Beschluss: geändert beschlossen

§ 3 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts erhält folgende Fassung:

 

 

§ 3

 

Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Entschädigung

 

(1)  Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden (Pfleger).

 

(2)  Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich € 175,00 und ein Sitzungsgeld von je € 55,00 für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder einer Fraktion und ein Sitzungsgeld von je € 55,00 für die notwendige Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses.

 

Fraktionssitzungsgelder werden Fraktionsmitgliedern nur insoweit gewährt, als dass die Anzahl der vorbereitenden Fraktionssitzungen höchstens das 2fache der Anzahl der Stadtratssitzungen beträgt. Fraktionslosen Stadtratsmitgliedern wird ein Fraktionssitzungsgeld gewährt, wenn sie zur Vorbereitung einer Sitzung an Fraktionssitzungen anderer Stadtratsgruppierungen teilnehmen.

 

Bei einer Änderung des Grundgehalts für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 nehmen die in Abs. 2 genannten Beträge mit dem gleichen vom Hundertsatz an diesen Änderungen teil.

 

(3)  Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von € 40,00 je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Weitere angefangene Stunden werden anteilig vergütet. Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von € 15,00 je volle Stunde.

 

Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

Für Zeiten nach 18 Uhr wird keine Verdienstausfall-Entschädigung gewährt; es sei denn, es bestehen tatsächlich Arbeitgeberansprüche gegen Beschäftigte.

 

(4) Die Fraktionen des Stadtrates erhalten monatlich für ihre gruppenspezifische Arbeit als Ausgleich für Unkosten für die Geschäftsführung und Geschäftsausstattung finanzielle Zuwendungen in Höhe von pauschal 55,00 Euro je Fraktionsmitglied. Soweit sich Ortssprecher einzelnen Fraktionen anschließen, wird ein Pauschalsatz von 55,00 Euro angesetzt.

 

(5)  Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 100,00  Euro als Sockelbetrag sowie  50,00 Euro je Fraktionsmitglied.

In Fraktionen mit mehr als 10 Mitglieder erhalten die zwei Stellvertreter der Fraktionsvorsitzenden eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 75,00 Euro.

 

(6)  Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegeld nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

(7)  Die Absätze 2, 3 und 6 gelten für die Ortssprecher entsprechend.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           30

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              30

     

Abwesend:

StR Ziegenaus