Beschluss: geändert beschlossen

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I geändert durch Gesetze vom 16. Juli 1986 GVBl.S.135 vom 26. Juli 1997 GVBl. S. 323, vom 27. Dezember 1999 GVBl. S. 532, vom 9. Juli 2003 GVBl. S 419,) erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

Verordnung

 

über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen

 

und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

vom ______________

 

Allgemeine Vorschriften:

 

§ 1

Inhalt der Verordnung

 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Stadt Friedberg.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1)    Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

 

(2)    Gehbahnen sind

 

a)  die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

 

b)  in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung ein dem Fußgängerverkehr dienender Teil am Rande öffentlicher Straßen in einer Breite von 1,00 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

 

(3)    Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 


 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3

Verbote

 

(1)   Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

 

(2)   Insbesondere ist es verboten,

 

a)    auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben und auszuklopfen, Tiere zu füttern mit der Folge, daß die Straße verunreinigt wird;

 

b)    Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

 

c)     Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

 

1.     auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

2.     neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

3.     in Abflußrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

 

(3)   Das Abfallrecht bleibt unberührt.

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4

Reinigungspflicht

 

(1)   Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

 

(2)   Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

 

(3)   Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

 

(4)   Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

 

(5)   Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.


 

§ 5

Reinigungsarbeiten

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die Reinigungsflächen entsprechend § 6 zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege insbesondere mindestens einmal in der Woche zu kehren, den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen.

 

Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.

 

§ 6

Reinigungsfläche

 

Reinigungsflächen sind die Gehbahnen nach § 2 Abs. 2 entlang der Grundstücke der Reinigungspflichtigen entsprechend § 4 in voller Breite.

 

 

§ 7

Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

 

(1)   Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, daß Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

 

(2)   Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. Sind mehrere Grundstücke durch einen Privatweg über eine öffentliche Straße erschlossen, so sind die Hinterlieger demjenigen Vorderlieger zugeordnet, dessen Grundstück durch den Privatweg miterschlossen wird.

 

§ 8

Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

 

(1)   Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

 

(2)   Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat jeder Vorder- und Hinterlieger die volle Reinigungsverpflichtung.


 

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9

Sicherungspflicht

 

(1)   Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

 

(2)   § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.

 

 

§ 10

Sicherungsarbeiten

 

(1)   Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-, oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder anderen chemischen Taumitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz oder anderen Taumitteln zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Vermeidung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

 

(2)   Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Auf Hydranten, Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächten und Fußgängerüberwegen darf Räumgut nicht gelagert werden.

 

§ 11

Sicherungsfläche

 

Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Reinigungsfläche nach § 6.

 

 


 

Schlussbestimmungen

 

§ 12

Befreiung und abweichende Regelungen

 

(1)   Befreiung vom Verbot des § 3 gewährt die Stadt Friedberg, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

 

(2)   An Bundes-, Staats- und Kreisstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie am Friedberger Berg sind bei Ermangelung einer Gehbahn die Fahrbahn-Teilstücke (§ 2 Abs. 2 b) von der Reinigungspflicht (§ 4) und der Sicherungspflicht (§§ 9 - 11) befreit.

 

(3)   In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 eine sonst angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt Friedberg auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.     entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.     die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.     entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2005 in Kraft.

 

 

 

Friedberg, den____________

STADT FRIEDBERG

 

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           29

Nein:                                          2

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              31