Sitzung: 20.07.2023 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 22
Vorlage: 2023/268
A) Träger öffentlicher Belange
Die Stellungnahmen nachstehender Behörden sind in Anlage 1 beigefügt und sind Bestandteil des Beschlusses.
A-1) Luftamt
Südbayern/26.04.2023
Die Stellungnahme
des Luftamtes Südbayern vom 24.04.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Deutsche
Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und das Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden im
Verfahren beteiligt und haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.
Die
Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im Anlagenschutzbereich von technischen
Anlagen zur Überwachung und Führung des zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des Anlagenschutzbereichs
nach § 18a LuftVG bedarf die Errichtung von Windkraftanlagen der Genehmigung
nach § 18a LuftVG, welche zu erteilen ist, wenn die Flugsicherungseinrichtungen
durch die Windkraftanlage nicht gestört werden. Dabei ist ein Gutachten
einzuholen, welches den konkreten Standort der Anlage, deren Ausführung und den
Zweck der Flugverkehrssicherungsanlage berücksichtigt. Um Standorte
auszuschließen, die aufgrund ihrer Lage in zwei Anlagenschutzbereiche
gleichzeitig fallen und zudem in der Verlängerung des An- und Abflugtrichters
liegen, wurde ein Teilbereich der Konzentrationsfläche K-W 1 aus der Planung
herausgenommen. Die Stadt Friedberg hat sich dazu entschieden den verbleibenden
Teil der Konzentrationsfläche im Derchinger Forst beizubehalten, um dem
gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Daher müssen die
Belange des Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan-
und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass
dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich
stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung
von Anlagen möglich ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der
Konzentrationszone zu verzichten.
Bezüglich der An-
und Abflugverfahren wird auf die nachstehende Beratung der Stellungnahme
der Deutschen Flugsicherung GmbH verwiesen:
Die
Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3
LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll sichergestellt werden, dass der Anflugverkehr
am Flughaften sicher abgewickelt werden kann. Innerhalb des Bauschutzbereichs
bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen über 100 m Höhe der Zustimmung der
Luftverkehrsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche
Anlage die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. In der Regel
ist von einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs auszugehen, wenn
die Anlagen innerhalb der zugelassenen An- und Abflugverfahren liegen. Die An-
und Abflugverfahren werden mittels räumlicher Koordinaten und Vektoren in
Rechtsverordnungen festgelegt. Nachdem
für den Flughafen Augsburg noch keine grafische Darstellung der Anflugverfahren
und eine Übertragung ins GIS vorhanden ist, wurde von der Deutschen
Flugsicherung zur Abschätzung des Störpotentials von Windkraftanlagen die
Berücksichtigung einer allgemeinen Ausschlusszone für die An- und
Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen Flugsicherung vorgeschlagen, die
eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen Anfluggrundlinie, die
Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs von 251,6° bezogen
auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies würde dazu führen, dass
fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb
des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher Anlagen nicht verboten ist,
sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis unterliegt, sowie aufgrund der
Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem Zustimmung nicht erteilt wurde, dem
Windkraftanlagenbetreiber von der Rechtsprechung je nach konkreter
Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung des Anflugverfahrens zugesprochen
wurde, ergibt sich für den Bereich kein Ausschlusskriterium, welches eine
Planung in dem Bereich der Konzentrationszone ausschließt. Der Stadt ist bewusst,
dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Anflugverkehr
erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann, sie möchte diese
jedoch nicht pauschal bereits auf der übergeordneten Planungsebene
ausschließen.
Bezüglich der Belange
des Militärflughafens Lechfeld wird auf die nachstehende Beratung der
Stellungnahme des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr verwiesen:
Das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Friedberg liegt im Schutzbereich der Mindestradarführungshöhen (MAV) des militärischen Flugbetriebs des Militärflughafens Lechfeld.
Die untenstehende
Abbildung zeigt die Mindestradarführungshöhen (MVA) entnommen aus dem
militärischen Luftfahrthandbuch (milAIP) für den Militärflughafen Lechfeld. Es
werden unterschiedliche Zonen („SL“) unterteilt, welche mit verschiedenen
Höhenangaben - in 100ter Units in Fuß [ft] gemessen - versehen wurden. Wenn
zusätzlich eine Ziffer in Klammern angegeben wird, gilt diese bei kalten
Temperaturen („MVA Höhe COLD“).
Das Stadtgebiet
Friedberg liegt in der SL2, dort gelten 3600 ft . Für die maximal mögliche
Bauhöhe müssen hiervon nochmal 300 m abgezogen werden. Diese 300m resultieren
aus der europäischen Normierung zur Hindernisfreiheit zwischen Luftverkehr und
Hindernissen. Umgerechnet verbleibt eine Höhe von 797,3 m ü NN.
Diese
Beschränkung gilt für jegliche Art baulicher Anlagen, also auch für
Windenergieanlagen, für das gesamte Stadtgebiet, bezieht sich aber nur auf die
Mindestradarführungshöhen.
Innerhalb des
Schutzbereichs der Mindestradarführungshöhen bedarf die Errichtung von
baulichen Anlagen, die über die angegebene Höhe (hier 797,3 m ü NN) reicht der
Zustimmung der Luftverkehrssicherung der Bundeswehr. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn durch die bauliche Anlage, deren Höhe und Beschaffenheit die
Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Prüfung erfolgt
stets standorts- und anlagenspezifisch. Nachdem wegen des Schutzbereichs der
Mindestradarführungshöhen kein Ausschlussgrund für die Errichtung von
Windkraftanlagen vorliegt, wird an der Planung festgehalten.
Der Stadt ist
bewusst, dass gleichwohl Windkraftanlagen, die nach der Einzelfallprüfung den
militärischen Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt
bleiben kann.
