftnutzung möglich sein. Allerdings wird durch die Belange des Flughafens Augsburg-Mühlhausen die Konzentrationsfläche K-W 1 soweit verkleinert, dass nur noch ein kleiner Teilbereich des Vorranggebietes überlagert wird.   

 

Artenschutz

 

Der Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde, dass sich sämtliche Konzentrationszone innerhalb des Kerndichtebereichs mit 50% gelegen ist, hat für die Konzentrationsflächenplanung keine unmittelbare Auswirkung. Die Kerndichtebereiche dokumentieren den Erhaltungsstand und sollen Grundlage für eine strategische Planung sein, die langfristig die Erhaltungsziele sicherstellen sollen. Derzeit sind für den Rotmilan auf Landesebene noch keine Erhaltungsziele definiert. Nach Aussagen aus dem Ministerium wird jedoch voraussichtlich ein Erhaltungsziel von 25% vorgesehen. Damit würde auch im Rahmen einer strategischen Planung im vorliegenden Fall das Erhaltungsziel für den Rotmilan nicht gefährdet.

 

Über die tatsächlichen Habitate und Fortpflanzungsstätten der Tiere gibt die Karte keinen Aufschluss.

 

Auf Ebene der vorliegenden Konzentrationsflächenplanung gelten die Vorgaben des § 6 WindBG nicht, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplans keine positive Aussage über Zulassungsfähigkeit der Standorte erforderlich ist. Im Übrigen besteht selbst bei der Planung von Windenergiegebieten nach WindBG nicht zwingend das Erfordernis eine abschließende Prüfung des Artenschutzes zu treffen, da dem Planungsgeber insoweit die Entscheidung zusteht, ob die Windenergiegebiete mit oder ohne abschließende Abhandlung des Artenschutzes aufgestellt werden sollen.

 

Auf Ebene des hier vorliegenden Flächennutzungsplans genügt die Aussage, dass voraussichtlich keine unüberwindbare Befreiungslage vorliegt. So liegen die Dinge hier. Im Genehmigungsverfahren wird nach § 45b BNatSchG lediglich geprüft, welcher Abstand zwischen dem Horst des jeweiligen Brutpaares und der Windkraftanlage liegt. Nachdem Rotmilane nicht Nesttreu sind, kann sich die Beurteilung im Laufe der Jahre ändern. Somit liegen keine Erkenntnisse vor, die erkennbar der Realisierung der Planung entgegenstehen.

 

Die K-W 1 im Derchinger Forst wird bereits aufgrund des Wasserschutzgebietes und der Belange des Flughafens Augsburg-Mühlhausen um den nördlichen Teilbereich verkleinert. Das dort vorliegende Kerndichtezentrum von Fledermäusen wird demnach durch die Konzentrationsfläche ohnehin nicht mehr tangiert. 

 

 

A-13) Regionaler Planungsverband Augsburg/16.05.2023

 

Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands vom 16.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Landschaftliche Vorbehaltsgebiete

 

Im Stadtgebiet Friedberg liegen folgende landschaftliche Vorbehaltsgebiete gem. Regionalplan Augsburg:

    Lechauwald, Lechniederung und Lechleite (6)

    Paar- und Ecknachtal (10)

    Bachtäler im Donau-Isar-Hügelland und in der Aindlinger Terrassentreppe (17)

    Waldgebiete östlich von Augsburg (19)

 

Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ist in Vorbehaltsgebieten bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (hier: Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege) bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.

Die im Regionalplan dargestellten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete werden in der vorliegenden Planung aufgezeigt, in der Konzentrationsflächenausweisung der Stadt Friedberg allerdings nicht berücksichtigt.

Die vorgesehenen Konzentrationsflächen im Stadtgebiet Friedberg berühren dabei die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete Nr. 19 „Waldgebiete östlich von Augsburg“. Nach der Begründung zum Regionalplan von 2007 dienen diese Waldgebiete in besonderer Weise der Naherholung. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Begründung ausgeführte Waldfunktionsplanung zur Erholung zu verweisen.

Wie in der Begründung dargelegt, ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) zwischenzeitlich im überragenden öffentlichen Interesse und sie dienen der öffentlichen Sicherheit. Hierfür sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die im Regionalplan beschriebene Erholungsfunktion in den jeweiligen Waldgebieten kann somit nicht mit der zwingend notwendigen Umstellung auf eine klimaneutrale Energieversorgung konkurrieren.

Zudem ist nach § 249 Abs. 5 BauGB - Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land – der jeweils zuständige Planungsträger bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden. Gem. § 2 Nr. 1 WindBG gilt dies auch wie im vorliegenden Fall für die kommunale Bauleitplanung.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst Landschaftsschutzgebiete für WEA-Nutzungen nicht komplett ausgeschlossen werden. Mit dem § 26 Abs. 3 BNatSchG (seit dem 01.02.2023 in Kraft) öffnet der Gesetzgeber vielmehr Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung von WEA, zumindest bis die jeweiligen Flächenziele – in Bayern und für die Region Augsburg 1,1 % der Fläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032 – erreicht sind.

Die Schutzwürdigkeit eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes gegenüber einem per Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebietes tritt hier deutlich zurück.

Die von der Regierung von Schwaben geforderte umfassende Abwägung, warum die Stadt Friedberg einen im Regionalplan durch ein Vorbehaltsgebiet besonders gewichteten Belang gegenüber der Windenergie zurücktreten lässt, ist schon in den aktuellen Gesetzesänderungen der Bundesregierung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begründet. Auf die o. g. gesetzlichen Regelungen ist zu verweisen.

Der Sachverhalt, warum die Stadt Friedberg die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete gegenüber der Windkraftnutzung zurückstellt, wird in der Begründung ergänzt.

 

Vorranggebiete Wasserversorgung

 

Die K-W 1 im Derchinger Forst wird um den nördlichen Teilbereich verkleinert. Das dort vorliegende festgesetzte Wasserschutzgebiet wird demnach durch die Konzentrationsfläche nicht mehr tangiert.

Da der Eingriff in die Bodenzone bei der Errichtung von Windkraftanlagen relativ gering ausfällt, soll im Bereich des Vorranggebietes für die öffentliche Wasserversorgung Windkraftnutzung möglich sein. Allerdings wird durch die Belange des Flughafens Augsburg-Mühlhausen die Konzentrationsfläche K-W 1 soweit verkleinert, dass nur noch ein kleinerer Teilbereich des Vorranggebietes überlagert wird.  

 

Regionalplanfortschreibung Teilfachkapitel B IV 2.4.2 „Nutzung der Windenergie“

 

Die Ausführungen zur Regionalplanfortschreibung werden zur Kenntnis genommen.

 

 

A-14) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/23.05.2023

 

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 23.05.2032 wird zu Kenntnis genommen.

 

Die K-W 1 im Derchinger Forst wird um den nördlichen Teilbereich verkleinert. Das dort vorliegende Wasserschutzgebiet wird demnach durch die Konzentrationsfläche nicht mehr tangiert. 

Da der Eingriff in die Bodenzone bei der Errichtung von Windkraftanlagen relativ gering ausfällt, soll im Bereich des Vorranggebietes für die öffentliche Wasserversorgung Windkraftnutzung möglich sein. Allerdings wird durch die Belange des Flughafens Augsburg-Mühlhausen die Konzentrationsfläche K-W 1 soweit verkleinert, dass nur noch ein kleinerer Teilbereich des Vorranggebietes überlagert wird.   

Die Hinweise WWA zum Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen diesbezüglich ergänzt.

 

 

A-15) Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt/24.05.2023

 

Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 24.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth wurde im Verfahren beteiligt und hat seinerseits eine Stellungnahme eingereicht.

Die K-W 1 im Derchinger Forst wird um den nördlichen Teilbereich verkleinert. Das dort vorliegende Wasserschutzgebiet wird demnach durch die Konzentrationsfläche nicht mehr tangiert. 

 

 

A-16) Bistum Augsburg/24.05.2023

 

Die Stellungnahme des Bistums Augsburg vom 24.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Die Anregungen werden dankend zur Kenntnis genommen. Die K – W 1 wird aufgrund Stellungnahmen und Belangen anderer Träger öffentlicher Belange um die nördliche Teilfläche verkleinert.

Eine Erweiterung der K – W 1 um die genannten Flurstücke ist leider nicht möglich. Die Potentialfläche in diesem Bereich wird bereits durch gesetzliche Zwänge (harte Tabuzonen) eingeschränkt. Im Fall der K-W 1 resultiert aus der Potentialfläche nach Abzug der weichen Tabuzonen die Konzentrationsfläche. Die weichen Tabuzonen liegen im Abwägungsspielraum der Kommune, müssen jedoch begründet und gleichbehandelnd sein. Dies gilt insbesondere auch für die gewählten Mindestabstände zu Siedlungsflächen, welche hier zum Ausschluss der angefragten (Teil-)Flächen führen. Die Grundlage für die Festlegung der einheitlichen Mindestsiedlungsabstände bilden der Immissionsschutz, die Minderung der optisch Bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen und die Akzeptanz der Bevölkerung. 

