Beschluss: geändert beschlossen

 

I.  Begrenzung der Beitragsbelastung

Bei der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten öffentlichen Einrichtungen im Zuge der Altstadtsanierung bzw. der Dorferneuerung sind die wegen städtebaulicher Gesichtspunkte entstehenden Mehrkosten (gegenüber einem sonst üblichen Ausbau) kein beitragsfähiger Ausbauaufwand. Die Pflasterungsarbeiten im Rahmen der Altstadtsanierung erfolgen allein aus städtebaulichen Gesichtpunkten. Deshalb sind nicht die dafür tatsächlich anfallenden Kosten beitragsfähig, sondern lediglich die fiktiven Kosten für einen Asphaltbelag. Entsprechendes gilt auch für andere aufwändigere Ausführungen (z. B. besondere Beleuchtung).

 

 

II. Streichung der Beitragsfähigkeit von Schutz- und Stützmauern usw.

 

Der Stadtrat beschließt nachfolgende Änderungssatzung:

 

 


Änderungssatzung

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS)

 

Vom _______

 

Auf Grund Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG FN BayRS 2024-1-I)in der Fassung vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 322) erlässt die Stadt Friedberg folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Ausbaubeitragssatzung vom 16. Februar 2004 wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Nr. 3.12 wird der Text „Schutz- und Stützmauern,“ gestrichen.

 

2. § 8 Abs. 11 erhält folgende Fassung:

„(11)  Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) auch Grundstücke erschlossen, die überwiegend gewerblich genutzt werden oder die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet oder nach Art der Nutzung vergleichbaren Sondergebiet liegen, so sind für diese Grundstücke die nach Absatz 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen.

Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.“

 

3. § 8 Absätze 12 und 13 werden gestrichen.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Friedberg,

Stadt Friedberg

 

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           26

Nein:                                          4

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              30

     

 

Abwesend:

 

3. BM Ehrl