Sitzung: 13.06.2013 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 2, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29
Vorlage: 2013/108
A-1) Landratsamt
Aichach-Friedberg/08.04.2013
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 08.04.2013 wird zur Kenntnis genommen.
Staatliches Abfallrecht
Die
Altlastenthematik wurde am 03.01.2013 am Landratsamt Aichach-Friedberg mit
Vertretern des SG Abfallrecht, des WWA und dem beauftragten Gutachter
diskutiert. Das Gutachten mit Datum vom 02.04.2013 wurde den beteiligten
Fachstellen übermittelt. Als wesentliches Ergebnis des Gutachtens lässt sich
festhalten, dass sich zwar der Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung
bestätigt hat, aus fachlicher Sicht aber "quellenorientierte"
Maßnahmen wie Teilaushub oder eine Oberflächenabdichtungen nicht
zielführend und damit erforderlich sind.
Die Ergebnisse der Untersuchung stehen somit der beabsichtigen Nutzung für eine
Freiflächenphotovoltaikanlage grundsätzlich nicht entgegen. Die vom Sachgebiet
übermittelten Vorgaben zur Berücksichtigung während und nach der Baumaßnahme
finden Beachtung. Vom Vorhabenträger liegt hierzu bereits auch eine
schriftliche Bestätigung vom 04.04.2013 zur Einhaltung der genannten Punkte
gegenüber dem Landratsamt vor. Die aufgeführten Punkte werden zudem in die
Satzung des Bebauungsplanes als Hinweis aufgenommen und die bestehenden und
geplanten Grundwassermessstellen nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.
Da es sich nur um Hinweise und nachrichtliche Darstellungen handelt, geht damit
keine inhaltliche Änderung einher, weshalb keine erneute Auslegung des Bebauungsplanes
erforderlich ist. Im Rahmen des Bauvorhabens wird die Erfüllung der Vorgaben
überwacht bzw. in einem ggf. erfolgenden Bauantragsverfahren als Auflagen
angeordnet.
A-2) Landratsamt Aichach-Friedberg – Kreisbrandrat/08.05.2013
Die übermittelten Aspekte bzgl. Freiflächenphotovoltaikanlagen gleichen
den Inhalten der Stellungnahmen des Kreisbrandrates vom 21.11.2012. Diese
wurden in der Sitzung des Stadtrates am 21.02.2013 gewürdigt.
A-3)
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/05.04.2013
Die Stadt
Friedberg nimmt die grundsätzlich zustimmende Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamts zur Nutzung der von einer Altlast betroffenen
Flurstücksteile für eine Freiflächenphotovoltaikanlage zur Kenntnis. Die zu
berücksichtigenden Maßnahmen decken sich mit den vom SG Abfallrecht des
Landratsamtes übermittelten Auflagen. Die genannten
Anforderungen werden im Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens überwacht bzw. in einem ggf.
erfolgenden Bauantragsverfahren als Auflagen angeordnet.
A-4) Staatliches Bauamt
Augsburg/21.03.2012
Das Staatliche
Bauamt verweist auf die Stellungnahme vom 06.12.2012, die im Beschluss des
Planungs- und Umweltausschuss am 21.02.2013 behandelt wurde. Bauverbots- und
Baubeschränkungszone wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Zusätzliche
Erkenntnisse haben sich nicht ergeben.
A-5) DB Energie
GmbH/05.04.2013
Die Stellungnahme der DB Energie GmbH vom 05.04.2013 wird zur Kenntnis
genommen.
B-1) Schreiben Bürger/12.04.2013 xxxxxxx xxxxxxx xx xxx xxxxxxxxx
xxxxxx xxxx xxx xxxxxxxxx
zu 1. Verstoß gegen Ziele der Raumordnung:
Mit den Bauleitplanverfahren orientiert sich die Stadt Friedberg an den
Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes wie auch der Regionalplanung.
zu a)
Die Stadt
Friedberg kann keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder gar eine optische Fernwirkung erkennen. Es ist
zwar zutreffend, dass mit der Errichtung der PV-Anlage eine optische
Veränderung am Standort eintritt. Allerdings ist diese Veränderung praktisch
nur von Wiffertshausen her wahrnehmbar und mit der Höhendefinition von max. 3 m
deutlich eingeschränkt. Die optische Wirkung ist deshalb auf wenige hundert
Meter begrenzt, eine Fernwirkung trotz der Hanglage kaum
gegeben. Zudem wird durch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen im
Norden, sowie die Eingrünungsmaßnahmen im Süden der PV Anlage zusätzlich eine
mögliche Fernwirkung minimiert. In Abwägung der mit der Planung verfolgten
Ziele hält die Stadt Friedberg eine möglicherweise verbleibende Belastung durch
eine optische Fernwirkung für vertretbar.
Ein Vergleich mit
besonders bedeutenden oder weithin einsehbaren Landschaftsteilen wie landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen
und Hanglagen, wie sie beispielweise die Hangleiten am Lechtal oder offene
Hochpunkte im Tertiärhügelland darstellen, kann hier keine Anwendung finden.
Die im Gebiet vorhandene Hang- und Kuppenlage zwischen Bahnlinie im Norden und
Staatsstraße im Süden sowie der benachbarten Lage der Gewerbenutzung im Süden
von Friedberg und der dort verlaufenden Bahnstromtrasse erfüllt diese Kriterien
aus Sicht der Stadt Friedberg nicht. Auch erfährt das charakteristische Orts-
und Landschaftsbild keine weiter gehenden signifikanten Belastungen, bzw.
werden diese durch die festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen, wie oben dargestellt,
minimiert. In Abwägung mit den für die Planung sprechenden Belangen bzw. mit
der Planung verfolgten Ziele, hält die Stadt Friedberg verbleibende Belastungen
für vertretbar.
Zu b)
Die Ziele und
Grundsätze der Raumordnung finden innerhalb der Planung Berücksichtigung. Die
vorgesehene Sondergebietsfläche schließt an geeignete Siedlungseinheiten - hier
gewerbliche Nutzung sowie Sondergebiet für PV-Nutzung - an. Auf die
Darstellungen im Umweltbericht des Flächennutzungsplans (Ziffer 6) sowie auf nachstehende
Ausführungen wird verwiesen. Konflikte mit dem Anbindungsgebot und den übergeordneten Planungen liegen nicht vor.
