Sitzung: 21.09.2023 Stadtrat
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 22
Vorlage: 2023/299
A) Träger öffentlicher Belange
Die Stellungnahmen nachstehender Behörden sind in Anlage 1 beigefügt und sind Bestandteil des Beschlusses.
A-1) Luftamt
Südbayern/03.08.2023
Die Stellungnahme des Luftamtes Südbayern vom 03.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Im Umgriff der Konzentrationsflächen befinden
sich kein Modelfluggelände. Am Flughafen ist das Segelflugzentrum Augsburg mit
mehreren Vereinen angesiedelt. Der Modellflugclub Augsburg e.V. nutzt ein Areal am nordwestlichen Rand der
Gemeinde Affing bzw. auf Gersthofener Stadtgebiet in einer Entfernung von etwa
7,5 km zur Konzentrationsfläche im Derchinger Forst. Eine Betroffenheit des
Modelfluggeländes wird nicht erkannt. Eine
Beteiligung der genannten Verbände in Bonn oder Ahlten kann aus Sicht der Stadt
Friedberg zu keinen für die Konzentrationsflächenplanung relevanten
Informationen beitragen.
Die Deutsche Flugsicherung GmbH, das
Bundesaufsichtsamte für Flugsicherung und das Bundesamte für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden beteiligt. Von der
Deutschen Flugsicherung wie auch der Flughafen Augsburg GmbH liegen nach der
formellen Beteiligung keine neuen Rückäußerungen mehr vor.
Ergänzend ist auf die Beschlussfassung vom
20.07.2023 zu verweisen:
„Die Stellungnahme des Luftamtes Südbayern vom
24.04.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Deutsche Flugsicherung GmbH, das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden im Verfahren beteiligt
und haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.
Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im
Anlagenschutzbereich von technischen Anlagen zur Überwachung und Führung des
zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG
bedarf die Errichtung von Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG,
welche zu erteilen ist, wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die
Windkraftanlage nicht gestört werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen,
welches den konkreten Standort der Anlage, deren Ausführung und den Zweck der
Flugverkehrssicherungsanlage berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die
aufgrund ihrer Lage in zwei Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem
in der Verlängerung des An- und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich
der Konzentrationsfläche K-W 1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt
Friedberg hat sich dazu entschieden den verbleibenden Teil der
Konzentrationsfläche im Derchinger Forst beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel
Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Daher müssen die Belange des
Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan-
und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach
Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich stören würden, die
Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung von Anlagen möglich
ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der Konzentrationszone zu
verzichten.
Bezüglich der An- und Abflugverfahren wird
auf die nachstehende Beratung der Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung
GmbH verwiesen:
Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im
Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll
sichergestellt werden, dass der Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt
werden kann. Innerhalb des Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von
baulichen Anlagen über 100 m Höhe der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage die Sicherheit des
Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. In der Regel ist von einer
Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen
innerhalb der zugelassenen An- und Abflugverfahren liegen. Die An- und
Abflugverfahren werden mittels räumlicher Koordinaten und Vektoren in
Rechtsverordnungen festgelegt. Nachdem
für den Flughafen Augsburg noch keine grafische Darstellung der Anflugverfahren
und eine Übertragung ins GIS vorhanden ist, wurde von der Deutschen Flugsicherung
zur Abschätzung des Störpotentials von Windkraftanlagen die Berücksichtigung
einer allgemeinen Ausschlusszone für die An- und Abflugverfahren gem. den
Angaben der Deutschen Flugsicherung vorgeschlagen, die eine Zone von 3 km
seitlich zur östlichen Anfluggrundlinie, die Anfluggrundlinie führt von Osten
kommend mit einem Kurs von 251,6° bezogen auf rechtweisend Nord zum
Flugplatz beinhaltet. Dies würde dazu führen, dass fast die gesamte K-W 1
entfallen würde. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Bauschutzbereiches
die Errichtung baulicher Anlagen nicht verboten ist, sondern lediglich dem
Zustimmungserfordernis unterliegt, sowie aufgrund der Tatsache, dass selbst in
dem Fall, in dem Zustimmung nicht erteilt wurde, dem Windkraftanlagenbetreiber
von der Rechtsprechung je nach konkreter Beeinträchtigung, ein Anspruch auf
Änderung des Anflugverfahrens zugesprochen wurde, ergibt sich für den Bereich
kein Ausschlusskriterium, welches eine Planung in dem Bereich der
Konzentrationszone ausschließt. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen,
die nach Prüfung erwiesenermaßen den Anflugverkehr erheblich stören würden, die
Genehmigung versagt bleiben kann, sie möchte diese jedoch nicht pauschal
bereits auf der übergeordneten Planungsebene ausschließen.
Bezüglich der Belange des Militärflughafens
Lechfeld wird auf die nachstehende Beratung der Stellungnahme des
Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr verwiesen:
Das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Friedberg liegt im Schutzbereich
der Mindestradarführungshöhen (MAV) des militärischen Flugbetriebs des
Militärflughafens Lechfeld.
