Sitzung: 11.05.2006 Bauausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/23.03.2006
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 23.03.2006 wird zur Kenntnis genommen.
Staatliches Abfallrecht
Der Hinweis, dass die vorgesehene Nutzungsänderung aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Einwände nach sich zieht, wird zur Kenntnis genommen.
A-2) Amt für Landwirtschaft und Forsten Augsburg, Außenstelle
Forst
Diedorf- Biburg/27.02.2006
Die Stellungnahme der Forstdienststelle wird zur Kenntnis genommen. Da keine baulichen Maßnahmen vorgesehen sind, erübrigt sich der geforderte Gebäudeabstand zu Waldflächen von 40 m.
A-3) Amt für Landwirtschaft und Forsten Augsburg,
Friedberg/08.03.2006
Die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes Friedberg wird zur Kenntnis genommen. Der Bitte, bei Neupflanzungen von Großbäumen einen Abstand von 4 m einzuhalten, wird entsprochen. Dies entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zu landwirtschaftlichen Flächen.
A-4) Bayer. Bauernverband, Geschäftsstelle
Augsburg/27.03.2006
Die Stellungnahme des Bauernverbandes zu Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden im dortigen Verfahren behandelt.
Der Forderung des Bauernverbandes, die Gehölzstrukturen entlang der landwirtschaftlichen Flächen jährlich auf einer Tiefe von 4 m zu kürzen, so dass die Gehölze eine Höhe von 2 m nicht überschreiten, kann nicht entsprochen werden. Die Gehölze in diesem Bereich können jedoch ab einer Höhe von 2 m auf einer Breite von 4 m zurück geschnitten bzw. „Auf Stock gesetzt“ werden. Dies ist bereits im Schutzstreifen der Stromleitung vorgesehen, die den nördlichen Rand des Geltungsbereiches quert. Diese Pflegemaßnahme kann auch für die vorgesehenen Sukzessionsflächen angewendet werden. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Flächen kann somit ausgeschlossen werden.
Der Forderung bei Neupflanzungen einen Abstand zu landwirtschaftlichen Flächen von 10 m einzuhalten entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und fachlichen Begründung. Gem. AGBGB ist bei Neupflanzungen von Bäumen mit einer Wuchshöhe von mehr als 2 m ein Abstand zu landwirtschaftlichen Flächen von 4 m einzuhalten. Dieser gesetzlich vorgegebene Abstand wird eingehalten.
A-5) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/06.03.2006
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth bezüglich der Altablagerungen und der Grundwassersituation und insbesondere die Aussage, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die Grundwassermessstellen in die Planzeichnung zu übernehmen, wird nachgekommen.
A-6) Bund Naturschutz, Ortsgruppe Friedberg/07.03.2006
Die Zustimmung des Bund Naturschutz zum Aufbau eines begrünten Ortsrandes mit Erholungswert wird zur Kenntnis genommen. Die Pflanzung von Bäumen der 1. Wuchsklasse führt zu einer schnellen Eingrünung und optischen Bereicherung. Mit der festgesetzten Pflanzqualität sind bereits kostengünstige Qualitäten vorgesehen.
B-1) BayWa AG, München/24.03.2006
Die Stellungnahme der BayWa AG, München vom 24.03.2006 wird
zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass die beigefügten Schreiben vom
10.01.2006 und 21.02.2006 nicht dem Bebauungsplanverfahren, sondern dem Antrag
auf Genehmigung eines Vorbescheides zuzuordnen sind. Der von der Stadt
Friedberg abgelehnte Antrag auf Vorbescheid liegt aufgrund des eingelegten Widerspruches
der BayWa AG mittlerweile der Regierung von Schwaben zur Entscheidung vor.
Somit sind die beigefügten Schreiben vom 10.01.2006 und 21.02.2006 nicht im
Rahmen dieses Beschlusses abzuwägen.
Zum Schreiben vom 24.03.2006 wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1. Auch
wenn es nach dem Abriss der Gebäude im Jahr 2000 weiterhin Intention der BayWa
AG war, das Grundstück einer erneuten gewerblichen Nutzung zukommen zu lassen,
so stellte der Abriss der Gebäude im Jahr 2000 eine eindeutige Nutzungsaufgabe
im bauplanungsrechtlichen Sinn dar.
Zudem war es nie ausdrücklicher Wunsch der Stadt Friedberg, an dieser
Gewerbefläche festzuhalten. Die Darstellung des Bereiches im
Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche erfolgte im Jahr 1989 als
tatsächliche Bestandsaufnahme. Nach Aufgabe der Nutzung im Jahr 2000 wurde
lediglich keine Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.
Zu 2.: Der
Bebauungsplan leidet nicht unter einem Abwägungsdefizit. Bei der Aufstellung
des Bebauungsplanes wurden die erforderlichen Belange des § 1 Abs. 6 BauGB
ausreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Dabei wurde den
Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Boden in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB der Vorzug gegenüber den
vorgetragenen Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) und den
erneuerbaren Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) gegeben. Nach der
Nutzungsaufgabe des Geländes hat sich auf dem Grundstück eine artenreiche Flora
und Fauna entwickelt. Dies gilt es nun zu erhalten und zu fördern. Der Standort
eignet sich besonders, da dadurch eine Verbindung zu den naturschutzfachlichen
Flächen des Landschaftspflegeverbandes des Landkreises Aichach-Friedberg geschaffen
werden kann. Der Erhalt und die Weiterentwicklung haben in diesem Fall Vorrang
vor den Belangen der Wirtschaft, welche seitens der Stadt Friedberg durch die
Ausweisung mehrerer großflächiger Gewerbegebiete in den letzten Jahren
ausreichend berücksichtigt sind. Hier stehen auch noch genügend Flächen zur
Nutzung und Bebauung zur Verfügung. Für die Berücksichtigung der erneuerbaren
Energien, die durch den Antrag auf Vorbescheid der BayWa AG als
Planungsalternative möglich gewesen wäre, wäre die Ausweisung einer
Sonderbaufläche erforderlich. Von einer solchen Planung wurde aufgrund der
naturschutzfachlichen Hochwertigkeit des Grundstückes Abstand genommen. Zudem
käme eine solche Nutzung aus Sicht der Stadt Friedberg auch besser in der Nähe
gewerblicher Nutzung zu liegen.
Im Übrigen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Eigentümer des
Teilgrundstückes FlNr. 1501/5 der Gemarkung Ottmaring, das bisher im
Flächennutzugsplan als Erweiterungsfläche für die BayWa AG als gewerbliche
Baufläche dargestellt war, mit Schreiben vom 19.04.2006 ausdrücklich sein
Einverständnis mit der vorliegenden Planung dokumentiert.
Zu 3. Das Grundstück befindet sich außerhalb des
Bebauungszusammenhanges und ist somit eindeutig dem Außenbereich nach § 35
BauGB zuzuordnen.
Zu 4. Nach
Aufgabe der gewerblichen Nutzung des Grundstücks und Abriss der Gebäude ist die
Fläche dem Außenbereich zuzuordnen. Die Festsetzung die vorhandene Einzäunung
zu entfernen und den freien Zugang zu ermöglichen entspricht Art. 22 BayNatSchG
wonach alle Teile der freien Natur betreten werden können.
Zu 5. Parallel
zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan erfolgt in einem
größeren Umgriff die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Friedberg (18.
Änderung). In der 18. Änderung wird der Umgriff des Bebauungsplanes als Fläche
für die Landwirtschaft dargestellt. Aufgrund der ökologischen Funktion werden
die Flächen als besonders für die Extensivierung geeignet gekennzeichnet. Die
BayWa AG wurde im Verfahren zur FNP-Änderung beteiligt. Der Vorwurf, dass das
Ableitungs- und Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan verletzt wird,
ist daher unzutreffend.
Zu 6. Planungsabsicht
der Stadt Friedberg ist nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung an der
Greinerstraße in Hügelshart im Rahmen des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan,
die durch natürliche Entwicklung entstandenen Gehölze und lockeren
Grünlandgesellschaften als Gesamtkomplex dauerhaft zu erhalten und weiter zu
entwickeln. Gleichzeitig soll ein neuer Ortsrand an der Greinerstraße
entwickelt werden.
Die vorhandenen naturnahen Ausprägungen beschränken sich daher keineswegs nur
auf die Gehölze im Norden des ehem. gewerblich genutzten Areals. Besonders die
mageren Gras- und Krautfluren sind seltene Lebensräume. Das Zusammenwirken
dieser offenen Fläche mit den vorhandenen Gehölzstrukturen bietet
unterschiedlichste Lebensraumstrukturen auf engstem Raum und zeichnet den
bestehenden naturschutzfachlichen Wert der Flächen aus. Die vorgesehene
Eingrünung im Süden und Westen dient dem Aufbau des künftigen Ortsrandes an der
Greinerstraße und bildet den Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft.