In
besonderer Weise äußert sich dies durch den vorgesehenen Standort. Zum einen
grenzt dieser unmittelbar an Verkehrswege, Gewerbeflächen bzw. eine
Sondergebietsfläche für PV-Anlage an und weist damit deutliche Vorbelastungen
auf, zum anderen handelt es sich hier um den vormaligen Schuttlagerplatz innerhalb der ehemaligen Sandgrube Kreisi.
Dieser
Standort ist bei den zuständigen Fachbehörden als Altlast bekannt, im
Flächennutzungsplan der Stadt Friedberg verzeichnet und in den Planunterlagen
beschrieben. Eine Wiederverfüllung der Grube erfolgte überwiegend mit
Erdaushub, Bauschutt und Hausmüll. Belastungen des Bodens sowie des Grundwassers
liegen vor. Diese Tatsache kann den Planunterlagen entnommen werden. Die in der
Zwischenzeit erfolgte Abschätzung der Altlast ergab erhebliche Belastungen. Den
vorgebrachten Aspekten zur Sicherstellung der "Ertragsfähigkeit des
Bodens, der Schutz der natürlichen Ressourcen und die Erzeugung hochwertiger,
gesundheitlich einwandfreier landwirtschaftlicher Produkte" kann aufgrund
der vorhandenen Gegebenheiten mit schädlichen Bodenveränderung des Standortes
mit Blei, Chrom, Kupfer, Nickel, Arsen, polychlorierte Biphenyle PCB und
polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe PAK nachvollziehbar nicht gefolgt
werden.
Das LEP sieht auch vor, die
Stromerzeugung aus regenerative Energien weiter auszubauen (LEP Nachhaltige
technische Infrastruktur 3.2.3 (G)). Da weder besonders bedeutende oder weithin
einsehbaren Landschaftsteile wie landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und
Hanglagen vorliegen, noch unbelastete landwirtschaftliche Ackerflächen
betroffen sind, wiegen die Aspekte der Nutzung für erneuerbare Energien nach
Einschätzung der Stadt Friedberg deutlich mehr als die in der Stellungnahme
aufgeführten Themenbereiche des LEP.
Eine
raumordnerische Beurteilung der Standorte erfolgt zudem durch die zuständige
Landesplanungsbehörde. Im vorliegenden Fall liegt keine nachteilige
Einschätzung der Regierung von Schwaben vor.
Zu c)
Das Verhältnis
zwischen EEG und Bauleitplanung wird von den Einwendern fehlinterpretiert.
Grundsätzlich ist die Errichtung einer
Freiflächenphotovoltaikanlage nur innerhalb eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes zulässig. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt werden. Die Stadt Friedberg verhält sich mit den Bauleitplänen daher
vollkommen rechtskonform. In Bezug auf die Schreiben der Obersten Baubehörde
vom 19.11.2009, 14.01.2011 und 02.12.2012 sind Freiflächenphotovoltaikanlagen
an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden. Geeignete Siedlungseinheiten
stellen gemäß Schreiben der Obersten Baubehörde Misch-, Dorf-, Industrie-,
Gewerbe- oder geeignete Sondergebiete dar.
Die oberste Baubehörde definiert dabei
folgende Prüfungsreihenfolge:
- Prüfung auf
Standorte mit Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten (Standorte 1.
Priorität)
- Prüfung auf
Standorte ohne Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten aber mit einer
Vorbelastung (Standorte 2. Priorität)
- Prüfung auf
Standorte ohne Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten und ohne
Vorbelastung (Standorte 3. Priorität)
Diese Prüfungsreihenfolge gilt weiterhin,
auch wenn das EEG inzwischen andere Standorteigenschaften als Vergütungsvoraussetzung
definiert.
Im vorliegenden Fall liegt sowohl das
Kriterium der Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten sowie eines Standort
mit Vorbelastungen vor.
Die Bauleitplanung der Stadt Friedberg
entspricht deshalb auch den Vorgaben der
Obersten Baubehörde. Die Vergütungsvoraussetzungen des EEG sind keine
städtebaulichen Gründe, welche im Sinne des BauGB die Aufstellung eines
Bebauungsplanes rechtfertigen können.
Entsprechen diese Standorte auch noch den
Vorgaben des EEG, greifen die dort gesetzlich definierten Vergütungsansätze.
Das EEG regelt damit ausschließlich die Vergütungsansprüche über den
marktüblichen Strompreis hinaus und greift nicht in landesplanerische oder
bauleitplanerische Belange ein.
Die Vergütungsvoraussetzungen liegen hier
allerdings vor. Die ehem. Sandgrube wird gem. EEG als Konversionsfläche
eingestuft. Die aufgeführten Standortvoraussetzungen (110 m beiderseits
Schienen- und übergeordneten Straßentrassen) sind hier nicht von Belang.
zu
2. Fehlerhafte Abwägung:
zu a)
Grundsätzlich sind im Rahmen von
Bauflächenausweisungen Standortalternativen zu betrachten. Bei
Freiflächenphotovoltaikanlagen kommt hierbei die Prüfungsreihenfolge der Obersten Baubehörde in Betracht. Im
vorliegenden Fall wird jedoch sofort deutlich, dass zum einen ein angebundener
Standort vorliegt, der sich unmittelbar an eine bestehende
Freiflächenphotovoltaikanlage angegliedert und vollumfänglich die Kriterien der
Obersten Baubehörde erfüllt und andererseits durch die Verkehrswege (Straßen
und Bahnlinie) gewerbliche Nutzung und Hochspannungsfreileitungen sowie
Altlasten vorbelastet ist. Standorte mit ähnlich geeigneten Voraussetzungen
(Siedlungsanbindung und Vorbelastungen) liegen
im Stadtgebiet nicht vor. Eine über die im Umweltbericht dargelegten Aspekte
hinausgehende Standortbewertung erübrigt sich daher. Die Stadt Friedberg hat
sich für die Standortfrage von Freiflächenphotovoltaikanlagen mit
Planungskriterien auseinander gesetzt, welche sich an den Vorgaben der Obersten
Baubehörde orientieren. Der jetzige Standort steht nicht im Widerspruch zu den städtischen
Grundsätzen.
Eine fehlerhafte Abwägung ist nicht
erkennbar.
Zu b)
Die Unterlagen
der Bauleitplanung thematisieren die mögliche Reflexion von Sonnenlicht auf die
Verkehrswege wie auch mögliche nachteilige Wirkungen auf Wohngebäude. Diese
Thematik hat die Stadt Friedberg in ihrer Abwägung der privaten Belange mit
eingestellt und dargelegt, dass die Bürger in Wiffertshausen keinen Nachteil zu
erwarten haben. In diesem Zusammenhang ist auf die physikalischen Grundregeln
und die astronomischen Verhältnisse auf der Nordhalbkugel zu verweisen. Eine
Reflexion von Sonnenlicht in Richtung Wiffertshausen ist in den hiesigen Breiten
nicht möglich, da die Module nach Süden ausgerichtet sind und eine Reflexion
nach Norden denklogisch nicht auftreten wird.
Schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes liegen nicht
vor. Dies wird bereits in der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 BImSchG
deutlich: Schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dass dieser
Umstand bei PV-Anlagen in aller Regel nicht gegeben ist, zeigen alleine die
unzähligen PV-Dachanlagen innerhalb der Siedlungsgebiete und auf Wohnhäusern.
Die geplante
Anlage erfährt eine Eingrünung im Süden, Osten und Norden. Damit werden trotz
der Hangneigung die optischen Veränderungen deutlich reduziert. Insbesondere im
Norden kann keine Verschattung durch Gehölze auf die nach Süden orientierten
Module erfolgen. Die Notwendigkeit eines regelmäßigen Schnittes ist hier nicht
erforderlich. Zusätzlich definiert der Bebauungsplan weitere Anpflanzungen auf
der Ausgleichsfläche. Regelmäßige Schnittmaßnahmen würden dort den
festgesetzten Entwicklungszielen widersprechen. Nach den Unterlagen des
Bebauungsplanes entstehen hier bis zu 40 m tiefe Gehölzflächen. Für den
nördlichen Eingrünungsbereich wird die Stadt Friedberg ergänzend
Pflanzqualitäten festsetzen, welchen zu einer zügigeren Eingrünung und damit
schnelleren Abschirmung beitragen. Hier können sich Gehölze und Bäume ohne
regelmäßige Schnittmaßnahmen entwickeln. Vom Altort Wiffertshausen ist damit
mittelfristig von einer kompletten Abschirmung auszugehen. Auch das Baugebiet
Hirtwiesen wird hiervon profitieren.
Zu c)
Allgemein ist
eine möglicherweise eintretende Wertminderung von Grundstücken im Umfeld eines
Plangebiets nur eine mittelbare Folge der Bauleitplanung und als solche eine
zumutbare/hinzunehmende Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums. Die Auswirkungen der Planung auf den
Verkehrswert der Grundstücke in der Umgebung sind mithin nicht
abwägungsrelevant (BVerwG Beschluss v. 21.1.1992- 4 NB 2.90); abzustellen ist
alleine auf die faktische und unmittelbare Beeinträchtigung. Diese Bewertung
gilt sowohl für das Grundstück der Einwender xxxxxxxxxx xx, als auch für das
südlich folgende Flurstück xxxxxx, welches Teil des
dortigen Baugebietes ist. Mögliche
Wertminderungen sind in beiden Fällen nicht abwägungsrelevant. Eine faktische
und unmittelbare Beeinträchtigung der genannten Flächen kann nach obigen Ausführungen
nicht erkannt werden.
Dies gilt im
Ergebnis auch für den Belang der Erhaltung einer schönen Aussicht, der nur
ausnahmsweise abwägungserheblich ist, nämlich dann, wenn es sich um eine
herausragende, den Wert des Grundstücks bestimmende Aussicht handelt. Eine
solche kann hier nicht erkannt werden.
Zu d)
Die im
Bebauungsplan angewandte Eingriffsregelung orientiert sich an den Vorgaben des
Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ sowie den Vorgaben der
Obersten Baubehörde. Diese führt aus, dass aufgrund der Ausschlusskriterien für
ungeeignete Bereiche und dem Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad der
Photovoltaikanlage der Kompensationsfaktor im Regelfall bei 0,2 liegt.
Eingriffsminimierende Maßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Anlage
können den Kompensationsfaktor auf bis zu 0,1 verringern. Die Erforderlichkeit
einer Behandlung wie übliche Bauflächen,
ist aufgrund der vorgesehenen Nutzung mit einer äußerst geringen Versiegelung,
nicht gegeben.
Im vorliegenden
Fall werden für die für bauliche Anlagen verwendeten Freiflächen mit dem Faktor
0,2 und die Restgehölzfläche mit dem Faktor 0,6 bilanziert. Mit der Beweidung
von Flächen liegen nicht automatisch die Grundlagen für eine extensive Nutzung
vor. Dies kann der Fall sein, wenn wie bei einer Wanderschäferei die Beweidung
zeitlich stark eingeschränkt ist. Eine Standweide, wie im vorliegenden Fall,
führt zu einer rasenartigen Vegetationsform, die nicht automatisch als
extensiv bezeichnet werden kann, nur
weil die heute üblichen intensiven Landnutzungsformen ausbleiben.
Nach den
Ausführungen der Obersten Baubehörde können Eingrünungen ab einer Breite von 5
m sogar als Ausgleichsflächen angerechnet werden. Diese Möglichkeit wendet die
Stadt Friedberg nicht an und unterscheidet zwischen Minimierungs- und
Ausgleichsmaßnahmen. Die Aspekte wurden im Vorfeld mit der unteren
Naturschutzbehörde diskutiert. Einwände von deren Seite liegen zur Bilanzierung
nicht vor.
Der Umweltbericht
zeigt eine Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter auf. Darin enthalten sind
auch Aussagen zum Landschaftsbild. Allerdings erfolgt hier eine Bewertung der
tatsächlichen und auch offensichtlich erkennbaren Beeinträchtigungen durch die
bereits mehrfach aufgeführten Vorbelastungen. Beeinträchtigungen von
Erholungsfunktionen lassen sich durch die vorgesehene Anlage nicht ableiten.
Zu e)
Grundsätzlich
besteht die Möglichkeit, den Bebauungsplan zeitlich zu begrenzen. Die Anwendung
des § 9 (2) BauGB muss jedoch städtebaulich begründbar sein. Mit dem Argument
der Lebensdauer von PV-Modulen lässt sie sich dies allerdings nicht begründen.
Diese können jederzeit erneuert und künftige technische Weiterentwicklungen
umgesetzt werden. Sollte die Stadt Friedberg in der Zukunft zu einer anderen Einschätzung gelangen und
sprechen vertragliche Regelungen nicht dagegen, kann der Bebauungsplan auch
aufgehoben werden. Die Entscheidung darüber verbleibt den künftigen
Generationen.
