Beschluss: ungeändert beschlossen

  1. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22.12.2004, in Kraft getreten am 01.01.2005

    Beitragstatbestände, die von der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22.12.2004 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung.
    Diese Regelung gilt rückwirkend zum 01.01.2005.

  2. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 21.04.2008, in Kraft getreten am 01.05.2008

    Beitragstatbestände, die von der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 21.04.2008 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung.
    Diese Regelung gilt rückwirkend zum 01.05.2008.

 

Die Werkleitung wird ermächtigt, zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall die Beitragssätze bei einer Veranlagung heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes gegolten hätten.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           30

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              30

     

Abwesend:

StRin Hartwich