Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 22

A)     Träger öffentlicher Belange

 

Die Stellungnahmen nachstehender Behörden sind in Anlage 1 beigefügt und sind Bestandteil des Beschlusses.

 

A-1) Luftamt Südbayern/03.08.2023

 

Die Stellungnahme des Luftamtes Südbayern vom 03.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Im Umgriff der Konzentrationsflächen befinden sich kein Modelfluggelände. Am Flughafen ist das Segelflugzentrum Augsburg mit mehreren Vereinen angesiedelt. Der Modellflugclub Augsburg e.V. nutzt ein Areal am nordwestlichen Rand der Gemeinde Affing bzw. auf Gersthofener Stadtgebiet in einer Entfernung von etwa 7,5 km zur Konzentrationsfläche im Derchinger Forst. Eine Betroffenheit des Modelfluggeländes wird nicht erkannt. Eine Beteiligung der genannten Verbände in Bonn oder Ahlten kann aus Sicht der Stadt Friedberg zu keinen für die Konzentrationsflächenplanung relevanten Informationen beitragen.

 

Die Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamte für Flugsicherung und das Bundesamte für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden beteiligt. Von der Deutschen Flugsicherung wie auch der Flughafen Augsburg GmbH liegen nach der formellen Beteiligung keine neuen Rückäußerungen mehr vor.

 

Ergänzend ist auf die Beschlussfassung vom 20.07.2023 zu verweisen:

 

„Die Stellungnahme des Luftamtes Südbayern vom 24.04.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden im Verfahren beteiligt und haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im Anlagenschutzbereich von technischen Anlagen zur Überwachung und Führung des zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG bedarf die Errichtung von Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG, welche zu erteilen ist, wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die Windkraftanlage nicht gestört werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen, welches den konkreten Standort der Anlage, deren Ausführung und den Zweck der Flugverkehrssicherungsanlage berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die aufgrund ihrer Lage in zwei Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem in der Verlängerung des An- und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich der Konzentrationsfläche K-W 1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt Friedberg hat sich dazu entschieden den verbleibenden Teil der Konzentrationsfläche im Derchinger Forst beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Daher müssen die Belange des Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan- und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung von Anlagen möglich ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der Konzentrationszone zu verzichten.

 

Bezüglich der An- und Abflugverfahren wird auf die nachstehende Beratung der Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH verwiesen:

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll sichergestellt werden, dass der Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt werden kann. Innerhalb des Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen über 100 m Höhe der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. In der Regel ist von einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen innerhalb der zugelassenen An- und Abflugverfahren liegen. Die An- und Abflugverfahren werden mittels räumlicher Koordinaten und Vektoren in Rechtsverordnungen festgelegt.  Nachdem für den Flughafen Augsburg noch keine grafische Darstellung der Anflugverfahren und eine Übertragung ins GIS vorhanden ist, wurde von der Deutschen Flugsicherung zur Abschätzung des Störpotentials von Windkraftanlagen die Berücksichtigung einer allgemeinen Ausschlusszone für die An- und Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen Flugsicherung vorgeschlagen, die eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen Anfluggrundlinie, die Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs von 251,6° bezogen auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies würde dazu führen, dass fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher Anlagen nicht verboten ist, sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis unterliegt, sowie aufgrund der Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem Zustimmung nicht erteilt wurde, dem Windkraftanlagenbetreiber von der Rechtsprechung je nach konkreter Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung des Anflugverfahrens zugesprochen wurde, ergibt sich für den Bereich kein Ausschlusskriterium, welches eine Planung in dem Bereich der Konzentrationszone ausschließt. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Anflugverkehr erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann, sie möchte diese jedoch nicht pauschal bereits auf der übergeordneten Planungsebene ausschließen. 

 

Bezüglich der Belange des Militärflughafens Lechfeld wird auf die nachstehende Beratung der Stellungnahme des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr verwiesen:

 

Das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Friedberg liegt im Schutzbereich der Mindestradarführungshöhen (MAV) des militärischen Flugbetriebs des Militärflughafens Lechfeld.

 

Die untenstehende Abbildung zeigt die Mindestradarführungshöhen (MVA) entnommen aus dem militärischen Luftfahrthandbuch (milAIP) für den Militärflughafen Lechfeld. Es werden unterschiedliche Zonen („SL“) unterteilt, welche mit verschiedenen Höhenangaben - in 100ter Units in Fuß [ft] gemessen - versehen wurden. Wenn zusätzlich eine Ziffer in Klammern angegeben wird, gilt diese bei kalten Temperaturen („MVA Höhe COLD“).