A-2) Deutsche
Flugsicherung/22.05.2023 & 29.06.2023
Die Stellungnahme der deutschen Flugsicherung
vom 22.05.2023 sowie der Schriftwechsel vom 29.06.2023 werden zur Kenntnis
genommen.
Das Luftamt
Südbayern, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden im
Verfahren beteiligt und haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.
Die
Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3
LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll sichergestellt werden, dass der
Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt werden kann. Innerhalb des
Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen über 100 m Höhe
der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
durch die bauliche Anlage die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt
wird. In der Regel ist von einer Beeinträchtigung der Sicherheit des
Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen innerhalb der zugelassenen An- und
Abflugverfahren liegen. Die An- und Abflugverfahren werden mittels räumlicher
Koordinaten und Vektoren in Rechtsverordnungen festgelegt. Nachdem für den Flughafen Augsburg noch keine
grafische Darstellung der Anflugverfahren und eine Übertragung ins GIS
vorhanden ist, wurde von der Deutschen Flugsicherung zur Abschätzung des
Störpotentials von Windkraftanlagen die Berücksichtigung einer allgemeinen
Ausschlusszone für die An- und Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen
Flugsicherung vorgeschlagen, die eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen
Anfluggrundlinie, die Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs
von 251,6° bezogen auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies
würde dazu führen, dass fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der
Tatsache, dass innerhalb des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher
Anlagen nicht verboten ist, sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis
unterliegt, sowie aufgrund der Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem
Zustimmung nicht erteilt wurde, dem Windkraftanlagenbetreiber von der
Rechtsprechung je nach konkreter Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung
des Anflugverfahrens zugesprochen wurde, ergibt sich für den Bereich kein
Ausschlusskriterium, welches eine Planung in dem Bereich der Konzentrationszone
ausschließt. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung
erwiesenermaßen den Anflugverkehr erheblich stören würden, die Genehmigung versagt
bleiben kann, sie möchte diese jedoch nicht pauschal bereits auf der
übergeordneten Planungsebene ausschließen.
Bezüglich des Anlagenschutzbereichs
gem. § 18a LuftVG wird auf die nachstehende Beratung der Stellungnahme des
Luftamtes Südbayern verwiesen:
Die
Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im Anlagenschutzbereich von technischen
Anlagen zur Überwachung und Führung des zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des
Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG bedarf die Errichtung von
Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG, welche zu erteilen ist,
wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die Windkraftanlage nicht gestört
werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen, welches den konkreten Standort der
Anlage, deren Ausführung und den Zweck der Flugverkehrssicherungsanlage
berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die aufgrund ihrer Lage in zwei
Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem in der Verlängerung des An-
und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich der Konzentrationsfläche K-W
1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt Friedberg hat sich dazu entschieden
den verbleibenden Teil der Konzentrationsfläche im Derchinger Forst
beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu
geben. Daher müssen die Belange des Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan-
und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass
dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich
stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung
von Anlagen möglich ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der
Konzentrationszone zu verzichten.
A-3)
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung/23.05.2023
Die Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes
vom 23.05.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Das Luftamt
Südbayern, die Deutsche Flugsicherung GmbH und das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden im Verfahren beteiligt
und haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.
Zu den in der
Stellungnahme aufgeführten Themen Anlagenschutzzone und An- und
Abflugverfahren wird auf die nachstehende Beratung der Stellungnahmen des
Luftamtes Südbayern und der Deutschen Flugsicherung verwiesen:
Die
Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im Anlagenschutzbereich von technischen
Anlagen zur Überwachung und Führung des zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des
Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG bedarf die Errichtung von
Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG, welche zu erteilen ist,
wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die Windkraftanlage nicht gestört
werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen, welches den konkreten Standort der
Anlage, deren Ausführung und den Zweck der Flugverkehrssicherungsanlage
berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die aufgrund ihrer Lage in zwei
Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem in der Verlängerung des An-
und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich der Konzentrationsfläche K-W
1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt Friedberg hat sich dazu entschieden
den verbleibenden Teil der Konzentrationsfläche im Derchinger Forst
beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu
geben. Daher müssen die Belange des Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan-
und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass
dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich
stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung
von Anlagen möglich ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der
Konzentrationszone zu verzichten.
Die
Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3
LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll sichergestellt werden, dass der
Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt werden kann. Innerhalb des
Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen über 100 m Höhe
der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
durch die bauliche Anlage die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt
wird. In der Regel ist von einer Beeinträchtigung der Sicherheit des
Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen innerhalb der zugelassenen An- und
Abflugverfahren liegen. Die An- und Abflugverfahren werden mittels räumlicher
Koordinaten und Vektoren in Rechtsverordnungen festgelegt. Nachdem für den Flughafen Augsburg noch keine
grafische Darstellung der Anflugverfahren und eine Übertragung ins GIS
vorhanden ist, wurde von der Deutschen Flugsicherung zur Abschätzung des
Störpotentials von Windkraftanlagen die Berücksichtigung einer allgemeinen
Ausschlusszone für die An- und Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen
Flugsicherung vorgeschlagen, die eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen
Anfluggrundlinie, die Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs
von 251,6° bezogen auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies
würde dazu führen, dass fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der
Tatsache, dass innerhalb des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher
Anlagen nicht verboten ist, sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis unterliegt,
sowie aufgrund der Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem Zustimmung nicht
erteilt wurde, dem Windkraftanlagenbetreiber von der Rechtsprechung je nach
konkreter Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung des Anflugverfahrens
zugesprochen wurde, ergibt sich für den Bereich kein Ausschlusskriterium,
welches eine Planung in dem Bereich der Konzentrationszone ausschließt. Der
Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den
Anflugverkehr erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann,
sie möchte diese jedoch nicht pauschal bereits auf der übergeordneten
Planungsebene ausschließen.
