Sitzung: 11.12.2008 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund der Art. 2, 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 460) folgende
Änderungssatzung
zur
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
vom ………..
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22.12.2004 wird wie folgt geändert:
Nach § 10 wird folgender neuer § 10 a eingefügt:
„§10a
Vorbereitung zur
Niederschlagswassergebühr
Zur Vorbereitung und Ermittlung der Versiegelungsflächen als Grundlage zur Kalkulation der Niederschlagswassergebühr wird folgende Vorgehensweise eingeführt: Es werden die einzelnen Grundstückseigentümer mittels Flächenerhebungsbescheid an der tatsächlichen Ermittlung beteiligt.
- Maßgeblich
für den Anteil des jeweiligen Grundstückes an der Niederschlagswasserableitung
in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese
ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück
geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der
Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich
vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der
Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass
die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Flächen
entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die
Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
- Der
Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Gebietsklasse I: 0,25
Gebietsklasse II: 0,40
Gebietsklasse III: 0,55
Gebietsklasse IV: 0,70
Gebietsklasse V: 0,90
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in den Gebietsabflussbeiwertkarten, die Bestandteil dieser Satzung sind. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in den Gebietsabflussbeiwertkarten kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
- Die
Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus
Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder
abfließt, um mindestens 25 % oder um mindestens 400 qm von der nach
Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.
Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.01 des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraumes entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab; bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Friedberg, den
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister