Sitzung: 14.02.2007 Schulverband Ottmaring
Beschluss: ungeändert beschlossen
1. Nach erfolgter örtlicher Rechnungsprüfung durch die Mitglieder des Schulverbands-
ausschusses wird die Jahresrechnung 2003 nach Art. 102 Abs. 3 GO festgestellt.
2. Nach erfolgter örtlicher Prüfung sowie Feststellung der Jahresrechnung 2003 wird gemäß
Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für die Jahresrechnung 2003 erteilt.