Sitzung: 21.06.2007 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
1. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass der Bayerische Städtetag mit Rundschreiben Nr. 034/2007 ein überarbeitetes Pauschalsätzeverzeichnis zur Mustersatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren herausgegeben hat und seinen Mitgliedern Bayernweit dessen Anwendung empfiehlt. Die Verrechnungssätze kommen hauptsächlich in Versicherungsfällen und zur internen Kostenverteilung zur Anwendung.
2. Der Stadtrat nimmt weiter zur Kenntnis, dass die bisherigen erhobenen Pauschalsätze der Feuerwehren in der Stadt Friedberg seit Inkrafttreten der Satzung am 21.10.1999 unverändert bestehen und nach einer Überprüfung eine Kostendeckung bei weitem nicht mehr gegeben ist.
3. Der Stadtrat beschließt deshalb in Anlehnung an die Empfehlungen des Bayerischen Städtetages folgende Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren in der Stadt Friedberg:
Änderungssatzung
Satzung
über Aufwendungs-
und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren
in der Stadt
Friedberg
vom __.__.2007
Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998, GVBl. S. 796, zuletzt geändert am 10.4.2007, GVBl 2007, S. 271, sowie Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG), BayRS III, S. 630, zuletzt geändert am 24.12.2002, GVBl 2002, S. 962, folgende
Satzung:
§ 1
Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren in der Stadt Friedberg vom 21. Oktober 1999 wird wie folgt geändert:
Die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren in der Stadt Friedberg (§ 1 Abs. 3 Satz 1) erhält folgende Neufassung:
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren in der Stadt Friedberg
Verzeichnis der
Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1. bis 3., 5. bis 7.) und den Personalkosten (Nummer 4.) zusammen. In den Pauschalsätzen ist ein Eigenanteil der Stadt Friedberg in Höhe von 50 v.H. bereits eingerechnet (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG).
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden
angefangenen Kilometer Wegstrecke für
a) |
Löschfahrzeuge |
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aa) |
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF |
3,45
€ |
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bb) |
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W |
4,67
€ |
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cc) |
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
Straße, TS 8, |
5,71 € |
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Beladung Tab. 2, ohne
Rettungsspreizer |
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dd) |
Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 |
6,87 € |
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ee) |
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, TLF
24/50 |
6,97 € |
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b) |
eine Drehleiter DL 23-12 |
13,82 €
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c) |
einen Rüstwagen RW 2 |
8,77
€ |
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d) |
einen Lastkraftwagen (auch als
Anhänger, Zugfahrzeug, |
6,80
€ |
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Absetz- oder Abrollkipper)
Versorgungs-Lkw |
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e) |
ein Kleinalarmfahrzeug KLAF,
MB-G, |
2,95 € |
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f) |
einen Transporter (Kombi), ELW |
2,95 € |
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g) |
ein Mehrzweckboot MZ |
3,50 € |
2.
Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz
von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren
Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Ausrückestundenkosten erhoben.
Die
Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem
Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens
– je eine Stunde für
a) |
Löschfahrzeuge |
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aa) |
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF |
66,86 € |
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bb) |
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W |
82,77 € |
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cc) |
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 |
95,44 € |
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dd) |
Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 |
110,09 € |
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ee) |
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, TLF
24/50 |
88,21 € |
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b) |
eine Drehleiter DL 23-12 |
212,66 € |
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c) |
einen Rüstwagen RW 2 |
146,36 € |
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d) |
einen Lastkraftwagen
Versorgungs-Lkw |
124,50 € |
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e) |
ein Kleinalarmfahrzeug KLAF,
MB-G, |
26,20 € |
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f) |
einen Transporter (Kombi), ELW |
26,20 € |
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g) |
ein Mehrzweckboot MZB |
75,00 € |
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h) |
ein Lichtmastanhänger |
98,16 € |
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i) |
ein Verkehrsleitanhänger |
66,86 € |
3.
Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur
feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können
demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden
Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird
der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in
Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die
ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für
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einen Mehrzwecksauger |
23,70 € |
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden
berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem
Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene
Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten
erhoben.
4.1 Hauptamtliches Personal
a) |
Beamter des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes |
25,46 € |
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b) |
Beamter des gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienstes |
31,43 € |
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c) |
Beamter des höheren
feuerwehrtechnischen Dienstes |
41,69 € |
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d) |
Sonstige (Angestellte, Arbeiter)
= |
22,39 € |
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Beamter des einfachen
feuerwehrtechnischen Dienstes |
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4.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender
Stundensatz berechnet: 20,00 €
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Stadt Friedberg durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.
4.3 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
a) |
einen Beamten des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes, |
11,40 € |
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wenn Sicherheitswachdienst in
der Freizeit wahrgenommen wird |
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b) |
einen sonstigen Bediensteten |
11,40 € |
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|
wenn Sicherheitswachdienst in
der Freizeit wahrgenommen wird |
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c) |
einen ehrenamtlichen
Feuerwehrdienstleistenden |
11,40 €
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(§ 11 Abs. 4 AVBayFwG) |
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Abweichend von Nummer 4. Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet
5. Pauschalgebühren
Nachfolgend genannte Einsätze
werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal
abgerechnet:
a) |
Fehlalarme durch
Brandmeldeanlage |
255,65 € |
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b) |
Fehlalarme - vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt |
1.278,23 € |
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Nachfolgend genannte Einsätze werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet, wobei folgende Mindestgebühren erhoben werden:
a) |
Türöffnungen |
75,00 € |
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b) |
Entfernen von Insektennestern |
60,00 € |
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6. Überlassung von
Gerät und Material
Die Gebührenhöhe für die Überlassung von Gerät und Material entspricht den jeweiligen Arbeitsstundenkosten (Nummer 3.).
7. Gebühren für
Wartungsarbeiten
Leistungen der Schlauchwerkstatt: |
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Reinigung und Prüfung von Schläuchen (je Schlauch): |
5,11 € |
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Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt: |
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a) |
Atemluftflaschenfüllung 4 l /
200 bar |
2,56 € |
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b) |
Atemluftflaschenfüllung 6 l /
300 bar |
5,11 € |
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Die Gebühr für die Reinigung, Überprüfung und Instandsetzung von Masken und Geräten wird nach Aufwand berechnet.
§ 2
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedberg, den __.__.2007
Stadt Friedberg
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister