Beschluss: ungeändert beschlossen

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Satzung der Karl-Sommer- Obdachlosen- und Altersheimstiftung Friedberg:

 

Änderungssatzung

 

Satzung der Karl Sommer – Obdachlosen- und Altersheimstiftung Friedberg

 

vom __.__.2007

 

Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund von Art. 9 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG, BayRS 282-1-1-UK/WFK, GVBl 2002, S. 10) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2001 und der Art. 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 BGBl. I S. 3866, ber. 2003 I S. 61, letzte Änderung 22. September 2005 BGBl. I S. 2809, folgende

 

Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung der Karl Sommer – Obdachlosen- und Altersheimstiftung Friedberg vom 16.12.1971 in der Form der Änderungssatzung vom 04. Oktober 2006 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

„Stiftungszweck

 

1.    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Bereitstellung ihres Vermögens oder ihrer Vermögenserträgnisse für die Errichtung eines Altenheimes oder für die Altenbetreuung in der Stadt Friedberg.

2.    Die Stiftung verwirklicht den angestrebten Stiftungszweck Altenhilfe nicht nur selbst, sondern ist auch als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig. Sie gewährt aus Stiftungsmitteln einen Betriebskostenzuschuss zur Pflegesatzminderung von Altenheimen, deren Träger selbst steuerbegünstigt sind. Der Zuschuss ist unmittelbar Pflegesatz mindernd für die Gesamtbettenzahl (Pflege- und Heimbetten) einzusetzen und die hieraus resultierende Pflegesatzminderung den Heimbewohnern darzustellen. Die Gewährung des Betriebskostenzuschusses an Dritte ist widerruflich und kann an Bedingungen geknüpft werden.

 

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

  1. Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.“

 

 

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Friedberg, den __.__.2007

Stadt Friedberg

 

 

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           26

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:              

Anwesend:                              26

     

 

Abwesend:

StR Büchler

StR Michl

StR Mizera

StR Müllegger

StRin Lehmann