Sitzung: 17.11.2005 Stadtrat
Beschluss: geändert beschlossen
Aufgrund des
Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I geändert durch
Gesetze vom 16. Juli 1986 GVBl.S.135 vom 26. Juli 1997 GVBl. S. 323, vom 27.
Dezember 1999 GVBl. S. 532, vom 9. Juli 2003 GVBl. S 419,) erlässt die Stadt
Friedberg folgende
Verordnung
über die Reinhaltung
und Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung
der Gehbahnen im Winter
vom ______________
Allgemeine Vorschriften:
§ 1
Inhalt der
Verordnung
Diese
Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und
Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Stadt Friedberg.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Öffentliche
Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2
Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen,
die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und
die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.
(2)
Gehbahnen
sind
a) die für den
Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und
abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
b) in Ermangelung einer
solchen Befestigung oder Abgrenzung ein dem Fußgängerverkehr dienender Teil am
Rande öffentlicher Straßen in einer Breite von 1,00 m, gemessen
von der Straßengrundstücksgrenze aus.
(3)
Geschlossene
Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener oder offener
Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur
Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung
unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der
öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1)
Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche
Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder
verunreinigen zu lassen.
(2)
Insbesondere
ist es verboten,
a)
auf
öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige
verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen,
Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände
auszustauben und auszuklopfen, Tiere zu füttern mit der Folge, daß die Straße
verunreinigt wird;
b)
Gehwege
durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c)
Klärschlamm,
Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis
und Schnee
1.
auf
öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2.
neben
öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die
Straßen verunreinigt werden können,
3.
in
Abflußrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.
(3)
Das
Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen
Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1)
Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die
zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der
geschlossenen Ortslage an die öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder
über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger),
die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu
reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu
denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang
oder Zufahrt genommen werden darf.
(2)
Grenzt
ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere
derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße
an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die
Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3)
Die
Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus
tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine
Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich
verschmutzt werden kann.
(4)
Keine
Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren
Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen
Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5)
Zur
Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die
Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und
Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093
BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur
Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die
Reinigungsflächen entsprechend § 6 zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und
Radwege insbesondere mindestens einmal in der Woche zu kehren, den Kehricht,
Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen.
Sie
haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und
Kanaleinlaufschächte freizumachen.
§ 6
Reinigungsfläche
Reinigungsflächen
sind die Gehbahnen nach § 2 Abs. 2 entlang der Grundstücke der
Reinigungspflichtigen entsprechend § 4 in voller Breite.
§ 7
Gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1)
Die
Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die
Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam
verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen
oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, daß
Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2)
Ein
Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang
oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das
Vorderliegergrundstück angrenzt. Sind mehrere Grundstücke durch einen Privatweg
über eine öffentliche Straße erschlossen, so sind die Hinterlieger demjenigen
Vorderlieger zugeordnet, dessen Grundstück durch den Privatweg miterschlossen
wird.
§ 8
Aufteilung der
Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1)
Es
bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie
treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2)
Kommt
eine Vereinbarung nicht zustande, so hat jeder Vorder- und Hinterlieger die
volle Reinigungsverpflichtung.
Sicherung der Gehbahnen im
Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1)
Zur
Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die
Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an
ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden
öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand
zu erhalten.
(2)
§
4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1)
Die
Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei
Schnee-, Reif-, oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B.
Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder anderen chemischen Taumitteln zu
bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr ist das
Streuen von Tausalz oder anderen Taumitteln zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen
sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Vermeidung von Gefahren für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2)
Der
geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu
lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Auf Hydranten,
Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächten und Fußgängerüberwegen darf Räumgut nicht
gelagert werden.
§ 11
Sicherungsfläche
Sicherungsfläche
ist die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Reinigungsfläche nach § 6.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung und
abweichende Regelungen
(1)
Befreiung
vom Verbot des § 3 gewährt die Stadt Friedberg, wenn der Antragsteller die
unverzügliche Reinigung besorgt.
(2)
An
Bundes-, Staats- und Kreisstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie am
Friedberger Berg sind bei Ermangelung einer Gehbahn die Fahrbahn-Teilstücke (§
2 Abs. 2 b) von der Reinigungspflicht (§ 4) und der Sicherungspflicht (§§ 9 -
11) befreit.
(3)
In
Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen
unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung
der öffentlichen Belange nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf
Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2
eine sonst angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt Friedberg
auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und
Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter
Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß
Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2.
die
ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3.
entgegen
den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 28. Dezember 2005 in Kraft.
Friedberg,
den____________
STADT
FRIEDBERG
Dr.
Peter Bergmair
Erster
Bürgermeister