 

Ein Bild, das Text, Diagramm, Plan, Karte enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

 

Das Stadtgebiet Friedberg liegt in der SL2, dort gelten 3600 ft . Für die maximal mögliche Bauhöhe müssen hiervon nochmal 300 m abgezogen werden. Diese 300m resultieren aus der europäischen Normierung zur Hindernisfreiheit zwischen Luftverkehr und Hindernissen. Umgerechnet verbleibt eine Höhe von 797,3 m ü NN.

 

Diese Beschränkung gilt für jegliche Art baulicher Anlagen, also auch für Windenergieanlagen, für das gesamte Stadtgebiet, bezieht sich aber nur auf die Mindestradarführungshöhen.

 

Innerhalb des Schutzbereichs der Mindestradarführungshöhen bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, die über die angegebene Höhe (hier 797,3 m ü NN) reicht der Zustimmung der Luftverkehrssicherung der Bundeswehr. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage, deren Höhe und Beschaffenheit die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Prüfung erfolgt stets standorts- und anlagenspezifisch. Nachdem wegen des Schutzbereichs der Mindestradarführungshöhen kein Ausschlussgrund für die Errichtung von Windkraftanlagen vorliegt, wird an der Planung festgehalten.

 

Der Stadt ist bewusst, dass gleichwohl Windkraftanlagen, die nach der Einzelfallprüfung den militärischen Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann.“

 

 

Bzgl. der An- und Abflugverfahren ist ergänzend festzustellen: Die nunmehr vom Luftamt Südbayern vorgelegte Sichtflugkarte zeigt, dass sich die Sichtanflugverfahren nach bestehender Infrastruktur, insbesondere der Autobahn und deren Knotenpunkten richtet. Diese Bereiche werden von der Planung nur teilweise berührt. Im Gegenzug zeigt die Sichtanflugskarte auch, dass größere Bereiche im Osten der K-W 1 von An- und Abflugsektoren im Sichtflugverfahren

frei sind.

 

 

A-2) Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung/09.06.2023/23.05.2023

 

Der Verweis des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung auf die Stellungnahme vom 23.05.2023 wird zur Kenntnis genommen und auf die Beschlussfassung vom 20.07.2023 verwiesen:

 

„Die Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes vom 23.05.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Das Luftamt Südbayern, die Deutsche Flugsicherung GmbH und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden im Verfahren beteiligt und haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.

 

Zu den in der Stellungnahme aufgeführten Themen Anlagenschutzzone und An- und Abflugverfahren wird auf die nachstehende Beratung der Stellungnahmen des Luftamtes Südbayern und der Deutschen Flugsicherung verwiesen:

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im Anlagenschutzbereich von technischen Anlagen zur Überwachung und Führung des zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG bedarf die Errichtung von Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG, welche zu erteilen ist, wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die Windkraftanlage nicht gestört werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen, welches den konkreten Standort der Anlage, deren Ausführung und den Zweck der Flugverkehrssicherungsanlage berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die aufgrund ihrer Lage in zwei Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem in der Verlängerung des An- und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich der Konzentrationsfläche K-W 1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt Friedberg hat sich dazu entschieden den verbleibenden Teil der Konzentrationsfläche im Derchinger Forst beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Daher müssen die Belange des Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan- und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung von Anlagen möglich ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der Konzentrationszone zu verzichten.

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll sichergestellt werden, dass der Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt werden kann. Innerhalb des Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen über 100 m Höhe der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. In der Regel ist von einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen innerhalb der zugelassenen An- und Abflugverfahren liegen. Die An- und Abflugverfahren werden mittels räumlicher Koordinaten und Vektoren in Rechtsverordnungen festgelegt.  Nachdem für den Flughafen Augsburg noch keine grafische Darstellung der Anflugverfahren und eine Übertragung ins GIS vorhanden ist, wurde von der Deutschen Flugsicherung zur Abschätzung des Störpotentials von Windkraftanlagen die Berücksichtigung einer allgemeinen Ausschlusszone für die An- und Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen Flugsicherung vorgeschlagen, die eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen Anfluggrundlinie, die Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs von 251,6° bezogen auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies würde dazu führen, dass fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher Anlagen nicht verboten ist, sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis unterliegt, sowie aufgrund der Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem Zustimmung nicht erteilt wurde, dem Windkraftanlagenbetreiber von der Rechtsprechung je nach konkreter Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung des Anflugverfahrens zugesprochen wurde, ergibt sich für den Bereich kein Ausschlusskriterium, welches eine Planung in dem Bereich der Konzentrationszone ausschließt. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Anflugverkehr erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann, sie möchte diese jedoch nicht pauschal bereits auf der übergeordneten Planungsebene ausschließen.“