Insgesamt kann
die Stadt Friedberg die vorgebrachten Argumente und Bedenken nicht teilen. Im
Rahmen der Bauleitpläne finden die übergeordneten Planungen und gesetzlichen
Grundlagen vollumfänglich Beachtung. Der verwendete Standort ist für die
vorgesehene Nutzung besonders geeignet. Negative Auswirkungen auf die
Wohnstandorte in Wiffertshausen und damit besonders in der Abwägung zu
berücksichtigende private Belange können nicht erkannt werden.
B-2) Schreiben Bürger/11.04.2013
xxxxxxxxx xxxxxxxx
Der Umweltbericht
zum Flächennutzungsplan in der Fassung vom 21.02.2013 beschreibt und bewertet
die während der Bestandserfassung vorgefundene Situation. Für die Rodung der
Gehölze wurde ordnungsgemäß ein Antrag gestellt und die Entfernung der Gehölze
zwischenzeitlich auch durchgeführt. Für die Umsetzung der Baumaßnahme war
allerdings auch nichts Gegenteiliges zu erwarten. Diesbezüglich erfolgen
allerdings umfangreiche Eingrünungen um die künftige Anlage. Eine merkliche
Schallschutzfunktion haben/ hatten die Gehölze nicht.
Weiterhin
beschreibt der Umweltbericht die Funktion der überplanten Fläche
hinsichtlich des Schutzgutes Mensch und kommt zu der Einschätzung, dass
"aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der Nähe zu den
Verkehrswegen und dem Gewerbegebiet sowie der Freiflächenphotovoltaikanlage das
Plangebiet selbst eine geringe Bedeutung für die Erholungsnutzung
aufweist". Diese Einschätzung in Bezug auf die Ackerfläche hat weiterhin
Gültigkeit.
Einschränkungen
des bestehenden Gehweges entlang der Bahnlinie sind nicht gegeben. Vielmehr
sind durch die Planungen der Stadt Friedberg eine Optimierung des Geh- und
Radwegenetzes zu erwarten. Mit der künftigen PV-Anlage im direkten Anschluss an
die bestehende Anlage erfolgen keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen.
Vom bestehenden Weg entlang der Bahnlinie aus wird die Anlage nicht einsehbar
sein.
Die Unterlagen
der Bauleitpläne weisen sowohl auf die gewerbliche Nutzungen als auch die
Versorgungsleitungen im Gebiet hin. Dementsprechend erfolgen auch die
Bewertungen der Schutzgüter. Auf die Vorbelastungen des Landschaftsbildes wird
diesbezüglich hingewiesen. Von wo aus was einsehbar ist und von wo nicht, hängt
immer vom Standort ab. Dass die Bürger dabei den Standort von Norden aus im
Focus haben, ist nachvollziehbar und verständlich. Die Stadt Friedberg
beschränkt sich aber in ihrer Bewertung nicht auf Ausschnitte sondern auf das
Gesamtbild.
Dabei ist
anzumerken, dass es die privaten Belange der Eigentümer angrenzender
Grundstücke rechtlich nicht vorgeben, eine Einsehbarkeit in das Plangebiet/ der
PV Anlage zu verhindern. Die Sichtbarkeit der PV Anlage stellt keine
unmittelbare Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke dar, sondern
allenfalls eine mittelbare. Schutzgut der Bewertung der Einsehbarkeit ist damit
das Landschaftsbild. Hieran ist die Betrachtung zu messen.
Eine Zerstörung
des Landschaftsbildes findet durch die Anlage nicht statt. Der geplante
Standort mit den bestehenden Vorbelastungen - Straßen und Schienentrassen,
Hochspannungsleitungen, benachbarte bauliche Entwicklungen - zeichnet sich im
Besonderen für das Vorhaben aus und entspricht den Vorgaben der
Landesentwicklung. Die optischen Auswirkungen werden durch die Anpflanzungen
minimiert und bleiben deutlich begrenzt.
Die Anlage wird
nach Süden, Osten und Norden eingegrünt und vorhandene Gehölzbestände an der
Rederzhausener Straße als Bestand planungsrechtlich gesichert. Die genannten
Höhen von 60 - 100 cm sind die zu verwendeten Pflanzgrößen, die Wuchshöhe der
Arten ist deutlich größer und kann daher die genannte Höhe von 15 m auch
erreichen. Insbesondere im nördlichen Bereich können sich ohne erforderliche
Rückschnittmaßnahmen dichte und hohe Pflanzbestände auf einer Tiefe von ca. 40 m entwickeln. Die Stadt
Friedberg setzt für diese Eingrünungsbereiche größere Pflanzqualitäten fest,
eine schnellere und intensivere Eingrünung ist damit verbunden. Die Abschirmung
des nördlichen Teilabschnittes - insbesondere zum Altort von Wiffertshausen,
aber auch zu dem Baugebiet Hirtwiesen - ist damit mittelfristig sichergestellt.
Das übermittelte
Foto zeigt bereits den abschirmenden Effekt der dort vorhandenen Gehölze auf.
Die vorgesehenen Anpflanzungen im Norden sowie die geplanten Gehölzflächen auf
den anschließenden Ausgleichsflächen werden den jetzigen Effekt noch deutlich
steigern.
Zusammenfassend
kann die Stadt Friedberg die vorgebrachten Argumente und Bedenken nicht teilen.
Im Rahmen der Bauleitpläne finden die übergeordneten Planungen und gesetzlichen
Grundlagen vollumfänglich Beachtung. Der verwendete Standort ist für die
vorgesehene Nutzung besonders geeignet. Negative Auswirkungen auf die
Wohnstandorte in Wiffertshausen und damit in der Abwägung besonders zu
berücksichtigende private Belange können nicht erkannt werden.
B-3) Schreiben
Bürger/12.04.2013
xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx
Grundsätzliches:
In unserer
hochentwickelten und technisch geprägten Gesellschaft sind für die gewünschte
individuelle Mobilität, der Versorgung mit Elektrizität und dem Mobilfunk etc.
entsprechende technische Einrichtungen und Infrastrukturanlagen erforderlich.
Alle diese nicht mehr wegzudenkenden Errungenschaften werden auch von den
Bürgern in Wiffertshausen genutzt. Die dafür notwendigen Anlagen sollen aber
nicht vor der eigenen Haustür liegen.
Die
angesprochenen Aspekte (bereits vorhandene Belastungen für Wiffertshausen)
stehen nicht in direktem Zusammenhang
mit der aktuellen Bauleitplanung und unterliegen teils auch nicht der
Planungshoheit der Stadt Friedberg.