A-4) Stadt
Augsburg/23.05.2023
Die Stellungnahme der Stadt Augsburg vom
23.05.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Deutsche
Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und das Luftamt
Südbayern wurden im Verfahren beteiligt und haben ihrerseits eine Stellungnahme
eingereicht.
Zur Behandlung der
Themen Anlagenschutzzone und An- und Abflugverfahren wird auf die nachfolgende
Beratung der jeweiligen Stellungnahmen verwiesen:
Die
Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im Anlagenschutzbereich von technischen
Anlagen zur Überwachung und Führung des zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des
Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG bedarf die Errichtung von
Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG, welche zu erteilen ist,
wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die Windkraftanlage nicht gestört
werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen, welches den konkreten Standort der
Anlage, deren Ausführung und den Zweck der Flugverkehrssicherungsanlage
berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die aufgrund ihrer Lage in zwei
Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem in der Verlängerung des An-
und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich der Konzentrationsfläche K-W
1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt Friedberg hat sich dazu entschieden
den verbleibenden Teil der Konzentrationsfläche im Derchinger Forst
beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu
geben. Daher müssen die Belange des Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan-
und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass
dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich
stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung
von Anlagen möglich ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der
Konzentrationszone zu verzichten.
Die
Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3
LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll sichergestellt werden, dass der
Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt werden kann. Innerhalb des
Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen über 100 m Höhe
der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
durch die bauliche Anlage die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt
wird. In der Regel ist von einer Beeinträchtigung der Sicherheit des
Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen innerhalb der zugelassenen An- und
Abflugverfahren liegen. Die An- und Abflugverfahren werden mittels räumlicher
Koordinaten und Vektoren in Rechtsverordnungen festgelegt. Nachdem für den Flughafen Augsburg noch keine
grafische Darstellung der Anflugverfahren und eine Übertragung ins GIS
vorhanden ist, wurde von der Deutschen Flugsicherung zur Abschätzung des
Störpotentials von Windkraftanlagen die Berücksichtigung einer allgemeinen
Ausschlusszone für die An- und Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen
Flugsicherung vorgeschlagen, die eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen
Anfluggrundlinie, die Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs
von 251,6° bezogen auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies
würde dazu führen, dass fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der
Tatsache, dass innerhalb des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher
Anlagen nicht verboten ist, sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis
unterliegt, sowie aufgrund der Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem
Zustimmung nicht erteilt wurde, dem Windkraftanlagenbetreiber von der
Rechtsprechung je nach konkreter Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung
des Anflugverfahrens zugesprochen wurde, ergibt sich für den Bereich kein
Ausschlusskriterium, welches eine Planung in dem Bereich der Konzentrationszone
ausschließt. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung
erwiesenermaßen den Anflugverkehr erheblich stören würden, die Genehmigung
versagt bleiben kann, sie möchte diese jedoch nicht pauschal bereits auf der
übergeordneten Planungsebene ausschließen.
A-5) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr/24.04.2023
Die Stellungnahme des Bundesamts
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom
24.04.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Friedberg liegt im Schutzbereich der Mindestradarführungshöhen (MAV) des militärischen Flugbetriebs des Militärflughafens Lechfeld.
Die untenstehende
Abbildung zeigt die Mindestradarführungshöhen (MVA) entnommen aus dem
militärischen Luftfahrthandbuch (milAIP) für den Militärflughafen Lechfeld. Es
werden unterschiedliche Zonen („SL“) unterteilt, welche mit verschiedenen
Höhenangaben - in 100ter Units in Fuß [ft] gemessen - versehen wurden. Wenn
zusätzlich eine Ziffer in Klammern angegeben wird, gilt diese bei kalten
Temperaturen („MVA Höhe COLD“).
Das Stadtgebiet
Friedberg liegt in der SL2, dort gelten 3600 ft . Für die maximal mögliche
Bauhöhe müssen hiervon nochmal 300 m abgezogen werden. Diese 300m resultieren
aus der europäischen Normierung zur Hindernisfreiheit zwischen Luftverkehr und
Hindernissen. Umgerechnet verbleibt eine Höhe von 797,3 m ü NN.
Diese
Beschränkung gilt für jegliche Art baulicher Anlagen, also auch für
Windenergieanlagen, für das gesamte Stadtgebiet, bezieht sich aber nur auf die
Mindestradarführungshöhen.
Innerhalb des
Schutzbereichs der Mindestradarführungshöhen bedarf die Errichtung von
baulichen Anlagen, die über die angegebene Höhe (hier 797,3 m ü NN) reicht der
Zustimmung der Luftverkehrssicherung der Bundeswehr. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn durch die bauliche Anlage, deren Höhe und Beschaffenheit die
Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Prüfung erfolgt
stets standorts- und anlagenspezifisch. Nachdem wegen des Schutzbereichs der
Mindestradarführungshöhen kein Ausschlussgrund für die Errichtung von
Windkraftanlagen vorliegt, wird an der Planung festgehalten.
Der Stadt ist
bewusst, dass gleichwohl Windkraftanlagen, die nach der Einzelfallprüfung den
militärischen Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt
bleiben kann.
A-6) Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/09.05.2023
Die Stellungnahme des Amts für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 09.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Landwirtschaftliche Belange
Die Frage der Erschließung kommt erst im Rahmen der konkreten
Anlagenplanung zum Tragen.
Der Stadt Friedberg sind derzeit keine
Aussiedelungspläne landwirtschaftlicher Betriebe im Umgriff der vorgesehenen
Konzentrationsflächen bekannt. Zudem werden vom Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten (AELF) auch keine Aussiedungsvorhaben benannt.