Die von der BayWa bezeichnete „lediglich eingeebnete und mit Krautbewuchs
versehene Grundstücksfläche“ weist bereits jetzt ein sehr hohes Lebensraum- und
Entwicklungspotential auf. Dies wird z. B. auch durch die Stellungnahme des
Eigentümers der Nachbargrundstücke Herrn Greiner sehr deutlich. Die
Standortbedingungen ermöglichen hier die Etablierung von trockenen und mageren
Lebensräumen, die in der Landschaft durch die Intensivierung der Landwirtschaft
immer weiter zurückgedrängt werden. Diese Trockenstandorte bieten vielen
seltenen und spezialisierten Arten Lebensräume. Der Erhalt, die Neuanlage sowie
die Weiterentwicklung magerer Standorte werden deshalb im Arten- und
Biotopschutzprogramm als Ziele formuliert. Der Umgriff des Bebauungsplanes mit
Grünordnungsplan beinhaltet daher die zu sichernden naturschutzfachlich
bedeutsamen Flächen sowie die zum Aufbau eines Ortsrandes bzw. für den Biotopverbund
notwendigen Fläche.
B-2) Paul und Walburga Schmaus/27.03.2006
Die Anregung der Fam. Schmaus zu Darstellungen des FNP wird im dortigen Verfahren behandelt.
Der Forderung der Fam. Schmaus, die bereits bestehenden Gehölzstrukturen entlang der landwirtschaftlichen Flächen jährlich auf einer Tiefe von 4 m zu kürzen, so dass die Gehölze eine Höhe von 2 m nicht überschreiten, kann - wie der identischen Forderung des Bay. Bauernverbandes - nicht entsprochen werden. Die Gehölze in diesem Bereich können jedoch bei Bedarf auf einer Breite von 4 m zurück geschnitten bzw. „Auf Stock gesetzt“ werden. Dies ist bereits im Schutzstreifen der Stromleitung vorgesehen, die den nördlichen Rand des Geltungsbereiches quert.
Zwischen dem Flurstück 1496 der Fam. Schmaus und dem vorhandenen Gehölzkomplex innerhalb des Flurstücks 1501/8 liegt das Flurstück 1499. Zwischen den Gehölzen und dem beschriebenen Flurstück besteht demnach ein Abstand von etwa 25 m. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Fläche 1496 kann somit grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Da auf dem Flurstück 1501/8 der Erhalt der bestehenden Gehölzstrukturen Ziel des Bebauungsplanes ist und keine Baumpflanzungen in diesem Bereich vorgesehen sind, erübrigt sich die Forderung eines Pflanzabstandes von 10 m zu den landwirtschaftlichen Flächen der Fam. Schmaus.
B-3) Heinrich Greiner/19.04.2006
Die Ausführungen von Herrn Greiner als direkter Anwohner des Planungsgebietes und Eigentümer des im Geltungsbereich gelegenen Teilgrundstückes FlNr. 1501/5 der Gemarkung Ottmaring werden zur Kenntnis genommen. Die Erläuterungen zu den sich auf dem ehem. BayWa-Gelände bisher entwickelten Lebensräumen und der von Herr Greiner beobachteten Fauna verdeutlichen eindrucksvoll die Planungsabsichten und –ziele der Stadt Friedberg.
Der Anregung, die besonnten sandigen Ranken von Pflanzungen frei zu halten, kann nachgekommen werden. Es ist möglich, die vorgeschriebenen Baumpflanzungen in ihrer Lage zu verschieben. Dies ist im Satzungstext bereits vermerkt. Ein Freihalten der Ranken ist somit umsetzbar.
Der Feststellung von Herrn Greiner, dass ein unbegrenzter Übergang von den anliegenden privaten Grundstücksflächen, Hofflächen und Garagen zu den künftigen Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus naturschutzfachlicher Sicht Probleme aufwerfen kann, wird inhaltlich geteilt. Die notwendige Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen sollte aber mit naturnahen Maßnahmen erfolgen. Zäune sind im Übergangsbereich von Siedlung und Landschaft zu vermeiden. Im Bebauungsplan sind daher an der Westseite des Geltungsbereiches Pflanzungen vorgesehen, die genau den Effekt der räumlichen Trennung herbeiführen sollen, um beispielsweise das Abstellen von PKW auf diesen Bereichen zu verhindern. Bis jedoch eine geschlossene und wirksame Gehölstruktur aufgebaut ist, kann mit anderen Elementen, wie z.B. mit Baumstämmen, ein Befahren der Flächen verhindert werden.
Der Vorschlag, in diesem Abschnitt den vorhandenen Zaun zu erhalten, wird daher als nicht erforderlich erachtet.