Die untenstehende Abbildung zeigt die
Mindestradarführungshöhen (MVA) entnommen aus dem militärischen
Luftfahrthandbuch (milAIP) für den Militärflughafen Lechfeld. Es werden
unterschiedliche Zonen („SL“) unterteilt, welche mit verschiedenen Höhenangaben
- in 100ter Units in Fuß [ft] gemessen - versehen wurden. Wenn zusätzlich eine
Ziffer in Klammern angegeben wird, gilt diese bei kalten Temperaturen („MVA
Höhe COLD“).
Das Stadtgebiet Friedberg liegt in der SL2, dort
gelten 3600 ft . Für die maximal mögliche Bauhöhe müssen hiervon nochmal 300 m
abgezogen werden. Diese 300m resultieren aus der europäischen Normierung zur
Hindernisfreiheit zwischen Luftverkehr und Hindernissen. Umgerechnet verbleibt
eine Höhe von 797,3 m ü NN.
Diese Beschränkung gilt für jegliche Art baulicher
Anlagen, also auch für Windenergieanlagen, für das gesamte Stadtgebiet, bezieht
sich aber nur auf die Mindestradarführungshöhen.
Innerhalb des Schutzbereichs der
Mindestradarführungshöhen bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, die über
die angegebene Höhe (hier 797,3 m ü NN) reicht der Zustimmung der
Luftverkehrssicherung der Bundeswehr. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
durch die bauliche Anlage, deren Höhe und Beschaffenheit die Sicherheit des
Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Prüfung erfolgt stets standorts-
und anlagenspezifisch. Nachdem wegen des Schutzbereichs der
Mindestradarführungshöhen kein Ausschlussgrund für die Errichtung von
Windkraftanlagen vorliegt, wird an der Planung festgehalten.
Der Stadt ist bewusst, dass gleichwohl
Windkraftanlagen, die nach der Einzelfallprüfung den militärischen Flugbetrieb
erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann.“
Bzgl. der An- und Abflugverfahren ist
ergänzend festzustellen: Die nunmehr vom Luftamt
Südbayern vorgelegte Sichtflugkarte zeigt, dass sich die Sichtanflugverfahren
nach bestehender Infrastruktur, insbesondere der Autobahn und deren
Knotenpunkten richtet. Diese Bereiche werden von der Planung nur teilweise
berührt. Im Gegenzug zeigt die Sichtanflugskarte auch, dass größere Bereiche im
Osten der K-W 1 von An- und Abflugsektoren im Sichtflugverfahren
frei sind.
A-2) Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung/09.06.2023/23.05.2023
Der Verweis des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung auf die Stellungnahme vom 23.05.2023 wird zur Kenntnis genommen
und auf die Beschlussfassung vom 20.07.2023 verwiesen:
„Die Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes vom 23.05.2023 wird zur
Kenntnis genommen.
Das Luftamt Südbayern, die Deutsche Flugsicherung
GmbH und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr wurden im Verfahren beteiligt und haben ihrerseits eine
Stellungnahme eingereicht.
Zu den in der Stellungnahme aufgeführten Themen Anlagenschutzzone
und An- und Abflugverfahren wird auf die nachstehende Beratung der
Stellungnahmen des Luftamtes Südbayern und der Deutschen Flugsicherung
verwiesen:
Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im
Anlagenschutzbereich von technischen Anlagen zur Überwachung und Führung des
zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG
bedarf die Errichtung von Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG,
welche zu erteilen ist, wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die
Windkraftanlage nicht gestört werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen,
welches den konkreten Standort der Anlage, deren Ausführung und den Zweck der
Flugverkehrssicherungsanlage berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die
aufgrund ihrer Lage in zwei Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem
in der Verlängerung des An- und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich
der Konzentrationsfläche K-W 1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt
Friedberg hat sich dazu entschieden den verbleibenden Teil der
Konzentrationsfläche im Derchinger Forst beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel
Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Daher müssen die Belange des Flugbetriebs
(Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan-
und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach
Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich stören würden, die
Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung von Anlagen möglich
ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der Konzentrationszone zu
verzichten.
Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im
Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll
sichergestellt werden, dass der Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt
werden kann. Innerhalb des Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von
baulichen Anlagen über 100 m Höhe der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage die Sicherheit des
Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. In der Regel ist von einer
Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen
innerhalb der zugelassenen An- und Abflugverfahren liegen. Die An- und
Abflugverfahren werden mittels räumlicher Koordinaten und Vektoren in
Rechtsverordnungen festgelegt. Nachdem
für den Flughafen Augsburg noch keine grafische Darstellung der Anflugverfahren
und eine Übertragung ins GIS vorhanden ist, wurde von der Deutschen
Flugsicherung zur Abschätzung des Störpotentials von Windkraftanlagen die
Berücksichtigung einer allgemeinen Ausschlusszone für die An- und
Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen Flugsicherung vorgeschlagen, die
eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen Anfluggrundlinie, die
Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs von 251,6° bezogen
auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies würde dazu führen, dass
fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb
des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher Anlagen nicht verboten ist,
sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis unterliegt, sowie aufgrund der
Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem Zustimmung nicht erteilt wurde, dem
Windkraftanlagenbetreiber von der Rechtsprechung je nach konkreter
Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung des Anflugverfahrens zugesprochen
wurde, ergibt sich für den Bereich kein Ausschlusskriterium, welches eine
Planung in dem Bereich der Konzentrationszone ausschließt. Der Stadt ist
bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den
Anflugverkehr erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann,
sie möchte diese jedoch nicht pauschal bereits auf der übergeordneten Planungsebene
ausschließen.“
A-3) Stadt
Augsburg/30.08.2023/23.05.2023
Die Stellungnahme der Stadt Augsburg vom 30.08.2023 sowie der Verweis auf die Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird zur Kenntnis genommen. Es wird davon ausgegangen, dass mit Letzterem die Stellungnahme vom 23.05.2023 und nicht wie im Schreiben angegeben vom 20.04.2023 gemeint war.
Ergänzend ist auf die Beteiligung der Deutsche
Flugsicherung GmbH, des Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und des Luftamtes
Südbayern sowie auf die Beschlussfassung vom 20.07.2023 zu verweisen:
„Die Stellungnahme der Stadt Augsburg vom 23.05.2023 wird zur Kenntnis
genommen.
Die Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung und das Luftamt Südbayern wurden im Verfahren beteiligt und
haben ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht.
Zur Behandlung der Themen Anlagenschutzzone und
An- und Abflugverfahren wird auf die nachfolgende Beratung der jeweiligen
Stellungnahmen verwiesen:
Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt im
Anlagenschutzbereich von technischen Anlagen zur Überwachung und Führung des
zivilen Luftverkehrs. Innerhalb des Anlagenschutzbereichs nach § 18a LuftVG
bedarf die Errichtung von Windkraftanlagen der Genehmigung nach § 18a LuftVG,
welche zu erteilen ist, wenn die Flugsicherungseinrichtungen durch die
Windkraftanlage nicht gestört werden. Dabei ist ein Gutachten einzuholen,
welches den konkreten Standort der Anlage, deren Ausführung und den Zweck der
Flugverkehrssicherungsanlage berücksichtigt. Um Standorte auszuschließen, die
aufgrund ihrer Lage in zwei Anlagenschutzbereiche gleichzeitig fallen und zudem
in der Verlängerung des An- und Abflugtrichters liegen, wurde ein Teilbereich
der Konzentrationsfläche K-W 1 aus der Planung herausgenommen. Die Stadt
Friedberg hat sich dazu entschieden den verbleibenden Teil der
Konzentrationsfläche im Derchinger Forst beizubehalten, um dem gewichtigen Ziel
Ausbau der Windenergie Spielräume zu geben. Daher müssen die Belange des
Flugbetriebs (Anlagenschutzbereich 10 km, Instrumentenan-
und -abflugverfahren etc.) in diesen Flächen anlagenbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
überprüft werden. Der Stadt ist bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach
Prüfung erwiesenermaßen den Flugbetrieb erheblich stören würden, die
Genehmigung versagt bleiben kann. Nachdem eine Genehmigung von Anlagen möglich
ist, besteht kein Grund, vollständig auf den Bereich der Konzentrationszone zu
verzichten.