Gegenüber dem
Stadtteil Wiffertshausen gibt es im Stadtgebiet deutlich höher belastete
Gebiete. Insbesondere ist hier auf die Anwohner der B 300 in Friedberg und
Anwohner der A 8 in Derching zu verweisen.
Kritik an
vorliegender Planung:
K1
Das Verhältnis
zwischen EEG und Bauleitplanung wird von den Einwendern fehlinterpretiert.
Grundsätzlich ist
die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage nur innerhalb eines
rechtskräftigen Bebauungsplanes zulässig. Der Bebauungsplan muss aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden. Die Stadt Friedberg verhält sich mit den
Bauleitplänen daher vollkommen rechtskonform. In Bezug auf die Schreiben der Obersten
Baubehörde vom 19.11.2009, 14.01.2011 und 02.12.2012 sind
Freiflächenphotovoltaikanlagen an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden.
Geeignete Siedlungseinheiten stellen gemäß Schreiben der Obersten Baubehörde
Misch-, Dorf-, Industrie-, Gewerbe- oder geeignete Sondergebiete dar.
Die oberste
Baubehörde definiert dabei folgende Prüfungsreihenfolge:
- Prüfung auf Standorte mit Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten
(Standorte 1. Priorität)
- Prüfung auf Standorte ohne Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten aber mit einer Vorbelastung (Standorte 2. Priorität)
- Prüfung auf Standorte ohne Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten und ohne Vorbelastung (Standorte 3. Priorität)
Diese
Prüfungsreihenfolge gilt weiterhin, auch wenn das EEG inzwischen andere
Standorteigenschaften als Vergütungsvoraussetzung definiert.
Im vorliegenden
Fall liegt sowohl das Kriterium der Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten sowie eines Standorts mit Vorbelastungen vor.
Die
Bauleitplanung der Stadt Friedberg entspricht
deshalb auch den Vorgaben der Obersten Baubehörde. Die
Vergütungsvoraussetzungen des EEG sind keine städtebaulichen Gründe, welche im
Sinne des BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes rechtfertigen können.
Entsprechen diese
Standorte auch noch den Vorgaben des EEG, greifen die dort gesetzlich
definierten Vergütungsansätze. Das EEG regelt damit ausschließlich die
Vergütungsansprüche über den marktüblichen Strompreis hinaus und greift nicht
in landesplanerische oder bauleitplanerische Belange ein.
Die
Vergütungsvoraussetzungen liegen hier allerdings vor. Die ehem. Sandgrube wird
gem. EEG als Konversionsfläche eingestuft.
Aufgrund der
vorhandenen Altlast stellt der
Standort keinen unbelasteten wertvollen
Ackerboden dar.
K2
Die Stadt
Friedberg kann keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder gar eine optische Fernwirkung erkennen. Es ist
zwar zutreffend, dass mit der Errichtung der PV-Anlage eine optische
Veränderung am Standort eintritt. Allerdings ist diese Veränderung praktisch
nur von Wiffertshausen her wahrnehmbar und mit der Höhendefinition von max. 3 m
deutlich eingeschränkt. Die optische Wirkung ist deshalb auf wenige hundert
Meter begrenzt, eine Fernwirkung trotz der Hanglage kaum
gegeben. Zudem wird durch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen im
Norden, sowie die Eingrünungsmaßnahmen im Süden der PV Anlage zusätzlich eine
mögliche Fernwirkung minimiert. In Abwägung der mit der Planung verfolgten
Ziele hält die Stadt Friedberg eine möglicherweise verbleibende Belastung durch
eine optische Fernwirkung für vertretbar.
Ein Vergleich mit
besonders bedeutenden oder weithin einsehbaren Landschaftsteilen wie landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen
und Hanglagen, wie sie beispielweise die Hangleiten am Lechtal oder offene
Hochpunkte im Tertiärhügelland darstellen, kann hier keine Anwendung finden.
Die im Gebiet vorhandene Hang- und Kuppenlage zwischen Bahnlinie im Norden und
Staatsstraße im Süden sowie der benachbarten Lage der Gewerbenutzung im Süden
von Friedberg und der dort verlaufenden Bahnstromtrasse erfüllt diese Kriterien
aus Sicht der Stadt Friedberg nicht. Auch erfährt das charakteristische Orts-
und Landschaftsbild keine weitergehenden signifikanten Belastungen, bzw. werden
diese durch die festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen, wie oben dargestellt,
minimiert. In Abwägung mit den für die Planung sprechenden Belangen bzw. mit
der Planung verfolgten Ziele, hält die Stadt Friedberg die verbleibenden rein
optischen Belastungen für vertretbar.
Das LEP sieht auch vor, die
Stromerzeugung aus regenerative Energien weiter auszubauen (LEP Nachhaltige
technische Infrastruktur 3.2.3 (G)). Da weder besonders bedeutende oder weithin
einsehbaren Landschaftsteile wie landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und
Hanglagen vorliegen, noch unbelastete landwirtschaftliche Ackerflächen
betroffen sind, wiegen die Aspekte der Nutzung für erneuerbare Energien nach
Einschätzung der Stadt Friedberg deutlich mehr als die in der Stellungnahme
aufgeführten Themenbereiche des LEP.
Eine
raumordnerische Beurteilung der Standorte erfolgt zudem durch die zuständige
Landesplanungsbehörde. Im vorliegenden Fall liegt keine nachteilige
Einschätzung der Regierung von Schwaben vor.
Die Anbindung an
geeignete Siedlungseinheit ist mit dem Standort, welcher unmittelbar an eine
bestehende PV-Anlage angrenzt, gegeben. Die von den Einwendern übermittelten
Bilder zeigen zudem die Vorbelastungen des Standortes auf.
K3
Die Stadt
Friedberg hat sich für die Standortfrage von Freiflächenphotovoltaikanlagen mit
Planungskriterien auseinander gesetzt, welche sich an den Vorgaben der Obersten
Baubehörde orientieren. Der jetzige Standort steht nicht im Widerspruch zu den
städtischen Grundsätzen. Hanglagen können nicht automatisch als Ausschlussgebiete
betrachtet werden. Insgesamt wird auf die Vorgaben des
Landesentwicklungsprogramms (LEP) und die nachfolgenden Kriterien der Obersten
Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern verwiesen.
Vorgaben der Obersten Baubehörde vom 19.11.2011:
Raumordnerische
Einstufung / Prüfungsreihenfolge:
1.
Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten
Misch-, Dorf-,
Industrie-, Gewerbe oder geeignete Sondergebiete
Wohngebiete
scheiden in der Regel aus (Orts- und Landschaftsbild, Erholungseignung)
2.