Forstwirtschaftliche Belange
Insgesamt beträgt der Waldanteil der
Konzentrationsflächen etwa 82%. Die vorgesehenen Konzentrationsflächen werden
im Wesentlichen durch die getroffenen Siedlungsabstände definiert. Eine
Selektion zwischen Wald und Offenland findet im Planungskonzept nicht statt.
Die Wälder mit besonderer Funktion für das
Landschaftsbild sind in der Karte „weiche Kriterien Natur und Schutzgebiete“
auf Seite 41 der Begründung berücksichtigt, stellen für die Stadt Friedberg
aber kein Ausschlusskriterium dar. Wälder mit besonderer Bedeutung für das
Landschaftsbild dienen der Bewahrung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der
Landschaft. Es handelt sich vor allem um das Landschaftsbild prägende Wälder in
exponierten Lagen und weithin sichtbare Waldränder vor allem in waldarmen
Gebieten. Direkt betroffen sind etwa 2,2 ha Wald mit Bedeutung für das
Landschaftsbild innerhalb der Konzentrationsfläche 3 b.
Durch die Größe von Windenergieanlagen mit insgesamt
generell bis zu 275 m Anlagenhöhe liegen generell Auswirkungen auf das
Landschaftsbild vor. Dies betrifft nicht nur die Waldfunktionen.
Die Ausführungen des AELF bzgl. der
Ausgleichspflicht für Rodungsflächen werden zur Kenntnis genommen.
A-7) Staatliches
Baumt Augsburg/09.05.2023
Die Stellungnahme des Staatlichen
Bauamtes Augsburg vom 09.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Dem Planungskonzept liegen als Abstand
gegenüber Staatstraßen die Baubeschränkungszone von 40 m gem. BayStrWG zzgl.
eines Rotorradius von 86 m – insgesamt 126 m – Abstand zum Straßenrand
zugrunde.
A-8) Bay.
Landesamt für Denkmalpflege/23.05.2023
Die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 23.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Die Hinweise bzgl. der bestehenden Baudenkmäler der Umgebung werden dankend zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund anderweitig eingereichter Stellungnahmen der Planentwurf geändert wurde, die Konzentrationsfläche K-W 2 entfällt gänzlich und die Konzentrationsfläche K-W 1 wird um den nördlichen Teilbereich verkleinert.
Grundsätzlich wurde zu Siedlungsflächen im Innenbereich ein Abstand von mind. 1.150 m angesetzt, was auch auf die Baudenkmäler zutrifft, die zumeist dort vorzufinden sind.
A-9) Kreisheimatpflege/24.05.2023
Die Stellungnahme der Kreisheimatpflege vom 24.05.2023, welche auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 23.05.2023 verweist, wird zu Kenntnis genommen.
Die Hinweise bzgl. der bestehenden Baudenkmäler der Umgebung werden dankend zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund anderweitig eingereichter Stellungnahmen der Planentwurf geändert wurde, die Konzentrationsfläche K-W 2 entfällt gänzlich und die Konzentrationsfläche K-W 1 wird um den nördlichen Teilbereich verkleinert.
Grundsätzlich wurde zu Siedlungsflächen im Innenbereich ein Abstand von mind. 1.150 m angesetzt, was auch auf die Baudenkmäler zutrifft, die zumeist dort vorzufinden sind.
A-10) Landratsamt
Aichach Friedberg-Bauleitplanung/23.05.2023
Die Stellungnahme des
Landratsamtes Aichach-Friedberg - Bauleitplanung vom 23.05.2023 wird zu
Kenntnis genommen.
Zu den Ziffern:
1.
Auf der Planzeichnung wird im weiteren Verfahren ein
Ausfertigungsvermerk angebracht.
2.
Die Verfahrensvermerke zur
Flächennutzungsplanänderung befinden sich auf Seite 53 der FNP-Änderung.
3.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden um die
Vorschläge des Sachgebietes Bauleitplanung ergänzt.
4.
Für den angesprochenen Ortsteil Hinterheimat besteht
eine Außenbereichsatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB vom 10.09.1993. Diese Satzung
ist Grundlage der bisherigen Einstufung des Ortsteils. Solange diese Satzung
Gültigkeit hat, wäre der Ortsteil Hinterheimat planungsrechtlich auch als
Außenbereich einzustufen. Im weiteren Verfahren wird Hinterheimt nun jedoch als
Innenbereich mit einem Abstand von 1.150 m berücksichtigt. Dies bedeutet, dass
die dortige Konzentrationsfläche K-W2 mit einer Größe von 24 ha vollständig
entfällt.
A-11) Landratsamt
Aichach Friedberg - Untere Naturschutzbehörde/23.05.2023
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 23.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Der Hinweis, dass sich sämtliche Konzentrationszone innerhalb des Kerndichtebereichs mit 50 % gelegen ist, hat für die Konzentrationsflächenplanung keine unmittelbare Auswirkung. Die Kerndichtebereiche dokumentieren den Erhaltungsstand und sollen Grundlage für eine strategische Planung sein, die langfristig die Erhaltungsziele sicherstellen sollen. Derzeit sind für den Rotmilan auf Landesebene noch keine Erhaltungsziele definiert. Nach Aussagen aus dem Ministerium wird jedoch voraussichtlich ein Erhaltungsziel von 25 % vorgesehen. Damit würde auch im Rahmen einer strategischen Planung im vorliegenden Fall das Erhaltungsziel für den Rotmilan nicht gefährdet.
Über die tatsächlichen Habitate und Fortpflanzungsstätten der Tiere gibt die Karte keinen Aufschluss.