Die Konzentrationsfläche K-W 1 liegt teilweise im
Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 LuftVG. Durch diesen Schutzbereich soll
sichergestellt werden, dass der Anflugverkehr am Flughaften sicher abgewickelt
werden kann. Innerhalb des Bauschutzbereichs bedarf die Errichtung von
baulichen Anlagen über 100 m Höhe der Zustimmung der Luftverkehrsbehörde. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die bauliche Anlage die Sicherheit des
Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. In der Regel ist von einer
Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs auszugehen, wenn die Anlagen
innerhalb der zugelassenen An- und Abflugverfahren liegen. Die An- und
Abflugverfahren werden mittels räumlicher Koordinaten und Vektoren in
Rechtsverordnungen festgelegt. Nachdem
für den Flughafen Augsburg noch keine grafische Darstellung der Anflugverfahren
und eine Übertragung ins GIS vorhanden ist, wurde von der Deutschen
Flugsicherung zur Abschätzung des Störpotentials von Windkraftanlagen die
Berücksichtigung einer allgemeinen Ausschlusszone für die An- und
Abflugverfahren gem. den Angaben der Deutschen Flugsicherung vorgeschlagen, die
eine Zone von 3 km seitlich zur östlichen Anfluggrundlinie, die
Anfluggrundlinie führt von Osten kommend mit einem Kurs von 251,6° bezogen
auf rechtweisend Nord zum Flugplatz beinhaltet. Dies würde dazu führen, dass
fast die gesamte K-W 1 entfallen würde. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb
des Bauschutzbereiches die Errichtung baulicher Anlagen nicht verboten ist,
sondern lediglich dem Zustimmungserfordernis unterliegt, sowie aufgrund der
Tatsache, dass selbst in dem Fall, in dem Zustimmung nicht erteilt wurde, dem
Windkraftanlagenbetreiber von der Rechtsprechung je nach konkreter
Beeinträchtigung, ein Anspruch auf Änderung des Anflugverfahrens zugesprochen
wurde, ergibt sich für den Bereich kein Ausschlusskriterium, welches eine
Planung in dem Bereich der Konzentrationszone ausschließt. Der Stadt ist
bewusst, dass dort ggf. Anlagen, die nach Prüfung erwiesenermaßen den Anflugverkehr
erheblich stören würden, die Genehmigung versagt bleiben kann, sie möchte diese
jedoch nicht pauschal bereits auf der übergeordneten Planungsebene
ausschließen.“
A-4) Landratsamt
Aichach Friedberg - Bauleitplanung/05.09.2023
Die Stellungnahme des
Landratsamtes Aichach-Friedberg - Bauleitplanung vom 05.9.2023 wird zu Kenntnis
genommen.
A-5) Landratsamt
Aichach Friedberg - Untere Naturschutzbehörde/25.08.2023
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) vom 25.08.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Aus § 6 WindBG ergeben sich im Rahmen der Bauleitplanung keine erhöhten Anforderungen für die Umweltprüfung.
Durch die Fachkommission Städtebau und den Ausschuss für Recht und
Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023 eine
Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des
Ausbaus von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Dort wird klargestellt,
dass sich an die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung sich aus § 6 WindBG
keine erhöhten Anforderungen ergeben und die bisherige spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung auf Genehmigungsebene nicht auf die Ebene der
Bauleitplanung vorverlagert werden kann. Vielmehr ist der für eine
ordnungsgemäße Abwägung der Artenschutzbelange des § 7 Abs. 2 ROG bzw. § 1 Abs.
6 Nummer 7 BauGB erforderliche Umfang der zu ermittelnden und zu bewertenden
Fakten vom Detailgrad der jeweiligen Planung abhängig und von dem Träger
der Raumordnungsplanung bzw. der Gemeinde zu bestimmen.
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat mit
Stand vom 05.09.2023 ein Merkblatt bzgl. Bauleitplanung für Windenergieanlagen
veröffentlicht. Dort findet sich oben beschriebene Aussage wieder. Ergänzend
wird dort ausgeführt, dass in Bezug auf das Artenschutzrecht im Umweltbericht
die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des
Bauleitplans hat, aufgrund der Stellungnahme der Naturschutzbehörde als
Trägerin öffentlicher Belange zu beschreiben und zu bewerten sind. Diese Stellungnahme
der Naturschutzbehörde enthält eine fachliche Einschätzung der Betroffenheit der
artenschutzrechtlichen Belange. Diese Aspekte sind im Verfahren zur Aufstellung
oder Änderung des Bauleitplans zu berücksichtigen. Zusätzliche Erhebungen des
Planungsträgers sind nicht erforderlich. Um diesen Vorgaben Rechnung zu tragen, wurden Karten zu den Dichtezentren
kollisionsgefährdeter Vogelarten in Bayern erarbeitet, die den Planungsträgern
von den Naturschutzbehörden zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen eine
Gebietsausweisung unterstützen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der
kollisionsgefährdeten Vogelarten möglichst ausschließt. Dichtezentren sind
Regionen mit überdurchschnittlichen, besonders hohen Populationsdichten der
kollisionsgefährdeten Vogelarten. Die Dichtezentren der Kategorie 1 enthalten
25 %, die Dichtezentren der Kategorie 2 enthalten 50 % der bekannten,
bayernweiten Brutreviere der kollisionsgefährdeten Vogelarten. Mittels der zur
Verfügung gestellten Daten lassen sich auch Auswertungen für die einzelnen relevanten
Arten erstellen. Diese Karten sind bei der bauleitplanerischen Ausweisung der Windenergiegebiete
anzuwenden.
Dabei ist wie folgt vorzugehen:
• Der Planungsträger hat sich in einem ersten Schritt Gewissheit
darüber zu verschaffen, inwieweit es Überschneidungen zwischen dem
beabsichtigten Plangebiet und den Karten „Dichtezentren kollisionsgefährdeter
Vogelarten“ gibt.
• Hinsichtlich der Flächen der Kategorie 1 (25% der bekannten
bayernweiten Brutreviere kollisionsgefährdeter Arten) sind bei einer
Überlagerung mit einem Windenergiegebiet erhebliche artenschutzbezogene
Umweltauswirkungen zu erwarten, die aufgrund der besonderen Schwere der
Beeinträchtigungen in besonderem Maße entscheidungsrelevant sein können. Sie
sind daher als Restriktionsflächen einzustufen.