 

 

A-3) Stadt Augsburg/30.08.2023/23.05.2023

 

Die Stellungnahme der Stadt Augsburg vom 30.08.2023 sowie der Verweis auf die Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird zur Kenntnis genommen. Es wird davon ausgegangen, dass mit Letzterem die Stellungnahme vom 23.05.2023 und nicht wie im Schreiben angegeben vom 20.04.2023 gemeint war.

Ergänzend ist auf die Beteiligung der Deutsche Flugsicherung GmbH, des Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und des Luftamtes Südbayern sowie auf die Beschlussfassung vom 20.07.2023 zu verweisen:

 

„Die Stellungnahme der Stadt Augsburg vom 23.05.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und das Luftamt Südbayern wurden im Verfahren beteiligt und haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.

 

Zur Behandlung der Themen Anlagenschutzzone und An- und Abflugverfahren wird auf die nachfolgende Beratung der jeweiligen Stellungnahmen verwiesen:

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im Anlagenschutzbereich von technischen Anlagen zur Überwachung und Führung des zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG bedarf die Errichtung von Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG, welche zu erteilen ist, wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die Windkraftanlage nicht gestört werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen, welches den konkreten Standort der Anlage, deren Ausführung und den Zweck der Flugverkehrssicherungsanlage berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die aufgrund ihrer Lage in zwei Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem in der Verlängerung des An- und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich der Konzentrationsfläche K-W 1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt Friedberg hat sich dazu entschieden den verbleibenden Teil der Konzentrationsfläche im Derchinger Forst beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Daher müssen die Belange des Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan- und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung von Anlagen möglich ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der Konzentrationszone zu verzichten.

 

Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll sichergestellt werden, dass der Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt werden kann. Innerhalb des Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen über 100 m Höhe der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. In der Regel ist von einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen innerhalb der zugelassenen An- und Abflugverfahren liegen. Die An- und Abflugverfahren werden mittels räumlicher Koordinaten und Vektoren in Rechtsverordnungen festgelegt.  Nachdem für den Flughafen Augsburg noch keine grafische Darstellung der Anflugverfahren und eine Übertragung ins GIS vorhanden ist, wurde von der Deutschen Flugsicherung zur Abschätzung des Störpotentials von Windkraftanlagen die Berücksichtigung einer allgemeinen Ausschlusszone für die An- und Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen Flugsicherung vorgeschlagen, die eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen Anfluggrundlinie, die Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs von 251,6° bezogen auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies würde dazu führen, dass fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher Anlagen nicht verboten ist, sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis unterliegt, sowie aufgrund der Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem Zustimmung nicht erteilt wurde, dem Windkraftanlagenbetreiber von der Rechtsprechung je nach konkreter Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung des Anflugverfahrens zugesprochen wurde, ergibt sich für den Bereich kein Ausschlusskriterium, welches eine Planung in dem Bereich der Konzentrationszone ausschließt. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Anflugverkehr erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann, sie möchte diese jedoch nicht pauschal bereits auf der übergeordneten Planungsebene ausschließen.“ 

 

 

A-4) Landratsamt Aichach Friedberg - Bauleitplanung/05.09.2023

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg - Bauleitplanung vom 05.9.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

 

A-5) Landratsamt Aichach Friedberg - Untere Naturschutzbehörde/25.08.2023

 

Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) vom 25.08.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Aus § 6 WindBG ergeben sich im Rahmen der Bauleitplanung keine erhöhten Anforderungen für die Umweltprüfung.