Auf Ebene der vorliegenden Konzentrationsflächenplanung gelten die Vorgaben des § 6 WindBG nicht, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplans keine positive Aussage über Zulassungsfähigkeit der Standorte erforderlich ist. Im Übrigen besteht selbst bei der Planung von Windenergiegebieten nach WindBG nicht zwingend das Erfordernis eine abschließende Prüfung des Artenschutzes zu treffen, da dem Planungsgeber insoweit die Entscheidung zusteht, ob die Windenergiegebiete mit oder ohne abschließende Abhandlung des Artenschutzes aufgestellt werden sollen.
Auf Ebene des hier vorliegenden Flächennutzungsplans genügt die Aussage, dass voraussichtlich keine unüberwindbare Befreiungslage vorliegt. So liegen die Dinge hier. Im Genehmigungsverfahren wird nach § 45b BNatSchG lediglich geprüft, welcher Abstand zwischen dem Horst des jeweiligen Brutpaares und der Windkraftanlage liegt. Nachdem Rotmilane nicht Nesttreu sind, kann sich die Beurteilung im Laufe der Jahre ändern. Somit liegen keine Erkenntnisse vor, die erkennbar der Realisierung der Planung entgegenstehen.
Die K-W 1 im Derchinger Forst
wird bereits aufgrund des Wasserschutzgebietes und der Belange des Flughafens
Augsburg-Mühlhausen um den nördlichen Teilbereich verkleinert. Das dort
vorliegende Kerndichtezentrum von Fledermäusen wird demnach durch die
Konzentrationsfläche nicht mehr tangiert.
A-12) Regierung
von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde/17.05.2023
Die Stellungnahme der Höheren
Landesplanungsbehörde (RvS) vom 17.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Landschaftliche Vorbehaltsgebiete
Im Stadtgebiet Friedberg liegen folgende landschaftliche
Vorbehaltsgebiete gem. Regionalplan Augsburg:
—
Lechauwald,
Lechniederung und Lechleite (6)
—
Paar-
und Ecknachtal (10)
—
Bachtäler
im Donau-Isar-Hügelland und in der Aindlinger Terrassentreppe (17)
—
Waldgebiete
östlich von Augsburg (19)
Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ist in Vorbehaltsgebieten bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (hier: Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege) bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.
Die im Regionalplan dargestellten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete werden in der vorliegenden Planung aufgezeigt, in der Konzentrationsflächenausweisung der Stadt Friedberg allerdings nicht berücksichtigt.
Die vorgesehenen Konzentrationsflächen im Stadtgebiet Friedberg berühren dabei die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete Nr. 19 „Waldgebiete östlich von Augsburg“. Nach der Begründung zum Regionalplan von 2007 dienen diese Waldgebiete in besonderer Weise der Naherholung. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Begründung ausgeführte Waldfunktionsplanung zur Erholung zu verweisen.
Wie in der Begründung dargelegt, ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) zwischenzeitlich im überragenden öffentlichen Interesse und sie dienen der öffentlichen Sicherheit. Hierfür sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die im Regionalplan beschriebene Erholungsfunktion in den jeweiligen Waldgebieten kann somit nicht mit der zwingend notwendigen Umstellung auf eine klimaneutrale Energieversorgung konkurrieren.
Zudem ist nach § 249 Abs. 5 BauGB - Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land – der jeweils zuständige Planungsträger bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden. Gem. § 2 Nr. 1 WindBG gilt dies auch wie im vorliegenden Fall für die kommunale Bauleitplanung.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst Landschaftsschutzgebiete für WEA-Nutzungen nicht komplett ausgeschlossen werden. Mit dem § 26 Abs. 3 BNatSchG (seit dem 01.02.2023 in Kraft) öffnet der Gesetzgeber vielmehr Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung von WEA, zumindest bis die jeweiligen Flächenziele – in Bayern und für die Region Augsburg 1,1 % der Fläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032 – erreicht sind.
Die Schutzwürdigkeit eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes gegenüber einem per Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebietes tritt hier deutlich zurück.
Die von der Regierung von Schwaben geforderte umfassende Abwägung, warum die Stadt Friedberg einen im Regionalplan durch ein Vorbehaltsgebiet besonders gewichteten Belang gegenüber der Windenergie zurücktreten lässt, ist schon in den aktuellen Gesetzesänderungen der Bundesregierung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begründet. Auf die o. g. gesetzlichen Regelungen ist zu verweisen.
Der Sachverhalt, warum die Stadt Friedberg die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete gegenüber der Windkraftnutzung zurückstellt, wird in der Begründung ergänzt.
Vorranggebiete Wasserversorgung
Die K-W 1 im Derchinger Forst
wird um den nördlichen Teilbereich verkleinert. Das dort vorliegende
festgesetzte Wasserschutzgebiet wird demnach durch die Konzentrationsfläche
nicht mehr tangiert. Da der Eingriff in
die Bodenzone bei der Errichtung von Windkraftanlagen relativ gering ausfällt,
soll im Bereich des Vorranggebietes für die öffentliche Wasserversorgung
Windkraftnutzung möglich sein. Allerdings wird durch die Belange des Flughafens
Augsburg-Mühlhausen die Konzentrationsfläche K-W 1 soweit verkleinert, dass nur
noch ein kleiner Teilbereich des Vorranggebietes überlagert wird.
Artenschutz
Der Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde, dass sich sämtliche Konzentrationszone innerhalb des Kerndichtebereichs mit 50% gelegen ist, hat für die Konzentrationsflächenplanung keine unmittelbare Auswirkung. Die Kerndichtebereiche dokumentieren den Erhaltungsstand und sollen Grundlage für eine strategische Planung sein, die langfristig die Erhaltungsziele sicherstellen sollen. Derzeit sind für den Rotmilan auf Landesebene noch keine Erhaltungsziele definiert. Nach Aussagen aus dem Ministerium wird jedoch voraussichtlich ein Erhaltungsziel von 25% vorgesehen. Damit würde auch im Rahmen einer strategischen Planung im vorliegenden Fall das Erhaltungsziel für den Rotmilan nicht gefährdet.