• Hinsichtlich Flächen der
Kategorie 2 (50% der bekannten bayernweiten Brutreviere kollisionsgefährdeter
Arten) sind bei einer Überlagerung mit einem Windenergiegebiet ebenfalls
erhebliche artenschutzbezogene Umweltauswirkungen zu erwarten, die
entscheidungsrelevant sein können. Sie sind daher als sensibel zu behandelnden
Flächen einzustufen. Überlagern sich im Bereich der Flächen der Kategorie 2 die
Dichtezentren von zwei oder mehr Arten, kann dies im Einzelfall einer
Ausweisung als Windenergiegebiet entgegenstehen.
In der frühzeitigen Beteiligung wurden Karten bzgl. der Kerndichte
kollisionsgefährdeter Arten (Rotmilan, Uhu, Wespenbussard, Fledermäuse)
übermittelt. Dabei stehen v.a. die Dichtebereiche für den Rotmilan mit 50 % im
Mittelpunkt, die sich fast über das gesamte Stadtgebiet erstrecken. Im Nachgang
wurde von der Höheren Naturschutzbehörde an der Regierung von Schwaben auch der
Dichtebereich von 25 % mit der Aussage übermittelt, dass das komplette Gebiet
Friedberg nun kein Dichtezentrum
Rotmilan mehr enthält. Zuletzt
wurden im September 2023 Klarten zur Verfügung gestellt, die Flächen der Kategorie
2 (50% der bekannten bayernweiten Brutreviere kollisionsgefährdeter Arten) für
den Rotmilan und – in von den Konzentrationszonen nicht betroffenen
Randbereichen – Uhu und Wespenbussard enthält. Flächen der Kategorie 1 (25% der
bekannten bayernweiten Brutreviere kollisionsgefährdeter Arten) liegen im
Stadtgebiet danach nicht vor.
Die Flächen der Kategorie 2 für den Rotmilan stehen nach alldem der Ausweisung der geplanten Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan nicht von vornherein unüberwindlich entgegen. Zwar werden diese Flächen nicht vollständig der Windenergie zur Verfügung stehen können. Vorliegend werden aber insgesamt nur ca. 4,2 % des Stadtgebietes als Konzentrationszone ausgewiesen – verbunden mit der Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass diese Ausweisung Vorhaben im übrigen Außenbereich als öffentlicher Belang in der Regel entgegensteht. Hinzu kommt, dass für Anlagen, die innerhalb der Konzentrationszonen errichtet werden, für den Rotmilan bereits fachlich anerkannte Antikollisionssysteme verfügbar sind. Für die Genehmigung der konkreten Windenergieanlage hat die Vollzugsbehörde bei Vorliegen aktueller, ausreichend räumlich genauer Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind oder bei Nichtvorliegen entsprechender Daten sind zweckgebundene Zahlungen für nationale Artenhilfsprogramme zu bestimmen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 ff. WindBG).
Vor diesem Hintergrund sind aufgrund der von den Naturschutzbehörden zur Verfügung gestellten Daten keine erheblichen artenschutzbezogenen Umweltauswirkungen zu erwarten, die der geplanten Ausweisung die Umsetzbarkeit und damit die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nehmen könnten. Der Umweltbericht ist dementsprechend anzupassen. Zudem ist ein Hinweis in den Umweltbericht aufzunehmen, dass bei Anwendbarkeit des § 6 WindBG nach näherer Bestimmung in Abs. 1 Satz 3 ff die zuständige Behörde geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen hat, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu gewährleisten, oder dass – soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar oder geeignete Daten für die Anordnung von Minderungsmaßnahmen nicht vorhanden sind – der Betreiber eine Zahlung in Geld nach näherer gesetzlicher Maßgabe zu leisten hat.
A-6) Regierung von
Schwaben - Höhere Landesplanungsbehörde/30.08.2023
Die Stellungnahme der Regierung von Schwaben - Höhere Landesplanungsbehörde vom 30.08.2023 wird zu Kenntnis genommen.
Bzgl. des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes wird auf die Beschlussfassung vom 20.07.2023 verwiesen:
„[…] Landschaftliche Vorbehaltsgebiete
Im
Stadtgebiet Friedberg liegen folgende landschaftliche Vorbehaltsgebiete gem.
Regionalplan Augsburg:
—
Lechauwald, Lechniederung und Lechleite (6)
—
Paar- und Ecknachtal (10)
—
Bachtäler im Donau-Isar-Hügelland und in der
Aindlinger Terrassentreppe (17)
—
Waldgebiete östlich von Augsburg (19)
Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ist in Vorbehaltsgebieten bestimmten
raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (hier: Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege) bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen
Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.