 

Durch die Fachkommission Städtebau und den Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023 eine Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Dort wird klargestellt, dass sich an die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung sich aus § 6 WindBG keine erhöhten Anforderungen ergeben und die bisherige spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf Genehmigungsebene nicht auf die Ebene der Bauleitplanung vorverlagert werden kann. Vielmehr ist der für eine ordnungsgemäße Abwägung der Artenschutzbelange des § 7 Abs. 2 ROG bzw. § 1 Abs. 6 Nummer 7 BauGB erforderliche Umfang der zu ermittelnden und zu bewertenden Fakten vom Detailgrad der jeweiligen Planung abhängig und von dem Träger der Raumordnungsplanung bzw. der Gemeinde zu bestimmen.

 

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat mit Stand vom 05.09.2023 ein Merkblatt bzgl. Bauleitplanung für Windenergieanlagen veröffentlicht. Dort findet sich oben beschriebene Aussage wieder. Ergänzend wird dort ausgeführt, dass in Bezug auf das Artenschutzrecht im Umweltbericht die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Bauleitplans hat, aufgrund der Stellungnahme der Naturschutzbehörde als Trägerin öffentlicher Belange zu beschreiben und zu bewerten sind. Diese Stellungnahme der Naturschutzbehörde enthält eine fachliche Einschätzung der Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange. Diese Aspekte sind im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Bauleitplans zu berücksichtigen. Zusätzliche Erhebungen des Planungsträgers sind nicht erforderlich. Um diesen Vorgaben Rechnung zu tragen, wurden Karten zu den Dichtezentren kollisionsgefährdeter Vogelarten in Bayern erarbeitet, die den Planungsträgern von den Naturschutzbehörden zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen eine Gebietsausweisung unterstützen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der kollisionsgefährdeten Vogelarten möglichst ausschließt. Dichtezentren sind Regionen mit überdurchschnittlichen, besonders hohen Populationsdichten der kollisionsgefährdeten Vogelarten. Die Dichtezentren der Kategorie 1 enthalten 25 %, die Dichtezentren der Kategorie 2 enthalten 50 % der bekannten, bayernweiten Brutreviere der kollisionsgefährdeten Vogelarten. Mittels der zur Verfügung gestellten Daten lassen sich auch Auswertungen für die einzelnen relevanten Arten erstellen. Diese Karten sind bei der bauleitplanerischen Ausweisung der Windenergiegebiete anzuwenden.

 

Dabei ist wie folgt vorzugehen:

   Der Planungsträger hat sich in einem ersten Schritt Gewissheit darüber zu verschaffen, inwieweit es Überschneidungen zwischen dem beabsichtigten Plangebiet und den Karten „Dichtezentren kollisionsgefährdeter Vogelarten“ gibt.

   Hinsichtlich der Flächen der Kategorie 1 (25% der bekannten bayernweiten Brutreviere kollisionsgefährdeter Arten) sind bei einer Überlagerung mit einem Windenergiegebiet erhebliche artenschutzbezogene Umweltauswirkungen zu erwarten, die aufgrund der besonderen Schwere der Beeinträchtigungen in besonderem Maße entscheidungsrelevant sein können. Sie sind daher als Restriktionsflächen einzustufen.

• Hinsichtlich Flächen der Kategorie 2 (50% der bekannten bayernweiten Brutreviere kollisionsgefährdeter Arten) sind bei einer Überlagerung mit einem Windenergiegebiet ebenfalls erhebliche artenschutzbezogene Umweltauswirkungen zu erwarten, die entscheidungsrelevant sein können. Sie sind daher als sensibel zu behandelnden Flächen einzustufen. Überlagern sich im Bereich der Flächen der Kategorie 2 die Dichtezentren von zwei oder mehr Arten, kann dies im Einzelfall einer Ausweisung als Windenergiegebiet entgegenstehen.

 

In der frühzeitigen Beteiligung wurden Karten bzgl. der Kerndichte kollisionsgefährdeter Arten (Rotmilan, Uhu, Wespenbussard, Fledermäuse) übermittelt. Dabei stehen v.a. die Dichtebereiche für den Rotmilan mit 50 % im Mittelpunkt, die sich fast über das gesamte Stadtgebiet erstrecken. Im Nachgang wurde von der Höheren Naturschutzbehörde an der Regierung von Schwaben auch der Dichtebereich von 25 % mit der Aussage übermittelt, dass das komplette Gebiet Friedberg nun kein Dichtezentrum Rotmilan mehr enthält. Zuletzt wurden im September 2023 Klarten zur Verfügung gestellt, die Flächen der Kategorie 2 (50% der bekannten bayernweiten Brutreviere kollisionsgefährdeter Arten) für den Rotmilan und – in von den Konzentrationszonen nicht betroffenen Randbereichen – Uhu und Wespenbussard enthält. Flächen der Kategorie 1 (25% der bekannten bayernweiten Brutreviere kollisionsgefährdeter Arten) liegen im Stadtgebiet danach nicht vor.