Vorbelastete Standorte
keine
angebundenen Standorte, dann
unter Vorbehalt
sorgfältiger Einzelfallprüfung auch Flächen mit Vorbelastungen des
Landschaftsbildes
z.B.
brachliegende, ehem. baulich genutzte Flächen und Konversionsflächen
z.B. Flächen im
räumlichen Zusammenhang mit großflächigen Gewerbegebieten, Deponien oder Windkraftanlagen
im Außenbereich
grundsätzlich
geeignet auch ehem. Abbauflächen, soweit Nachfolgenutzung / Auflagen nicht
entgegenstehen oder natürlichen Sukzession der Vorzug zu geben ist.
3.
nicht angebunden, ohne
Vorbelastung
keine angebundene
oder vorbelastete Standorte (Nachweis einer Alternativenprüfung erforderlich!)
keine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange (z.B. Naturschutz)
hier:
Berücksichtigung
der optischen Fernwirkung (Kuppen / Hanglagen), keine Beeinträchtigung einer
nachhaltigen Siedlungsentwicklung
Oberste Baubehörde / Ergänzungen vom 14.01.2011
EEG:
Einspeisevergütung auf Ackerflächen entfallen, nunmehr neu entlang Autobahnen /
Eisenbahn
Ergänzung der
Hinweise:
Mit Anbindungsgebot
soll Zerschneidung und Zersiedelung (von weitgehend ungestörter Landschaft)
verhindert werden
Konversionsflächen
nun auch ehem. verkehrs- oder wohnbaulicher Vornutzung, einschl. unversiegelter
Flächen
Aussagen zu
Konversionsflächen vom 19.11.2009 bleiben davon unberührt
Konversionsflächen
sind:
- deren ökologischer Wert infolge der ursprünglichen
wirtschaftlichen, verkehrlichen, wohnungsbaulichen oder militärischen
Nutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist, und
- bei denen die Auswirkungen dieser ursprünglichen Nutzung noch
fortwirken (EEG).
Auf das
Verhältnis zwischen Bauleitplanung und EEG wurde bereits hingewiesen. Ebenso
wurden die Standortkriterien der obersten Baubehörde thematisiert. Widersprüche
liegen zu gesetzlichen Vorgaben oder Empfehlungen der obersten Baubehörde mit
der Planung nicht vor. Die Stadt Friedberg verhält sich mit den Bauleitplänen
daher vollkommen rechtskonform.
K4
Der Standort der
vorgesehenen PV-Anlage schließt unmittelbar an eine bereits bestehende
PV-Anlage an. Diese grenzt an gewerblich genutzte Flächen an. Wenn die nun
vorgesehene Anlage errichtet wird, werden die PV-Felder letztlich als eine
Anlage in der Umgebung wirken. Diese Anlage schließt an die gewerblichen
Flächen im Südosten Friedbergs an. Die zwei verschiedenen Bauvorhaben lassen
sich möglicherweise durch die Modultypen oder die verwendete Fundamentierung
erahnen.
Die Bewertung des
Landschaftsbildes erfolgt objektiv. Von wo aus was einsehbar ist und von wo
nicht, hängt immer vom Standort ab. Die Fokussierung des Standortes von Norden
aus, ist aus der Sicht der Bürger nachvollziehbar und verständlich. Die Stadt
Friedberg beschränkt sich aber in ihrer Bewertung nicht auf Ausschnitte sondern
auf das Gesamtbild.
Die Ziele und
Grundsätze der Raumordnung finden innerhalb der Planung Berücksichtigung. Die
vorgesehene Sondergebietsfläche schließt an geeignete Siedlungseinheiten - hier
gewerbliche Nutzung sowie Sondergebiet für PV-Nutzung - an. Auf die
Darstellungen im Umweltbericht des Flächennutzungsplans (Ziffer 6) sowie auf
nachstehende Ausführungen wird verwiesen. Konflikte mit dem Anbindungsgebot und den übergeordneten
Planungen liegen nicht vor.
Eine
raumordnerische Beurteilung der Standorte erfolgt zudem durch die zuständige
Landesplanungsbehörde. Im vorliegenden Fall liegt keine nachteilige
Einschätzung der Regierung von Schwaben vor.
Die Anlage wird
nach Süden, Osten und Norden eingegrünt und vorhandene Gehölzbestände an der
Rederzhausener Straße als Bestand planungsrechtlich gesichert. Insbesondere im
nördlichen
Bereich können sich ohne erforderliche Rückschnittmaßnahmen dichte und hohe
Pflanzbestände auf einer Tiefe von ca.
40 m entwickeln. Die Stadt Friedberg setzt für diese
Eingrünungsbereiche größere Pflanzqualitäten fest, eine schnellere und
intensivere Eingrünung ist damit verbunden. Die Abschirmung des nördlichen
Teilabschnittes - insbesondere zum Altort von Wiffertshausen, aber auch zu dem
Baugebiet Hirtwiesen - ist damit mittelfristig sichergestellt.
K5
Wie bereits dargelegt,
schließt die Fläche für die vorgesehen PV-Anlage an geeignete
Siedlungseinheiten an und erfüllt damit die aus raumplanerischer Sicht
wichtigste Eigenschaft. Zusätzlich handelt es sich um einen Altlastenstandort,
einer ehem. und mit Bauschutt und Hausmüll verfüllten Grube. Deponien oder
Abbauflächen, Gebiete mit Beeinträchtigungen durch wirtschaftliche Nutzung
(Rohstoffabbau und Wiederverfüllung wie in diesem Fall die Grube Kreisi),
deren Auswirkungen der ehem. Nutzung
weiterhin gegeben sind, stuft die oberste Baubehörde als Standorte der
Priorität II ein. Demnach liegen auf der geplanten Fläche die Voraussetzungen
der Priorität I und II vor.
Diese
Standortvoraussetzungen zeichnen die Fläche für die vorgesehen Nutzung im
Besonderen aus. Standorte mit ähnlich geeigneten Voraussetzungen
(Siedlungsanbindung und Vorbelastungen)
liegen im Stadtgebiet nicht vor. Eine über die im Umweltbericht
dargelegten Aspekte hinausgehende Standortbewertung erübrigt sich daher. Die Stadt
Friedberg hat zudem für Standorte von Freiflächenphotovoltaikanlagen
grundsätzliche Kriterien als Planungsleitlinien beschlossen. Der jetzige
Standort steht nicht im Widerspruch zu den städtischen Zielvorgaben.