Über die tatsächlichen Habitate und Fortpflanzungsstätten der Tiere gibt die Karte keinen Aufschluss.
Auf Ebene der vorliegenden Konzentrationsflächenplanung gelten die Vorgaben des § 6 WindBG nicht, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplans keine positive Aussage über Zulassungsfähigkeit der Standorte erforderlich ist. Im Übrigen besteht selbst bei der Planung von Windenergiegebieten nach WindBG nicht zwingend das Erfordernis eine abschließende Prüfung des Artenschutzes zu treffen, da dem Planungsgeber insoweit die Entscheidung zusteht, ob die Windenergiegebiete mit oder ohne abschließende Abhandlung des Artenschutzes aufgestellt werden sollen.
Auf Ebene des hier vorliegenden Flächennutzungsplans genügt die Aussage, dass voraussichtlich keine unüberwindbare Befreiungslage vorliegt. So liegen die Dinge hier. Im Genehmigungsverfahren wird nach § 45b BNatSchG lediglich geprüft, welcher Abstand zwischen dem Horst des jeweiligen Brutpaares und der Windkraftanlage liegt. Nachdem Rotmilane nicht Nesttreu sind, kann sich die Beurteilung im Laufe der Jahre ändern. Somit liegen keine Erkenntnisse vor, die erkennbar der Realisierung der Planung entgegenstehen.
Die K-W 1 im Derchinger Forst
wird bereits aufgrund des Wasserschutzgebietes und der Belange des Flughafens
Augsburg-Mühlhausen um den nördlichen Teilbereich verkleinert. Das dort
vorliegende Kerndichtezentrum von Fledermäusen wird demnach durch die
Konzentrationsfläche ohnehin nicht mehr tangiert.
A-13) Regionaler
Planungsverband Augsburg/16.05.2023
Die Stellungnahme des Regionalen
Planungsverbands vom 16.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Landschaftliche Vorbehaltsgebiete
Im Stadtgebiet
Friedberg liegen folgende landschaftliche Vorbehaltsgebiete gem. Regionalplan
Augsburg:
—
Lechauwald, Lechniederung und
Lechleite (6)
—
Paar- und Ecknachtal (10)
—
Bachtäler im Donau-Isar-Hügelland
und in der Aindlinger Terrassentreppe (17)
—
Waldgebiete östlich von Augsburg
(19)
Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ist in Vorbehaltsgebieten bestimmten
raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (hier: Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege) bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen
Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.
Die im Regionalplan dargestellten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete
werden in der vorliegenden Planung aufgezeigt, in der Konzentrationsflächenausweisung
der Stadt Friedberg allerdings nicht berücksichtigt.
Die vorgesehenen Konzentrationsflächen im Stadtgebiet Friedberg
berühren dabei die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete Nr. 19 „Waldgebiete
östlich von Augsburg“. Nach der Begründung zum Regionalplan von 2007 dienen
diese Waldgebiete in besonderer Weise der Naherholung. In diesem Zusammenhang
ist auch auf die in der Begründung ausgeführte Waldfunktionsplanung zur
Erholung zu verweisen.
Wie in der Begründung dargelegt, ist die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen (WEA) zwischenzeitlich im überragenden öffentlichen
Interesse und sie dienen der öffentlichen Sicherheit. Hierfür sollen die
erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die im Regionalplan beschriebene
Erholungsfunktion in den jeweiligen Waldgebieten kann somit nicht mit der
zwingend notwendigen Umstellung auf eine klimaneutrale Energieversorgung
konkurrieren.
Zudem ist nach § 249 Abs. 5 BauGB - Sonderregelungen für
Windenergieanlagen an Land – der jeweils zuständige Planungsträger bei der
Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes an entgegenstehende Ziele der Raumordnung
oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden.
Gem. § 2 Nr. 1 WindBG gilt dies auch wie im vorliegenden Fall für die kommunale
Bauleitplanung.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst
Landschaftsschutzgebiete für WEA-Nutzungen nicht komplett ausgeschlossen
werden. Mit dem § 26 Abs. 3 BNatSchG (seit dem 01.02.2023 in Kraft) öffnet der
Gesetzgeber vielmehr Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung von WEA,
zumindest bis die jeweiligen Flächenziele – in Bayern und für die Region
Augsburg 1,1 % der Fläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032 – erreicht
sind.
Die Schutzwürdigkeit eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes
gegenüber einem per Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebietes tritt
hier deutlich zurück.
Die von der Regierung von Schwaben geforderte umfassende Abwägung,
warum die Stadt Friedberg einen im Regionalplan durch ein Vorbehaltsgebiet
besonders gewichteten Belang gegenüber der Windenergie zurücktreten lässt, ist
schon in den aktuellen Gesetzesänderungen der Bundesregierung zum
beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begründet. Auf die o. g.
gesetzlichen Regelungen ist zu verweisen.
Der Sachverhalt, warum die Stadt Friedberg die landschaftlichen
Vorbehaltsgebiete gegenüber der Windkraftnutzung zurückstellt, wird in der
Begründung ergänzt.
Vorranggebiete Wasserversorgung
Die K-W 1 im Derchinger Forst wird um den nördlichen Teilbereich
verkleinert. Das dort vorliegende festgesetzte Wasserschutzgebiet wird demnach
durch die Konzentrationsfläche nicht mehr tangiert.
Da der Eingriff in die Bodenzone bei der Errichtung von
Windkraftanlagen relativ gering ausfällt, soll im Bereich des Vorranggebietes
für die öffentliche Wasserversorgung Windkraftnutzung möglich sein. Allerdings
wird durch die Belange des Flughafens Augsburg-Mühlhausen die
Konzentrationsfläche K-W 1 soweit verkleinert, dass nur noch ein kleinerer
Teilbereich des Vorranggebietes überlagert wird.