 

 

A-17) Amprion GmbH/17.05.2023

 

Die Stellungnahme der Amprion GmbH vom 17.05.2032 wird zu Kenntnis genommen.

 

Die von Amprion übermittelte Karte der Konzentrationsflächen zeigt auf, dass zwischen der K-W 1 und der östlich verlaufenden Freileitung ein Mindestabstand von 219,50 m und an der K-W 3c ein Mindestabstand 419 m zu der westlich gelegenen Freileitung vorliegt.

Im Planungskonzept für die Konzentrationsflächen wurde zu den Leitungsachsen ein Mindestabstand von 120 m berücksichtigt. Dieses Maß ergibt sich aus dem Rotorradius von 86 m zzgl. des Sicherheitsabstandes zu den Leitungen. Dies entspricht letztlich den von Amprion übermittelten Mindestabstand.

Der Hinweis, wonach bis zu einem Abstand des dreifachen Rotordurchmessers zwischen dem äußeren Leiterseil und dem Mittelpunkt einer WEA der Bedarf an Schwingungsmaßnahmen zu prüfen ist, wird zur Kenntnis genommen. Hierzu und auf möglichen Eiswurf oder umherfliegende Teile ist auf die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu verweisen. Erst hier kann der konkrete Standort und Anlagentyp abschließend beurteilt werden. 

 

 

A-18) DB-Netze – Energie GmbH/23.05.2023

 

Die Stellungnahme der DB-Energie GmbH vom 23.05.2032 wird zu Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise zu Freihaltung der Schutzbereiche werden zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen diesbezüglich ergänzt.

 

 

A-19) DB-Immobilien/24.05.2023

 

Die Stellungnahme der DB-Immobilien vom 24.05.2032 wird zu Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise zu Freihaltung der Schutzbereiche werden zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen diesbezüglich ergänzt.

 

 

A-20) Bay. Landesamt für Umwelt/23.05.2023

 

Die Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Umwelt vom 23.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Die Ausführungen des BayLFU zu Geogefahren im Bereich der K-W 3c wird zur Kenntnis genommen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sind diesbezüglich keine Maßnahmen zu veranlassen. Bzgl. der Verdachtsfläche ist auf die konkrete Anlagenplanung und das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu verweisen.

 

 

A-21) Gemeinde Dasing/24.05.2023

 

Die Stellungnahme der Gemeinde Dasing vom 24.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Die Stadt Friedberg berücksichtig für die Konzentrationsflächen zum Innenbereich einen Abstand von 1.150 m und zu Außenbereichsstandorten 800 m.

Für den angesprochenen Ortsteil Hinterheimat besteht eine Außenbereichsatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB vom 10.09.1993. Diese Satzung war Grundlage der bisherigen Einstufung des Ortsteils.

Der Dasinger Ortsteil Hinterheimat wird jedoch im weiteren Verfahren als Innenbereich mit einem Abstand von 1.150 m berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die dortige Konzentrationsfläche K-W2 mit einer Größe von 24 ha vollständig entfällt.

 

 

A-22) Bund Naturschutz, Ortsgruppe Friedberg/25.05.2023

 

Die Stellungnahme der Ortsgruppe Friedberg des Bund Naturschutz vom 25.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) stehen zwischenzeitlich im überragenden öffentlichen Interesse und sie dienen der öffentlichen Sicherheit. Hierfür sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die im Regionalplan beschriebene Erholungsfunktion in den jeweiligen Waldgebieten kann somit nicht mit der zwingend notwendigen Umstellung auf eine klimaneutrale Energieversorgung konkurrieren.

Zudem ist nach § 249 Abs. 5 BauGB - Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land – der jeweils zuständige Planungsträger bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden. Gem. § 2 Nr. 1 WindBG gilt dies auch wie im vorliegenden Fall für die kommunale Bauleitplanung.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst Landschaftsschutzgebiete für WEA-Nutzungen nicht komplett ausgeschlossen werden. Mit dem § 26 Abs. 3 BNatSchG (seit dem 01.02.2023 in Kraft) öffnet der Gesetzgeber vielmehr Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung von WEA, zumindest bis die jeweiligen Flächenziele – in Bayern und für die Region Augsburg 1,1 % der Fläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032 – erreicht sind.

 

Auf Ebene der vorliegenden Konzentrationsflächenplanung gelten die Vorgaben des § 6 WindBG nicht, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplans keine positive Aussage über Zulassungsfähigkeit der Standorte erforderlich ist. Im Übrigen besteht selbst bei der Planung von Windenergiegebieten nach WindBG nicht zwingend das Erfordernis eine abschließende Prüfung des Artenschutzes zu treffen, da dem Planungsgeber insoweit die Entscheidung zusteht, ob die Windenergiegebiete mit oder ohne abschließende Abhandlung des Artenschutzes aufgestellt werden sollen.

Auf der gegenständlichen Planungsebene genügt die Aussage, dass voraussichtlich keine unüberwindbare Befreiungslage vorliegt. So liegen die Dinge hier. Im Genehmigungsverfahren wird nach § 45b BNatSchG geprüft, welcher Abstand zwischen dem Vogelhorst des jeweiligen Brutpaares und der Windkraftanlage liegt.

 

Nachdem bereits aufgrund weiter gewichtiger Belange (Flugsicherheit, Wasserschutzgebiet, Siedlungsabstände) die Konzentrationsfläche K-W 2 ganz entfallen und die K – W 1 reduziert werden muss, müssen die Bereiche der K- W 3 in der Planung enthalten bleiben, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die festgelegte K – W 3 die ermittelte Potentialfläche im Bereich des Erlauholz/Bachern/Rohrbach bereits in der bisherigen Planung bewusst nicht ausschöpft hat, um der Vorbelastung durch die bestehenden Windräder Rechnung zu tragen.

 

 

 

B)     Öffentlichkeit

 

Die Stellungnahmen nachstehender Bürger/-innen sind in Anlage 2 beigefügt und sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

B-1) Bürger/-in 1 / 11.05.2023

 

Die Stellungnahme vom 11.05.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Hinweis bzgl. der chinesischen Studie über die Austrocknung der Böden durch Windkraftanlagen wird zur Kenntnis genommen.

Im Bereich des festgesetzten Wassschutzgebietes und des Vorranggebietes für die öffentliche Wasserversorgung wurde die Konzentrationsfläche aufgrund unterschiedlicher Belange verkleinert, sodass das Wasserschutzgebiet nicht mehr tangiert wird und das Vorranggebiet nur noch in einem kleinen Teil überlappt wird.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windkraft, ist ein hochrangiges Ziel der Bundesregierung, welchem die Bundesländer und auch Kommunen mit der Ausweisung von Flächen für die Windenergie per Gesetz nachkommen müssen (vgl. WindBG). Mit der Konzentrationsflächenplanung beabsichtigt die Stadt Friedberg diese Flächenausweisung so zu steuern, dass alle möglichst Belange Berücksichtigung finden. Die Ausweisung von Konzentrationszonen hat keinen Einfluss darauf, ob anschließend in diesen Flächen tatsächlich Windkraftanlagen von Investoren angefragt werden.  

 

B-2) Bürger/-in 2 / 24.05.2023

 

Die Stellungnahme vom 24.05.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Anregungen werden dankend zur Kenntnis genommen. Die K – W 1 wird aufgrund Stellungnahmen und Belangen anderer Träger öffentlicher Belange um die nördliche Teilfläche verkleinert.

Eine Erweiterung der K – W 1 um die angefragten Flurstücke ist leider nicht möglich. Die Potentialfläche in diesem Bereich wird bereits durch gesetzliche Zwänge (harte Tabuzonen) eingeschränkt. Im Fall der K-W 1 resultiert aus der Potentialfläche nach Abzug der weichen Tabuzonen die Konzentrationsfläche. Die weichen Tabuzonen liegen im Abwägungsspielraum der Kommune, müssen jedoch begründet und gleichbehandelnd sein. Dies gilt insbesondere auch für die gewählten Mindestabstände zu Siedlungsflächen, welche hier zum Ausschluss der angefragten Flächen führen. Die Grundlage für die Festlegung der einheitlichen Mindestsiedlungsabstände bilden der Immissionsschutz, die Minderung der optisch Bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen und die Akzeptanz der Bevölkerung. 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           22          

Nein:                                     0

Pers. beteiligt:                      0

Anwesend:                         22

 

 

 

Abwesend:     

StRin Böhm

StR Held

StR M. Losinger

StRin S. Losinger

StR Dr. Mersdorf

StR Nießner

FrVe Sasse-Feile

StR Schrall

StR Wurzer