 

Die Flächen der Kategorie 2 für den Rotmilan stehen nach alldem der Ausweisung der geplanten Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan nicht von vornherein unüberwindlich entgegen. Zwar werden diese Flächen nicht vollständig der Windenergie zur Verfügung stehen können. Vorliegend werden aber insgesamt nur ca. 4,2 % des Stadtgebietes als Konzentrationszone ausgewiesen – verbunden mit der Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass diese Ausweisung Vorhaben im übrigen Außenbereich als öffentlicher Belang in der Regel entgegensteht. Hinzu kommt, dass für Anlagen, die innerhalb der Konzentrationszonen errichtet werden, für den Rotmilan bereits fachlich anerkannte Antikollisionssysteme verfügbar sind. Für die Genehmigung der konkreten Windenergieanlage hat die Vollzugsbehörde bei Vorliegen aktueller, ausreichend räumlich genauer Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind oder bei Nichtvorliegen entsprechender Daten sind zweckgebundene Zahlungen für nationale Artenhilfsprogramme zu bestimmen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 ff. WindBG).

 

Vor diesem Hintergrund sind aufgrund der von den Naturschutzbehörden zur Verfügung gestellten Daten keine erheblichen artenschutzbezogenen Umweltauswirkungen zu erwarten, die der geplanten Ausweisung die Umsetzbarkeit und damit die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nehmen könnten. Der Umweltbericht ist dementsprechend anzupassen. Zudem ist ein Hinweis in den Umweltbericht aufzunehmen, dass bei Anwendbarkeit des § 6 WindBG nach näherer Bestimmung in Abs. 1 Satz 3 ff die zuständige Behörde geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen hat, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu gewährleisten, oder dass – soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar oder geeignete Daten für die Anordnung von Minderungsmaßnahmen nicht vorhanden sind – der Betreiber eine Zahlung in Geld nach näherer gesetzlicher Maßgabe zu leisten hat.

 

 

A-6) Regierung von Schwaben - Höhere Landesplanungsbehörde/30.08.2023

 

Die Stellungnahme der Regierung von Schwaben - Höhere Landesplanungsbehörde vom 30.08.2023 wird zu Kenntnis genommen.

 

Bzgl. des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes wird auf die Beschlussfassung vom 20.07.2023 verwiesen:

 

[…] Landschaftliche Vorbehaltsgebiete

 

Im Stadtgebiet Friedberg liegen folgende landschaftliche Vorbehaltsgebiete gem. Regionalplan Augsburg:

    Lechauwald, Lechniederung und Lechleite (6)

    Paar- und Ecknachtal (10)

    Bachtäler im Donau-Isar-Hügelland und in der Aindlinger Terrassentreppe (17)

    Waldgebiete östlich von Augsburg (19)

 

Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ist in Vorbehaltsgebieten bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (hier: Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege) bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.

Die im Regionalplan dargestellten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete werden in der vorliegenden Planung aufgezeigt, in der Konzentrationsflächenausweisung der Stadt Friedberg allerdings nicht berücksichtigt.

Die vorgesehenen Konzentrationsflächen im Stadtgebiet Friedberg berühren dabei die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete Nr. 19 „Waldgebiete östlich von Augsburg“. Nach der Begründung zum Regionalplan von 2007 dienen diese Waldgebiete in besonderer Weise der Naherholung. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Begründung ausgeführte Waldfunktionsplanung zur Erholung zu verweisen.

Wie in der Begründung dargelegt, ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) zwischenzeitlich im überragenden öffentlichen Interesse und sie dienen der öffentlichen Sicherheit. Hierfür sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die im Regionalplan beschriebene Erholungsfunktion in den jeweiligen Waldgebieten kann somit nicht mit der zwingend notwendigen Umstellung auf eine klimaneutrale Energieversorgung konkurrieren.

