Sitzung: 26.04.2007 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Satzung der Karl-Sommer- Obdachlosen- und Altersheimstiftung Friedberg:
Änderungssatzung
Satzung der Karl Sommer – Obdachlosen- und Altersheimstiftung Friedberg
vom __.__.2007
Die
Stadt Friedberg erlässt auf Grund von Art. 9 des Bayerischen Stiftungsgesetzes
(BayStG, BayRS 282-1-1-UK/WFK, GVBl
2002, S. 10) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2001 und der
Art. 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 2002 BGBl. I S. 3866, ber. 2003 I S. 61, letzte Änderung 22.
September 2005 BGBl. I S. 2809, folgende
Satzung:
§ 1
Die Satzung der Karl Sommer – Obdachlosen- und Altersheimstiftung
Friedberg vom 16.12.1971 in der Form der Änderungssatzung vom 04. Oktober 2006
wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
„Stiftungszweck
1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung durch die Bereitstellung ihres Vermögens oder ihrer
Vermögenserträgnisse für die Errichtung eines Altenheimes oder für die Altenbetreuung
in der Stadt Friedberg. 2.
Die Stiftung verwirklicht den angestrebten Stiftungszweck Altenhilfe
nicht nur selbst, sondern ist auch als Förderkörperschaft im Sinne des § 58
Nr. 1 AO tätig. Sie gewährt aus Stiftungsmitteln einen Betriebskostenzuschuss
zur Pflegesatzminderung von Altenheimen, deren Träger selbst steuerbegünstigt
sind. Der Zuschuss ist unmittelbar Pflegesatz mindernd für die Gesamtbettenzahl
(Pflege- und Heimbetten) einzusetzen und die hieraus resultierende
Pflegesatzminderung den Heimbewohnern darzustellen. Die Gewährung des
Betriebskostenzuschusses an Dritte ist widerruflich und kann an Bedingungen
geknüpft werden. |
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§ 2
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedberg, den __.__.2007
Stadt Friedberg
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister