Sitzung: 16.03.2006 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Verordnung
zur Regelung der
Ladenschlusszeiten
während der
Friedberger Jahrmärkte
vom ………….2006
Die Stadt
Friedberg erlässt aufgrund § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss
(LadSchlG) vom 28.11.1956 (BGBl. U S. 875) in der Fassung vom 02.06.2003 (BGBl.
I S. 744) und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und
Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 02. Dezember 1998 (GVBl. S. 956), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 7. September 2004 (GVBl. S. 358) folgende
Verordnung:
§ 1
In der Stadt
Friedberg finden jährlich vier Jahrmärkte an folgenden Terminen statt:
a)
JUDIKAMARKT am Sonntag vor dem Palmsonntag
b)
JOHANNIMARKT am Sonntag nach Johannes dem Täufer
c)
MATTHÄUSMARKT am Sonntag nach Matthäus
d)
MARTINIMARKT am Sonntag vor Martini
Fallen
Namenstage der Märkte b) bis d) auf einen Sonntag, finden die Märkte an diesem
Tag selbst statt.
§ 2
Die
Verkaufsstellen im Stadtgebiet Friedberg, außer in den Ortsteilen Bachern und
Rohrbach sowie im Stadtteil Derching der Bereich Dickelsmoor, dürfen an den
vier Jahrmarktsonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Die
Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die
Vorschriften des § 17 LadSchlG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des
Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des
Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 4
Wer
außerhalb der festgelegten Zeiten seine Verkaufsstelle öffnet handelt ordnungswidrig
und kann nach § 24 LadschlG mit einer Geldbuße bestraft werden.
§ 5
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedberg,
………………. 2006
STADT
FRIEDBERG