Regionalplanfortschreibung
Teilfachkapitel B IV 2.4.2 „Nutzung der Windenergie“
Die Ausführungen
zur Regionalplanfortschreibung werden zur Kenntnis genommen.
A-14)
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/23.05.2023
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom
23.05.2032 wird zu Kenntnis genommen.
Die K-W 1 im Derchinger Forst wird um den nördlichen Teilbereich verkleinert. Das dort vorliegende Wasserschutzgebiet wird demnach durch die Konzentrationsfläche nicht mehr tangiert.
Da der Eingriff in die Bodenzone bei der Errichtung von
Windkraftanlagen relativ gering ausfällt, soll im Bereich des Vorranggebietes
für die öffentliche Wasserversorgung Windkraftnutzung möglich sein. Allerdings
wird durch die Belange des Flughafens Augsburg-Mühlhausen die
Konzentrationsfläche K-W 1 soweit verkleinert, dass nur noch ein kleinerer Teilbereich
des Vorranggebietes überlagert wird.
Die Hinweise WWA zum Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen diesbezüglich ergänzt.
A-15) Landratsamt
Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt/24.05.2023
Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 24.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth wurde im Verfahren beteiligt und hat seinerseits eine Stellungnahme eingereicht.
Die K-W 1 im Derchinger Forst
wird um den nördlichen Teilbereich verkleinert. Das dort vorliegende
Wasserschutzgebiet wird demnach durch die Konzentrationsfläche nicht mehr
tangiert.
A-16) Bistum Augsburg/24.05.2023
Die Stellungnahme des Bistums
Augsburg vom 24.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Die Anregungen werden dankend zur Kenntnis genommen. Die K – W 1 wird aufgrund Stellungnahmen und Belangen anderer Träger öffentlicher Belange um die nördliche Teilfläche verkleinert.
Eine Erweiterung der K – W 1 um die genannten Flurstücke ist leider nicht möglich. Die Potentialfläche in diesem Bereich wird bereits durch gesetzliche Zwänge (harte Tabuzonen) eingeschränkt. Im Fall der K-W 1 resultiert aus der Potentialfläche nach Abzug der weichen Tabuzonen die Konzentrationsfläche. Die weichen Tabuzonen liegen im Abwägungsspielraum der Kommune, müssen jedoch begründet und gleichbehandelnd sein. Dies gilt insbesondere auch für die gewählten Mindestabstände zu Siedlungsflächen, welche hier zum Ausschluss der angefragten (Teil-)Flächen führen. Die Grundlage für die Festlegung der einheitlichen Mindestsiedlungsabstände bilden der Immissionsschutz, die Minderung der optisch Bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen und die Akzeptanz der Bevölkerung.
A-17) Amprion GmbH/17.05.2023
Die Stellungnahme der Amprion
GmbH vom 17.05.2032 wird zu Kenntnis genommen.
Die von Amprion übermittelte Karte der Konzentrationsflächen zeigt auf, dass zwischen der K-W 1 und der östlich verlaufenden Freileitung ein Mindestabstand von 219,50 m und an der K-W 3c ein Mindestabstand 419 m zu der westlich gelegenen Freileitung vorliegt.
Im Planungskonzept für die Konzentrationsflächen wurde zu den Leitungsachsen ein Mindestabstand von 120 m berücksichtigt. Dieses Maß ergibt sich aus dem Rotorradius von 86 m zzgl. des Sicherheitsabstandes zu den Leitungen. Dies entspricht letztlich den von Amprion übermittelten Mindestabstand.
Der Hinweis, wonach bis zu einem Abstand des dreifachen Rotordurchmessers zwischen dem äußeren Leiterseil und dem Mittelpunkt einer WEA der Bedarf an Schwingungsmaßnahmen zu prüfen ist, wird zur Kenntnis genommen. Hierzu und auf möglichen Eiswurf oder umherfliegende Teile ist auf die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu verweisen. Erst hier kann der konkrete Standort und Anlagentyp abschließend beurteilt werden.
A-18) DB-Netze – Energie
GmbH/23.05.2023
Die Stellungnahme der DB-Energie
GmbH vom 23.05.2032 wird zu Kenntnis genommen.
Die Hinweise zu Freihaltung der Schutzbereiche werden zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen diesbezüglich ergänzt.
A-19)
DB-Immobilien/24.05.2023
Die Stellungnahme der DB-Immobilien
vom 24.05.2032 wird zu Kenntnis genommen.
Die Hinweise zu Freihaltung der Schutzbereiche werden zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen diesbezüglich ergänzt.
A-20) Bay. Landesamt
für Umwelt/23.05.2023
Die Stellungnahme des Bay.
Landesamtes für Umwelt vom 23.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Die Ausführungen des BayLFU zu Geogefahren im Bereich der K-W 3c wird zur Kenntnis genommen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sind diesbezüglich keine Maßnahmen zu veranlassen. Bzgl. der Verdachtsfläche ist auf die konkrete Anlagenplanung und das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu verweisen.
A-21) Gemeinde
Dasing/24.05.2023
Die Stellungnahme der Gemeinde
Dasing vom 24.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Die Stadt Friedberg berücksichtig für die Konzentrationsflächen zum Innenbereich einen Abstand von 1.150 m und zu Außenbereichsstandorten 800 m.
Für den angesprochenen Ortsteil Hinterheimat besteht eine Außenbereichsatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB vom 10.09.1993. Diese Satzung war Grundlage der bisherigen Einstufung des Ortsteils.