Zudem ist nach § 249 Abs. 5 BauGB - Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land – der jeweils zuständige Planungsträger bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden. Gem. § 2 Nr. 1 WindBG gilt dies auch wie im vorliegenden Fall für die kommunale Bauleitplanung.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst Landschaftsschutzgebiete für WEA-Nutzungen nicht komplett ausgeschlossen werden. Mit dem § 26 Abs. 3 BNatSchG (seit dem 01.02.2023 in Kraft) öffnet der Gesetzgeber vielmehr Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung von WEA, zumindest bis die jeweiligen Flächenziele – in Bayern und für die Region Augsburg 1,1 % der Fläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032 – erreicht sind.

Die Schutzwürdigkeit eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes gegenüber einem per Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebietes tritt hier deutlich zurück.

Die von der Regierung von Schwaben geforderte umfassende Abwägung, warum die Stadt Friedberg einen im Regionalplan durch ein Vorbehaltsgebiet besonders gewichteten Belang gegenüber der Windenergie zurücktreten lässt, ist schon in den aktuellen Gesetzesänderungen der Bundesregierung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begründet. Auf die o. g. gesetzlichen Regelungen ist zu verweisen.

Der Sachverhalt, warum die Stadt Friedberg die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete gegenüber der Windkraftnutzung zurückstellt, wird in der Begründung ergänzt. […]“

 

Ergänzend ist festzustellen: es ist richtig, dass die Erleichterung der § 249 (5) BauGB sich nur auf den nach § 3 (2) WindBG zuständigen Planungsträger bezieht. Die Stadt Friedberg ist in diesem Sinne nicht der zuständige Planungsträger und kann sich daher auf diese Vorschrift nicht berufen. Aber auch ohne die Vorschrift kommt die Stadt in der Abwägung zwischen den in den Vorbehaltsgebieten bestimmten Nutzungen und der konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzung der Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie zu keinem andren Ergebnis. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Windenergie nach § 2 EEG zukommt. Die Begründung wird auf S. 45 entsprechend angepasst.

 

Die Stadt Friedberg nutzt den vom Gesetzgeber ermöglichten Zeitraum bis zum 01.02.2024 Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen nach eigenen Kriterien im Gemeindegebiet auszuweisen. Der Stadt ist dabei bewusst, dass der Teil-Flächennutzungsplan längstens bis zum 31. Dezember 2027 wirksam ist und dass Flächennutzungspläne gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.

. Auf die Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Arbeitshilfe Wind-an-Land) der Fachkommission Städtebau und des Ausschusses für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023 ist zu verweisen.

 

Nachdem der vorliegende Flächennutzungsplan bis zum 01.02.2024 rechtswirksam sein muss, kann die Stadt Friedberg ausschließlich die derzeitigen Inhalte des Regionalplanes sowie die Regelungen des WindBG berücksichtigen.

 

LEP 2023

Die 53. Änderung des FNP in der Fassung vom 20.07.2023 bezieht sich bereits auf das Landesentwicklungsprogramm mit Stand vom 01.06.2023. Ggf. widersprüchliche Quellenangaben werden aktualisiert.

 

 

A-7) Regionaler Planungsverband Augsburg /31.08.2023/20.07.2023

 

Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands Augsburg vom 31.08.203 sowie die E-Mail des Regionsbeauftragten vom 20.07.2023 werden zur Kenntnis genommen.

 

Bzgl. des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes wird auf die Beschlussfassung vom 20.07.2023 verwiesen:

 

„[…] Landschaftliche Vorbehaltsgebiete

 

Im Stadtgebiet Friedberg liegen folgende landschaftliche Vorbehaltsgebiete gem. Regionalplan Augsburg:

    Lechauwald, Lechniederung und Lechleite (6)

    Paar- und Ecknachtal (10)

    Bachtäler im Donau-Isar-Hügelland und in der Aindlinger Terrassentreppe (17)

    Waldgebiete östlich von Augsburg (19)

 

Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ist in Vorbehaltsgebieten bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (hier: Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege) bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.

Die im Regionalplan dargestellten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete werden in der vorliegenden Planung aufgezeigt, in der Konzentrationsflächenausweisung der Stadt Friedberg allerdings nicht berücksichtigt.

Die vorgesehenen Konzentrationsflächen im Stadtgebiet Friedberg berühren dabei die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete Nr. 19 „Waldgebiete östlich von Augsburg“. Nach der Begründung zum Regionalplan von 2007 dienen diese Waldgebiete in besonderer Weise der Naherholung. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Begründung ausgeführte Waldfunktionsplanung zur Erholung zu verweisen.