Die im Regionalplan dargestellten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete
werden in der vorliegenden Planung aufgezeigt, in der
Konzentrationsflächenausweisung der Stadt Friedberg allerdings nicht
berücksichtigt.
Die vorgesehenen Konzentrationsflächen im Stadtgebiet Friedberg
berühren dabei die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete Nr. 19 „Waldgebiete
östlich von Augsburg“. Nach der Begründung zum Regionalplan von 2007 dienen
diese Waldgebiete in besonderer Weise der Naherholung. In diesem Zusammenhang
ist auch auf die in der Begründung ausgeführte Waldfunktionsplanung zur
Erholung zu verweisen.
Wie in der Begründung dargelegt, ist die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen (WEA) zwischenzeitlich im überragenden öffentlichen
Interesse und sie dienen der öffentlichen Sicherheit. Hierfür sollen die
erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die im Regionalplan beschriebene
Erholungsfunktion in den jeweiligen Waldgebieten kann somit nicht mit der
zwingend notwendigen Umstellung auf eine klimaneutrale Energieversorgung
konkurrieren.
Zudem ist nach § 249 Abs. 5 BauGB - Sonderregelungen für
Windenergieanlagen an Land – der jeweils zuständige Planungsträger bei der
Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes an entgegenstehende Ziele der Raumordnung
oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden.
Gem. § 2 Nr. 1 WindBG gilt dies auch wie im vorliegenden Fall für die kommunale
Bauleitplanung.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst
Landschaftsschutzgebiete für WEA-Nutzungen nicht komplett ausgeschlossen
werden. Mit dem § 26 Abs. 3 BNatSchG (seit dem 01.02.2023 in Kraft) öffnet der
Gesetzgeber vielmehr Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung von WEA,
zumindest bis die jeweiligen Flächenziele – in Bayern und für die Region
Augsburg 1,1 % der Fläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032 – erreicht
sind.
Die Schutzwürdigkeit eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes
gegenüber einem per Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebietes tritt
hier deutlich zurück.
Die von der Regierung von Schwaben geforderte umfassende Abwägung,
warum die Stadt Friedberg einen im Regionalplan durch ein Vorbehaltsgebiet
besonders gewichteten Belang gegenüber der Windenergie zurücktreten lässt, ist
schon in den aktuellen Gesetzesänderungen der Bundesregierung zum
beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begründet. Auf die o. g.
gesetzlichen Regelungen ist zu verweisen.
Der Sachverhalt, warum die Stadt Friedberg die landschaftlichen
Vorbehaltsgebiete gegenüber der Windkraftnutzung zurückstellt, wird in der
Begründung ergänzt. […]“
Ergänzend ist festzustellen: es ist richtig, dass die Erleichterung der § 249 (5) BauGB sich nur auf den nach § 3 (2) WindBG zuständigen Planungsträger bezieht. Die Stadt Friedberg ist in diesem Sinne nicht der zuständige Planungsträger und kann sich daher auf diese Vorschrift nicht berufen. Aber auch ohne die Vorschrift kommt die Stadt in der Abwägung zwischen den in den Vorbehaltsgebieten bestimmten Nutzungen und der konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzung der Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie zu keinem andren Ergebnis. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Windenergie nach § 2 EEG zukommt. Die Begründung wird auf S. 45 entsprechend angepasst.
Die Stadt Friedberg nutzt den vom Gesetzgeber ermöglichten
Zeitraum bis zum 01.02.2024 Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen nach
eigenen Kriterien im Gemeindegebiet auszuweisen. Der Stadt ist dabei bewusst,
dass der Teil-Flächennutzungsplan längstens bis zum 31. Dezember 2027 wirksam
ist und dass Flächennutzungspläne gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der
Raumordnung anzupassen sind.
. Auf die Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur
Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
(Arbeitshilfe Wind-an-Land) der Fachkommission Städtebau und des Ausschusses
für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023
ist zu verweisen.
Nachdem der vorliegende Flächennutzungsplan bis zum
01.02.2024 rechtswirksam sein muss, kann die Stadt Friedberg ausschließlich die
derzeitigen Inhalte des Regionalplanes sowie die Regelungen des WindBG berücksichtigen.
LEP 2023
Die 53. Änderung des FNP in der Fassung vom
20.07.2023 bezieht sich bereits auf das Landesentwicklungsprogramm mit Stand
vom 01.06.2023. Ggf. widersprüchliche
Quellenangaben werden aktualisiert.
A-7) Regionaler
Planungsverband Augsburg /31.08.2023/20.07.2023
Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands
Augsburg vom 31.08.203 sowie die E-Mail des Regionsbeauftragten vom 20.07.2023
werden zur Kenntnis genommen.
Bzgl. des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes wird auf die Beschlussfassung vom 20.07.2023 verwiesen:
„[…] Landschaftliche
Vorbehaltsgebiete
Im
Stadtgebiet Friedberg liegen folgende landschaftliche Vorbehaltsgebiete gem.