Auf die Hinweise
der obersten Baubehörde ist in diesem Zusammenhang zu verweisen.
K6
Im Bereich des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind deutliche landschaftliche
Vorbelastungen gegeben. Die bestehenden technischen Überprägungen werden selbst
von den Einwendern als Vorbelastung aufgeführt.
Der Standort der
vorgesehenen PV-Anlage schließt unmittelbar an eine bereits bestehende
PV-Anlage an. Diese grenzt an gewerblich genutzte Flächen. Zusammen werden
beide PV-Felder künftig als eine Anlage in der Umgebung wirken. Eine
nachhaltige städtebauliche Entwicklung wird durch Anbindung an bestehende
PV-Anlage daher sichergestellt und eine Zersiedelung der Landschaft verhindert.
Die Analyse und
Bewertung der landschaftlichen Vorbelastung erfolgt objektiv und betrachtet den
gesamten Raum. Die Bewertung kann und darf nicht nur aus der Sicht von
Wiffertshausen her erfolgen. Zwischen der künftigen PV-Nutzung und
Wiffertshausen wird sich ein bis zu 40 m tiefer Gehölzbereich (20 m Eingrünung
zzgl. 20 m Gehölzpflanzungen auf der Ausgleichsfläche) entwickeln. Eine
Beeinträchtigung des Ortsbildes entsteht nicht. Durch diese Barriere lässt sich
ein Zusammenwirken zwischen PV-Anlage und Ortsbild ausschließen.
§ 1 Abs. 5 BauGB
fasst als Planungsleitlinien die Ziele und die Grundsätze der Bauleitplanung
hinsichtlich einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung zusammen. Diese
werden unter Abs. 6 konkretisiert. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen
des BauGB hinsichtlich dem Wohl der Allgemeinheit dienenden sozialgerechten
Bodennutzung zu sehen. Diese allgemeinen Ziele und Grundsätze des BauGB finden
in der Planung Beachtung.
K7
Wie bereits
dargelegt, können sich im Norden der Anlage und auf der anschließenden
Ausgleichsfläche mittelfristig Gehölzstrukturen entwickeln, die auch ihre
arttypische Endwuchshöhe erreichen. Damit ist auch eine wirksame Einbindung der
Anlage nach Norden hin gegeben. Die Einsehbarkeit in die Anlage sowie die
Wirkung der Anlage auf die Umgebung und das Landschaftsbild wird deutlich
verringert. Die Einsehbarkeit in die Anlage stellt - gegenüber der Einbindung
der Anlage in die Landschaft - keinen privaten Belang dar, welcher in der
Abwägung besondere Berücksichtigung finden müsste.
Bei der
Entwicklung von Baugebieten jeglicher Art sind nach den übergeordneten
Vorgaben, Bauflächen in die Landschaft einzubinden. Der B-Plan berücksichtigt
diese Notwendigkeit an den relevanten Nord-, Ost- und Südseiten. Der B-Plan
setzt im Süden einen 10 m breiten, zwischen künftigen Geh- und Radweg einen 5 m
breiten Streifen und im Norden eine 20 m
breiten Eingrünung fest. Wie der Bebauungsplan ausführt, wird damit die
Einsehbarkeit verringert. Grundsätzlich geht es nicht darum, Bauflächen
komplett zu verstecken.
K8
Der Planungsraum
ist gekennzeichnet von Siedlungs- und Gewerbeflächen, einer bestehenden
PV-Anlage sowie Verkehrswegen und Hochspannungsfreileitungen. Trotz bewegter
Topographie liegen deutliche Vorbelastungen des Landschaftsbildes vor. Mit den
festgesetzten Eingrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden zusätzliche
Auswirkungen in Folge der PV-Anlage minimiert. In Abwägung der mit der Planung
verfolgten Ziele und den bestehenden Vorbelastungen hält die Stadt Friedberg
eine möglicherweise verbleibende Belastung für vertretbar.
K9
Eine Anbindung an
Wohnbauflächen soll nach Angaben der Obersten Baubehörde nicht erfolgen, um
Ortsbilder vor Beeinträchtigungen zu schützen. Gerade die beabsichtigte
Eingrünung im Norden mit 20 m und ergänzende Gehölzpflanzungen auf der
Ausgleichsfläche mit nochmals ca. 20 m, zeigt im Hinblick auf die übermittelten
Bilder, dass eine Abschirmung zu Wiffertshausen stattfindet und auch das
Ortsbild keine nachteiligen Auswirkungen erfährt.
K 10
Wie bereits
dargelegt, schließt die Fläche für die vorgesehen PV-Anlage an geeignete
Siedlungseinheiten an und erfüllt damit die aus raumplanerische Sicht
wichtigste Eigenschaft. Zusätzlich handelt es sich um einen Altlastenstandort,
einer ehem. und mit Bauschutt und Hausmüll verfüllten Grube. Deponien oder
Abbauflächen, gebiete mit Beeinträchtigungen durch wirtschaftliche Nutzung
(Rohstoffabbau und Wiederverfüllung wie in diesem Fall die Grube Kreisi),
deren Auswirkungen der ehem. Nutzung
weiterhin gegeben sind stuft die oberste Baubehörde als Standorte der Priorität
II ein. Demnach liegen auf der geplanten Fläche die Voraussetzungen der
Priorität I und II vor.
Diese
Standortvoraussetzungen zeichnen die Fläche für die vorgesehen Nutzung im
Besonderen aus. Standorte mit ähnlich geeigneten Voraussetzungen
(Siedlungsanbindung und Vorbelastungen)
liegen im Stadtgebiet nicht vor. Eine über die im Umweltbericht
dargelegten Aspekte hinausgehende Standortbewertung erübrigt sich daher. Die
Stadt Friedberg hat zudem für Standorte von Freiflächenphotovoltaikanlagen
grundsätzliche Kriterien als Planungsleitlinien beschlossen. Der jetzige
Standort steht nicht im Widerspruch zu
den städtischen Zielvorgaben.
Auf die Hinweise
der obersten Baubehörde ist in diesem Zusammenhang zu verweisen.
K11
Im Hinblick auf
den globalen Klimawandel und den eingeleiteten Ausstieg aus der Kernenergie ist
eine nachhaltige Energieversorgung gesellschaftliches Ziel. Die Stromversorgung
aus erneuerbaren Energien ist ein wesentlicher Grundsatz der Landesentwicklung.
Die solare Strahlungsenergie bildet dabei einen wesentlichen Bestandteil des
künftigen Energiemixes.