Wie in der Begründung dargelegt, ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) zwischenzeitlich im überragenden öffentlichen Interesse und sie dienen der öffentlichen Sicherheit. Hierfür sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die im Regionalplan beschriebene Erholungsfunktion in den jeweiligen Waldgebieten kann somit nicht mit der zwingend notwendigen Umstellung auf eine klimaneutrale Energieversorgung konkurrieren.

Zudem ist nach § 249 Abs. 5 BauGB - Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land – der jeweils zuständige Planungsträger bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden. Gem. § 2 Nr. 1 WindBG gilt dies auch wie im vorliegenden Fall für die kommunale Bauleitplanung.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst Landschaftsschutzgebiete für WEA-Nutzungen nicht komplett ausgeschlossen werden. Mit dem § 26 Abs. 3 BNatSchG (seit dem 01.02.2023 in Kraft) öffnet der Gesetzgeber vielmehr Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung von WEA, zumindest bis die jeweiligen Flächenziele – in Bayern und für die Region Augsburg 1,1 % der Fläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032 – erreicht sind.

Die Schutzwürdigkeit eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes gegenüber einem per Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebietes tritt hier deutlich zurück.

Die von der Regierung von Schwaben geforderte umfassende Abwägung, warum die Stadt Friedberg einen im Regionalplan durch ein Vorbehaltsgebiet besonders gewichteten Belang gegenüber der Windenergie zurücktreten lässt, ist schon in den aktuellen Gesetzesänderungen der Bundesregierung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begründet. Auf die o. g. gesetzlichen Regelungen ist zu verweisen.

Der Sachverhalt, warum die Stadt Friedberg die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete gegenüber der Windkraftnutzung zurückstellt, wird in der Begründung ergänzt. […]“

 

Ergänzend ist festzustellen: es ist richtig, dass die Erleichterung der § 249 (5) BauGB sich nur auf den nach § 3 (2) WindBG zuständigen Planungsträger bezieht. Die Stadt Friedberg ist in diesem Sinne nicht der zuständige Planungsträger und kann sich daher auf diese Vorschrift nicht berufen. Aber auch ohne die Vorschrift kommt die Stadt in der Abwägung zwischen den in den Vorbehaltsgebieten bestimmten Nutzungen und der konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzung der Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie zu keinem andren Ergebnis. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Windenergie nach § 2 EEG zukommt. Die Begründung wird auf S. 45 entsprechend angepasst.

 

Die Stadt Friedberg nutzt den vom Gesetzgeber ermöglichten Zeitraum bis zum 01.02.2024 Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen nach eigenen Kriterien im Gemeindegebiet auszuweisen. Der Stadt ist dabei bewusst, dass der Teil-Flächennutzungsplan längstens bis zum 31. Dezember 2027 wirksam ist und dass Flächennutzungspläne gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.

Auf die Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Arbeitshilfe Wind-an-Land) der Fachkommission Städtebau und des Ausschusses für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023 ist zu verweisen.

 

Nachdem der vorliegende Flächennutzungsplan bis zum 01.02.2024 rechtswirksam sein muss, kann die Stadt Friedberg ausschließlich die derzeitigen Inhalte des Regionalplanes sowie die Regelungen des WindBG berücksichtigen.

 

LEP 2023

Die 53. Änderung des FNP in der Fassung vom 20.07.2023 bezieht sich bereits auf das Landesentwicklungsprogramm mit Stand vom 01.06.2023. Ggf. widersprüchliche Quellenangaben werden aktualisiert.

 

 

Laut der E-Mail des Regionsbeauftragten vom 20.07.2023 wird der Regionale Planungsverband keine Windenergiegebiete bei vorliegenden Höhenbeschränkungen ausweisen. Es ist davon auszugehen, dass dies auch die Höhenbeschränkungen durch den Militärflughafen Lechfeld umfasst, von welchen auch das Stadtgebiet Friedberg betroffen ist.

 

 

A-8) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/21.08.2023

 

Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stadt Friedberg geht davon aus, dass bei einem Immissionsschutzrechtlichen Antrag für WEA auch das AELF am Verfahren beteiligt wird. Die übermittelten Aspekte sind dort in Bezug zum konkreten Anlagenstandort zu beurteilen.