Regionalplan Augsburg:
—
Lechauwald, Lechniederung und Lechleite (6)
—
Paar- und Ecknachtal (10)
—
Bachtäler im Donau-Isar-Hügelland und in der
Aindlinger Terrassentreppe (17)
—
Waldgebiete östlich von Augsburg (19)
Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ist in Vorbehaltsgebieten bestimmten
raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (hier: Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege) bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen
Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.
Die im Regionalplan dargestellten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete
werden in der vorliegenden Planung aufgezeigt, in der
Konzentrationsflächenausweisung der Stadt Friedberg allerdings nicht
berücksichtigt.
Die vorgesehenen Konzentrationsflächen im Stadtgebiet Friedberg
berühren dabei die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete Nr. 19 „Waldgebiete
östlich von Augsburg“. Nach der Begründung zum Regionalplan von 2007 dienen
diese Waldgebiete in besonderer Weise der Naherholung. In diesem Zusammenhang
ist auch auf die in der Begründung ausgeführte Waldfunktionsplanung zur
Erholung zu verweisen.
Wie in der Begründung dargelegt, ist die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen (WEA) zwischenzeitlich im überragenden öffentlichen
Interesse und sie dienen der öffentlichen Sicherheit. Hierfür sollen die
erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die im Regionalplan beschriebene
Erholungsfunktion in den jeweiligen Waldgebieten kann somit nicht mit der
zwingend notwendigen Umstellung auf eine klimaneutrale Energieversorgung
konkurrieren.
Zudem ist nach § 249 Abs. 5 BauGB - Sonderregelungen für Windenergieanlagen
an Land – der jeweils zuständige Planungsträger bei der Ausweisung von
Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an
entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in
Flächennutzungsplänen nicht gebunden. Gem. § 2 Nr. 1 WindBG gilt dies auch wie
im vorliegenden Fall für die kommunale Bauleitplanung.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst
Landschaftsschutzgebiete für WEA-Nutzungen nicht komplett ausgeschlossen
werden. Mit dem § 26 Abs. 3 BNatSchG (seit dem 01.02.2023 in Kraft) öffnet der
Gesetzgeber vielmehr Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung von WEA,
zumindest bis die jeweiligen Flächenziele – in Bayern und für die Region
Augsburg 1,1 % der Fläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032 – erreicht
sind.
Die Schutzwürdigkeit eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes
gegenüber einem per Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebietes tritt
hier deutlich zurück.
Die von der Regierung von Schwaben geforderte umfassende Abwägung,
warum die Stadt Friedberg einen im Regionalplan durch ein Vorbehaltsgebiet
besonders gewichteten Belang gegenüber der Windenergie zurücktreten lässt, ist
schon in den aktuellen Gesetzesänderungen der Bundesregierung zum beschleunigten
Ausbau erneuerbarer Energien begründet. Auf die o. g. gesetzlichen Regelungen
ist zu verweisen.
Der Sachverhalt, warum die Stadt Friedberg die landschaftlichen
Vorbehaltsgebiete gegenüber der Windkraftnutzung zurückstellt, wird in der
Begründung ergänzt. […]“
Ergänzend ist festzustellen: es ist richtig, dass die Erleichterung der § 249 (5) BauGB sich nur auf den nach § 3 (2) WindBG zuständigen Planungsträger bezieht. Die Stadt Friedberg ist in diesem Sinne nicht der zuständige Planungsträger und kann sich daher auf diese Vorschrift nicht berufen. Aber auch ohne die Vorschrift kommt die Stadt in der Abwägung zwischen den in den Vorbehaltsgebieten bestimmten Nutzungen und der konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzung der Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie zu keinem andren Ergebnis. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Windenergie nach § 2 EEG zukommt. Die Begründung wird auf S. 45 entsprechend angepasst.
Die Stadt Friedberg nutzt den vom Gesetzgeber
ermöglichten Zeitraum bis zum 01.02.2024 Konzentrationsflächen für
Windenergieanlagen nach eigenen Kriterien im Gemeindegebiet auszuweisen. Der
Stadt ist dabei bewusst, dass der Teil-Flächennutzungsplan längstens bis zum
31. Dezember 2027 wirksam ist und dass Flächennutzungspläne gem. § 1 Abs. 4
BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
Auf die Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur
Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
(Arbeitshilfe Wind-an-Land) der Fachkommission Städtebau und des Ausschusses
für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023
ist zu verweisen.
Nachdem der vorliegende Flächennutzungsplan bis zum
01.02.2024 rechtswirksam sein muss, kann die Stadt Friedberg ausschließlich die
derzeitigen Inhalte des Regionalplanes sowie die Regelungen des WindBG berücksichtigen.
LEP 2023
Die 53. Änderung des FNP in der Fassung vom
20.07.2023 bezieht sich bereits auf das Landesentwicklungsprogramm mit Stand
vom 01.06.2023. Ggf. widersprüchliche
Quellenangaben werden aktualisiert.