Der Dasinger Ortsteil Hinterheimat wird jedoch im weiteren Verfahren als Innenbereich mit einem Abstand von 1.150 m berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die dortige Konzentrationsfläche K-W2 mit einer Größe von 24 ha vollständig entfällt.
A-22) Bund
Naturschutz, Ortsgruppe Friedberg/25.05.2023
Die Stellungnahme der Ortsgruppe Friedberg des Bund Naturschutz vom 25.05.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) stehen zwischenzeitlich
im überragenden öffentlichen Interesse und sie dienen der öffentlichen
Sicherheit. Hierfür sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in
die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die im
Regionalplan beschriebene Erholungsfunktion in den jeweiligen Waldgebieten kann
somit nicht mit der zwingend notwendigen Umstellung auf eine klimaneutrale
Energieversorgung konkurrieren.
Zudem ist nach § 249 Abs. 5 BauGB - Sonderregelungen für
Windenergieanlagen an Land – der jeweils zuständige Planungsträger bei der
Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes an entgegenstehende Ziele der Raumordnung
oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden.
Gem. § 2 Nr. 1 WindBG gilt dies auch wie im vorliegenden Fall für die kommunale
Bauleitplanung.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst
Landschaftsschutzgebiete für WEA-Nutzungen nicht komplett ausgeschlossen
werden. Mit dem § 26 Abs. 3 BNatSchG (seit dem 01.02.2023 in Kraft) öffnet der
Gesetzgeber vielmehr Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung von WEA,
zumindest bis die jeweiligen Flächenziele – in Bayern und für die Region
Augsburg 1,1 % der Fläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032 – erreicht
sind.
Auf Ebene der vorliegenden Konzentrationsflächenplanung gelten die Vorgaben des § 6 WindBG nicht, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplans keine positive Aussage über Zulassungsfähigkeit der Standorte erforderlich ist. Im Übrigen besteht selbst bei der Planung von Windenergiegebieten nach WindBG nicht zwingend das Erfordernis eine abschließende Prüfung des Artenschutzes zu treffen, da dem Planungsgeber insoweit die Entscheidung zusteht, ob die Windenergiegebiete mit oder ohne abschließende Abhandlung des Artenschutzes aufgestellt werden sollen.
Auf der gegenständlichen Planungsebene genügt die Aussage, dass voraussichtlich keine unüberwindbare Befreiungslage vorliegt. So liegen die Dinge hier. Im Genehmigungsverfahren wird nach § 45b BNatSchG geprüft, welcher Abstand zwischen dem Vogelhorst des jeweiligen Brutpaares und der Windkraftanlage liegt.
Nachdem bereits
aufgrund weiter gewichtiger Belange (Flugsicherheit, Wasserschutzgebiet,
Siedlungsabstände) die Konzentrationsfläche K-W 2 ganz entfallen und die K – W
1 reduziert werden muss, müssen die Bereiche der K- W 3 in der Planung
enthalten bleiben, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu
geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die festgelegte K – W 3 die
ermittelte Potentialfläche im Bereich des Erlauholz/Bachern/Rohrbach bereits in
der bisherigen Planung bewusst nicht ausschöpft hat, um der Vorbelastung durch
die bestehenden Windräder Rechnung zu tragen.
B) Öffentlichkeit
Die Stellungnahmen nachstehender Bürger/-innen sind in Anlage 2 beigefügt und sind Bestandteil des Beschlusses.
B-1) Bürger/-in 1 / 11.05.2023
Die
Stellungnahme vom 11.05.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Der
Hinweis bzgl. der chinesischen Studie über die Austrocknung der Böden durch
Windkraftanlagen wird zur Kenntnis genommen.
Im
Bereich des festgesetzten Wassschutzgebietes und des Vorranggebietes für die
öffentliche Wasserversorgung wurde die Konzentrationsfläche aufgrund
unterschiedlicher Belange verkleinert, sodass das Wasserschutzgebiet nicht mehr
tangiert wird und das Vorranggebiet nur noch in einem kleinen Teil überlappt
wird.
Der
Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windkraft, ist ein
hochrangiges Ziel der Bundesregierung, welchem die Bundesländer und auch
Kommunen mit der Ausweisung von Flächen für die Windenergie per Gesetz
nachkommen müssen (vgl. WindBG). Mit der Konzentrationsflächenplanung
beabsichtigt die Stadt Friedberg diese Flächenausweisung so zu steuern, dass
alle möglichst Belange Berücksichtigung finden. Die Ausweisung von
Konzentrationszonen hat keinen Einfluss darauf, ob anschließend in diesen
Flächen tatsächlich Windkraftanlagen von Investoren angefragt werden.
B-2) Bürger/-in 2 / 24.05.2023
Die
Stellungnahme vom 24.05.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen werden dankend zur Kenntnis genommen. Die K – W 1 wird aufgrund Stellungnahmen und Belangen anderer Träger öffentlicher Belange um die nördliche Teilfläche verkleinert.
Eine Erweiterung der K – W 1 um die angefragten Flurstücke ist leider nicht möglich. Die Potentialfläche in diesem Bereich wird bereits durch gesetzliche Zwänge (harte Tabuzonen) eingeschränkt. Im Fall der K-W 1 resultiert aus der Potentialfläche nach Abzug der weichen Tabuzonen die Konzentrationsfläche. Die weichen Tabuzonen liegen im Abwägungsspielraum der Kommune, müssen jedoch begründet und gleichbehandelnd sein. Dies gilt insbesondere auch für die gewählten Mindestabstände zu Siedlungsflächen, welche hier zum Ausschluss der angefragten Flächen führen. Die Grundlage für die Festlegung der einheitlichen Mindestsiedlungsabstände bilden der Immissionsschutz, die Minderung der optisch Bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen und die Akzeptanz der Bevölkerung.