 

 

A-9) Staatliches Baumt Augsburg/21.08.2023

 

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes vom 21.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Dem Planungskonzept liegen als Abstand zwischen Konzentrationsfläche und Fahrbahnkante Staatstraße die Baubeschränkungszone von 40 m gem. BayStrWG zzgl. eines Rotorradius von 86 m – insgesamt 126 m –zugrunde.

 

 

A-10) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/14.08.2023

 

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 14.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Es trifft zu, dass mit der Errichtung von WEA Boden überbaut wird. Dies erfolgt allerdings punktuell.

Im Umweltbericht wird hierzu ausgeführt, dass „für die Errichtung von WEA und für deren Erschließung und Fundamentierung der natürlich anstehende Boden überbaut wird. Diese Eingriffe sind aber grundsätzlich sehr gering und durch die Kleinflächigkeit vernachlässigbar“.

Diese Prognose ist in Bezug zu den Konzentrationsflächen mit einer Größe von insgesamt 345 ha sowie dem einzuhaltenden Abstand von WEA zueinander zu werten.

 

 

A-11) Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt/17.08.2023

 

Die Stellungnahme des Fachbereiches Hygiene vom 17.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Bzgl. der im Derchinger Forst stattfindenden Wasserversorgung wird auf das neu ausgewiesene Wasserschutzgebiet mit den jeweiligen Schutzzonen verwiesen. Dieses wurde bei der Planung vollständig berücksichtigt.

 

Die Konzentrationsfläche 1 im Derchinger Forst greift in das Vorranggebiet zur Wasserversorgung T 115 ein. Gem. Merkblatt Nr. 1.2/8 Ziffer 6.2 Regionalplanung ist eine Überplanung von Wasserschutzgebieten der Zone III nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechende Auflagen sind im Genehmigungsverfahren für einen konkreten Standort von den zuständigen Behörden zu formulieren. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes findet dies nicht statt. Somit ist die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des Vorranggebietes zur Wasserversorgung wie auch innerhalb der Zone III eines Wasserschutzgebietes kein genereller Ausschlussgrund. Auf Ziffer 9.5 der Begründung wird verwiesen.

 

 

A-12) DB Netze/DB-Energie GmbH/22.08.2023

 

Die Stellungnahme der DB-Energie GmbH vom 22.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.

Der von der DB Netze übermittelte Anmerkung, wonach die Hinweise zur Bahnstromleitung unter 7.3.3 aufzunehmen sind, wird nachgekommen. Die weiteren Ausführungen werden unter Verweis auf den Abstand der Leitungsachse zu den Konzentrationsflächen von 120 m zur Kenntnis genommen.

 

 

A-13) DB-Immobilien/23.08.2023

 

Die Stellungnahme der DB-Immobilien vom 23.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und ergänzend auf die Ausführungen zur Stellungnahme der DB Netz verwiesen.

Das Eisenbahn-Bundesamt wurde am Verfahren beteiligt. Eine Rückäußerung liegt nicht vor.

Der Abstand der Konzentrationsflächen zur Bahntrasse Augsburg-Ingolstadt beträgt zwischen 2,4 km und 3,4 km. Zur Bahntrasse Augsburg-München liegt ein Mindestabstand von etwa 4,7 km zu den Konzentrationsflächen bei Bachern vor.

 

 

A-14) Bay. Landesamt für Umwelt/29.08.2023

 

Die Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Umwelt vom 29.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Ausführungen des BayLFU zu Geogefahren im Bereich der K-W3c wird zur Kenntnis genommen.

Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sind diesbezüglich keine Maßnahmen zu veranlassen. Bzgl. der Verdachtsfläche ist auf die konkrete Anlagenplanung und das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu verweisen.

 

 

Ergänzung des Beschlusses aufgrund der nachgereichten Stellungnahme der Bundeswehr:

 

Die Begründung ist entsprechend der Anlage „Ergänzung zu Sitzungsvorlage Nr. 2023/299“ anzupassen.  

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           22          

Nein:                                          0          

Pers. beteiligt:                           0          

Anwesend:                              22          

 

 

Abwesend:

StRin Böhm

StR Eichele

StR Manfred Losinger

StR Dr. Mersdorf

2.BM Scharold

StR Schrall

StR Dr. Straßer

StR Strobel

StR Trinkl