Laut der E-Mail
des Regionsbeauftragten vom 20.07.2023 wird der Regionale Planungsverband keine
Windenergiegebiete bei vorliegenden Höhenbeschränkungen ausweisen. Es ist davon
auszugehen, dass dies auch die Höhenbeschränkungen durch den Militärflughafen
Lechfeld umfasst, von welchen auch das Stadtgebiet Friedberg betroffen ist.
A-8) Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/21.08.2023
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 21.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Friedberg geht
davon aus, dass bei einem Immissionsschutzrechtlichen Antrag für WEA auch das
AELF am Verfahren beteiligt wird. Die übermittelten Aspekte sind dort in Bezug
zum konkreten Anlagenstandort zu beurteilen.
A-9) Staatliches
Baumt Augsburg/21.08.2023
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes vom
21.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Dem Planungskonzept liegen als Abstand
zwischen Konzentrationsfläche und Fahrbahnkante Staatstraße die
Baubeschränkungszone von 40 m gem. BayStrWG zzgl. eines Rotorradius von 86 m – insgesamt
126 m –zugrunde.
A-10) Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth/14.08.2023
Die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes vom 14.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Es trifft zu, dass mit der Errichtung von WEA Boden
überbaut wird. Dies erfolgt allerdings punktuell.
Im Umweltbericht wird hierzu ausgeführt, dass „für
die Errichtung von WEA und für deren Erschließung und Fundamentierung der
natürlich anstehende Boden überbaut wird. Diese Eingriffe sind aber
grundsätzlich sehr gering und durch die Kleinflächigkeit vernachlässigbar“.
Diese Prognose ist in Bezug zu den
Konzentrationsflächen mit einer Größe von insgesamt 345 ha sowie dem
einzuhaltenden Abstand von WEA zueinander zu werten.
A-11) Landratsamt
Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt/17.08.2023
Die Stellungnahme des
Fachbereiches Hygiene vom 17.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Bzgl. der im Derchinger Forst stattfindenden
Wasserversorgung wird auf das neu ausgewiesene Wasserschutzgebiet mit den
jeweiligen Schutzzonen verwiesen. Dieses wurde bei der Planung vollständig
berücksichtigt.
Die Konzentrationsfläche 1 im Derchinger Forst
greift in das Vorranggebiet zur Wasserversorgung T 115 ein. Gem. Merkblatt Nr.
1.2/8 Ziffer 6.2 Regionalplanung ist eine Überplanung von Wasserschutzgebieten
der Zone III nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechende Auflagen sind im
Genehmigungsverfahren für einen konkreten Standort von den zuständigen Behörden
zu formulieren. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes findet dies nicht
statt. Somit ist die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des
Vorranggebietes zur Wasserversorgung wie auch innerhalb der Zone III eines
Wasserschutzgebietes kein genereller Ausschlussgrund. Auf Ziffer 9.5 der
Begründung wird verwiesen.
A-12) DB
Netze/DB-Energie GmbH/22.08.2023
Die Stellungnahme der DB-Energie GmbH vom 22.08.2023
wird zur Kenntnis genommen.
Der von der DB Netze übermittelte Anmerkung, wonach
die Hinweise zur Bahnstromleitung unter 7.3.3 aufzunehmen sind, wird
nachgekommen. Die weiteren Ausführungen werden unter Verweis auf den Abstand
der Leitungsachse zu den Konzentrationsflächen von 120 m zur Kenntnis genommen.
A-13) DB-Immobilien/23.08.2023
Die Stellungnahme der DB-Immobilien vom 23.08.2023
wird zur Kenntnis genommen.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und
ergänzend auf die Ausführungen zur Stellungnahme der DB Netz verwiesen.
Das Eisenbahn-Bundesamt wurde am Verfahren
beteiligt. Eine Rückäußerung liegt nicht vor.
Der Abstand der Konzentrationsflächen zur Bahntrasse
Augsburg-Ingolstadt beträgt zwischen 2,4 km und 3,4 km. Zur Bahntrasse
Augsburg-München liegt ein Mindestabstand von etwa 4,7 km zu den
Konzentrationsflächen bei Bachern vor.
A-14) Bay. Landesamt
für Umwelt/29.08.2023
Die Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Umwelt vom 29.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Ausführungen des BayLFU zu Geogefahren im
Bereich der K-W3c wird zur Kenntnis genommen.
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sind
diesbezüglich keine Maßnahmen zu veranlassen. Bzgl. der Verdachtsfläche ist auf
die konkrete Anlagenplanung und das immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren zu verweisen.
Ergänzung des Beschlusses aufgrund der nachgereichten Stellungnahme
der Bundeswehr:
Die Begründung ist entsprechend der Anlage
„Ergänzung zu Sitzungsvorlage Nr. 2023/299“ anzupassen.