Beschluss: ungeändert beschlossen

  1. Erlass einer Veränderungssperre:


Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

Satzung über eine Veränderungssperre

 

für den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 74 für das Gebiet nördlich der B 300 und der Lechhauser Straße, östlich der planfestgestellten Trasse der Kreisstraße AIC 25 neu, westlich der Friedberger Ach und südlich der im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellten Trasse der B 300 neu (Erholungsgebiet Friedberger Au).

 

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Friedberg hat in seiner Sitzung am 21.06.2007 beschlossen, für das Gebiet nördlich der B 300 und der Lechhauser Straße, östlich der planfestgestellten Trasse der Kreisstraße AIC 25 neu, westlich der Friedberger Ach und südlich der im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellten Trasse der B 300 neu (Erholungsgebiet Friedberger Au) einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung wird die Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2

 

Die Satzung gilt für die Grundstücke FlNrn. 1686, 1687, 1688, 1689 sowie 1662/2 (Teilfläche) der Gemarkung Friedberg.

 

Der Geltungsbereich der Satzung ist im beiliegenden Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg vom 21.06.2007 stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 3

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung dürfen

 

1.            Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.            erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

 

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

 

 

  1. Ausnahme von der Veränderungssperre:

Eine Ausnahme von der Veränderungssperre für die Bauvorhaben F -2006/143 (Neubau eines Zucht- und Schweinemaststalles mit Futterzentrale, Mutterkuhstalles, Fahrsilos mit Überdachung, Mistlege, Güllevorgrube und Güllegrube) auf den Grundstücken FlNrn. 1687, 1688 und 1689 der Gemarkung Friedberg, für das Bauvorhaben F -2007/006 (Neubau einer Maschinenhalle) auf den Grundstücken FlNrn. 1688 und 1689 der Gemarkung Friedberg sowie für das Bauvorhaben F ‑2007/007 (Neubau eines Wohnhauses mit Garage) auf den Grundstücken FlNrn. 1686, 1687 und 1688 der Gemarkung Friedberg wird nicht erteilt. Die Bauvorhaben sind demzufolge abzulehnen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           26

Nein:                                     1

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                         27

Mehrheitlich angenommen

     

 

Abwesend:

 

StR Trübenbacher

StR Büchler

BM Ehrl

StRin Lehmann