Eine mögliche
optische Veränderung des Ausblicks von Wiffertshausen aus stellt einen in der
Abwägung untergeordneten privaten Belang dar. Die Energiewende bildet dagegen
einen öffentlichen Belang, welcher im Hinblick auf die gesellschaftlichen Ziele
deutlich höher zu gewichten ist.
K12 (siehe auch vorhergehende Punkte)
Der B-Plan wird
aus dem BauGB entwickelt, Widersprüche liegen nicht vor. Auch bestehen keine
Konflikte mit den übergeordneten Planungen wie dem LEP.
Der verwendete
Standort weist die von der Obersten Baubehörde formulierten Prioritäten I und
II auf und ist damit besonders für das Vorhaben geeignet.
Die Verwendung
von Ackerstandorten für Bauflächen steht nicht im Konflikt mit der Raumordnung.
Zudem ist hier auf die Vorbelastung durch die vorhandene Altlast zu verweisen.
Dieser Standort schont somit unbelastete Flächen.
Der Standort der
Anlage kommt auf einem Gegenhang zu Wiffertshausen zu liegen. Eine Fernwirkung
des Standortes liegt allerdings nicht vor.
Der Standort
erfüllt die Forderungen des EEG. Eine Einspeisevergütung ist demnach gegeben.
Dies stellt allerdings keinen Inhalt des B-Planes dar.
Die Stadt
Friedberg hat sich für die Standortfrage von Freiflächenphotovoltaikanlagen mit
Planungskriterien auseinander gesetzt, welche sich an den Vorgaben der Obersten
Baubehörde orientieren. Der jetzige Standort steht nicht im Widerspruch zu den städtischen Grundsätzen.
Die
Bauleitpläne berücksichtigen öffentliche
wie private Belange. Ggf. verbleibende optische Veränderungen sind minimierbar
und für die Stadt Friedberg auch vertretbar.
Die mit der
Anlage verbundenen optischen Veränderungen können nicht als unzumutbare
Belastung für Wiffertshausen erkannt werden.
Die künftige
PV-Anlage wird an eine bestehende angebunden. Eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung bleibt gewahrt.
Die geplanten und
festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen verringern die Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Mit den
vorgesehenen Bepflanzungen entsteht eine Barriere zwischen der Anlage und dem
Ort. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes von Wiffertshausen kann damit
ausgeschlossen werden.
Mit dem Bau der
Anlage wird weder eine Verschlechterung
der Wohnqualität noch eine Wertminderung von Grundstücken herbeigeführt.
K13
Verstöße gegen
die übergeordnete Planung wie das LEP sind nicht erkennbar. In diesem
Zusammenhang ist auf die allgemeine Zustimmung der beteiligten
Fachbehörden zu verweisen.
Der Bebauungsplan
unterliegt einer sachgerechten Abwägung. Widersprüche zu sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegen nicht vor.
Die Anforderungen
des Bebauungsplanes an das BauGB, insbesondere der §§ 1 und 1a finden
Berücksichtigung.
K14
Der Rodungsantrag
wurde rechtmäßig gestellt und bewilligt. Für die vorgesehene Nutzung der
Flächen für eine PV-Anlage war die Rodung zu erwarten. Diese erfolgte rechtmäßig in den vom Naturschutzrecht
vorgegeben Zeitraum (bis Ende Feb.). Die im Bebauungsplan definierten
Eingrünungsmaßnahmen ersetzen die bisherigen Gehölzflächen vollumfänglich.
Zusammenfassende Betrachtung:
Zu den Planungen
der Stadt Friedberg lässt sich
festhalten, dass die Bauleitpläne den übergeordneten Planungen entsprechen.
Wie bereits
dargelegt, schließt die Fläche für die vorgesehen PV-Anlage an geeignete
Siedlungseinheiten an und erfüllt damit die aus raumplanerischer Sicht
wichtigste Eigenschaft. Zusätzlich handelt es sich um einen Altlastenstandort,
einer ehem. und mit Bauschutt und Hausmüll verfüllten Grube. Deponien oder
Abbauflächen, Gebiete mit Beeinträchtigungen durch wirtschaftliche Nutzung
(Rohstoffabbau und Wiederverfüllung wie in diesem Fall die Grube Kreisi),
deren Auswirkungen der ehem. Nutzung
weiterhin gegeben sind stuft die oberste Baubehörde als Standorte der Priorität
II ein. Demnach liegen auf der geplanten Fläche die Voraussetzungen der
Priorität I und II vor.
Diese
Standortvoraussetzungen zeichnen die Fläche für die vorgesehene Nutzung im
Besonderen aus. Standorte mit ähnlich geeigneten Voraussetzungen
(Siedlungsanbindung und Vorbelastungen)
liegen im Stadtgebiet nicht vor. Eine über die im Umweltbericht
dargelegten Aspekte hinausgehende Standortbewertung erübrigt sich daher. Die
Stadt Friedberg hat sich für die Standortfrage von
Freiflächenphotovoltaikanlagen mit Planungskriterien auseinander gesetzt,
welche sich an den Vorgaben der Obersten Baubehörde orientieren. Der jetzige
Standort steht nicht im Widerspruch zu
den städtischen Grundsätzen.
Die zu
erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch umfangreiche Gehölzpflanzungen
minimiert und weitere Eingriffe durch die Ausgleichsflächen, insbesondere durch
die dortigen Gehölzpflanzungen, kompensiert.
Allgemein ist
eine möglicherweise eintretende Wertminderung von Grundstücken im Umfeld eines Plangebiets nur eine
mittelbare Folge der Bauleitplanung und als solche eine zumutbare/hinzunehmende
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Die Auswirkungen der Planung
auf den Verkehrswert der Grundstücke in der Umgebung sind mithin nicht
abwägungsrelevant (BVerwG Beschluss v. 21.1.1992- 4 NB 2.90); abzustellen ist
alleine auf die faktische und unmittelbare Beeinträchtigung. Mögliche
Wertminderungen kann die Stadt Friedberg nicht erkennen und sind auch nicht
abwägungsrelevant. Eine faktische und unmittelbare Beeinträchtigung der
genannten Flächen kann nach obigen Ausführungen nicht erkannt werden.
Dies gilt im
Ergebnis auch für den Belang der Erhaltung einer schönen Aussicht aus dem
eigenen Grundstück, der nur ausnahmsweise abwägungserheblich ist, nämlich dann,
wenn es sich um eine herausragende, den Wert des Grundstücks bestimmende
Aussicht handelt. Eine solche kann hier nicht erkannt werden.