A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/18.11.2016
Die Stellungnahme
des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 18.11.2016 wird zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz/17.11.2016
Die Untere Immissionsschutzbehörde
am Landratsamt Aichach-Friedberg fordert die Anpassung der schalltechnischen
Berechnungen an die geänderten Baugrenzen im Norden des Plangebiets sowie eine
Beschränkung für schutzbedürftige Nutzungen auf der Nordseite des Gebäuderiegels.
Die Aufweitung der
Baugrenzen nach Norden im nördlichen WA 1 und WA 1a erfolgte im letzten
Verfahrensschritt um Treppenhäuser und Aufzugschächte einfach, d.h. ohne spezielle
Ausnahmereglungen, planen zu können. Im Zuge der laufenden konkreten Projektplanungen
hat der zukünftige Grundstückseigentümer nun allerdings erklärt, dass diese
Aufweitung nicht zwingend nötig sei, und die früher geltenden Baugrenzen ausreichen.
Die Baugrenzen werden daher auf den vorherigen Stand zurückgenommen. Mit diesem
Stand entspricht der Bebauungsplan dann auch der letztgültigen schalltechnischen
Untersuchung und es ergeben sich diesbezüglich keine immissionsschutzfachlichen
Auswirkungen mehr. Eine gesamte Neuberechnung und Anpassung der
schalltechnischen Untersuchung ist dann nicht erforderlich. Eine erneute Auslegung
wird nicht erforderlich, da die immissionsschutzfachlichen Randpunkte diesbezüglich
geklärt sind, und die konkrete Lage der Baugrenzen ansonsten weder im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung noch der öffentlichen Auslegung Anlass einer Einwendung
oder Anregung gewesen sind. Insofern ist weder die Öffentlichkeit noch eine
Fachbehörde von der Rückänderung berührt. Die Grundzüge der Planung werden ebenfalls
nicht berührt.
Weiterhin gilt es,
die Zulässigkeit von schutzbedürftigen Nutzungen gemäß DIN 4109-1:2016-07 auf
der Nordseite des Gebäuderiegels (Plangebäude A1 bis A3) zu überprüfen.
Die Stellungnahme
der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Aichach- Friedberg wurde zum
Anlass genommen, alle Flächenschallquellen im Bereich der nördlich des
Bahndammes liegenden Gewerbeflächen, für die keine immissionsschutzrechtlichen
Festsetzungen existieren, mit immissionswirksamen, flächenbezogenen
Schallleistungspegel (IFSP) von 60 / 45 dB(A)/m2 (Tag / Nacht) zu belegen. Für
unbeschränkte Gewerbegebiete wäre nach DIN 18005 grundsätzlich Pegel von tags
und nachts 60 dB(A)/m² anzusetzen. Im vorliegenden Fall wäre dies jedoch nicht
zielführend. Die nördlich der Bahnlinie befindlichen Flächen stellen schon
heute kein unbeschränktes Gewerbegebiet dar, sondern grenzen insbesondere im
Norden und auch im Südosten wiederum an bestehende Wohnbebauung und können
schon deshalb die unbeschränkten Pegel nicht ausnutzen. Auch existiert für die
gewerblichen Flächen kein Bebauungsplan, der die zulässigen Pegel festsetzt.
Aus diesem Grund wurden IFSP von 60 / 45 dB(A)/m2 (Tag / Nacht) zu Grunde
gelegt.
Entgegen der
Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan wurde auch der Bereich der
Firma Segmüller, ehemaliges Autefa-Gelände, mit einer Flächenschallquelle (FSQ
5) mit einem IFSP von 60 / 45 dB(A)/m2 (Tag / Nacht) nachgebildet. Die
Ingenieurbüro Kottermair GmbH hat in ihrem Aktenvermerk AV 01 vom 06.12.2016 die
Ergebnisse und Auswirkungen dargestellt. Diese werden der schalltechnischen Untersuchung
beigefügt und in der Begründung ergänzt. In der Gebäudelärmkarte, die den
lautesten Beurteilungspegel je Fassade darstellt, wird dabei ersichtlich, dass
die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 / 40 dB(A)
(Tag / Nacht) an allen Fassaden des Gebäuderiegels eingehalten werden können.
Zusätzlich wurden
analog zur Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan die Gewerbelärmimmissionen
auf der Basis des konkreten Betriebsgeschehens der Firma Segmüller (Betriebsbeschreibung
durch die Firma Segmüller) auf dem ehemaligen Autefa-Gelände und den Vorgaben
der Unteren Immissionsschutzbehörde mit den für die übrigen Gewerbeflächen
geforderten Flächenkontingenten von 60 / 45 dB(A)/m2 (Tag / Nacht) berechnet.
Auch hier können die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine
Wohngebiete eingehalten werden. Hinsichtlich der Firma Segmüller würden sich
auch bei Verdopplung der betrieblichen Tätigkeiten keine Einschränkungen hinsichtlich
des neuen Baugebiets ergeben.
Die Forderung,
schutzbedürftige Nutzungen auf der Nordseite des Gebäuderiegels zu untersagen
ist somit nicht geboten.
Auf Grund der
bestehenden umliegenden Bestands-Wohnbebauung muss im Hinblick auf die
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm ohnehin ein Abschlag von 15 dB(A) zur Nachtzeit
berücksichtigt werden. Insofern stellt der angesetzte immissionswirksame, flächenbezogene
Schallleistungspegel von 45 dB(A)/m2 keine Einschränkung des Gewerbegebiets
dar. Ein idealtypisches unbeschränktes Gewerbegebiet liegt ohnehin nicht vor.
Es handelt sich um ein faktisches Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, für das
kein Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen existiert. Gerade im unbeplanten
Innenbereich gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und des Einfügens,
sodass es i.d.R. grundsätzlich zu gewissen Einschränkungen für gewerbliche Nutzungen,
insbesondere zur Nachtzeit kommt. Die Einschränkungen für gewerbliche Nutzungen
werden vorliegen als eher gering betrachtet und dem Nutzen der Wohnbebauung südlich
der Bahnlinie ein höherer Stellenwert eingeräumt.
Verkehrswesen/03.11.2016
Die Stadt
Friedberg hat bereits in der Beschlussfassung vom 29.09.2016 zum Ausdruck
gebracht, die Lärmeinwirkungen aus dem Straßenverkehr auf die vorhandene wie
die neu vorgesehene Wohnnutzung reduzieren zu wollen. Die Verringerung der
Verkehrsgeschwindigkeit auf 30 km/h bleibt deshalb ein grundsätzliches Ziel der
Stadt Friedberg.
Diese Maßnahme
ist aber nicht Inhalt des Bebauungsplanes und kann dort auch nicht geregelt werden.
Die Stadt Friedberg geht aber davon aus, dass die übermittelten Hinweise auf §
45 Abs. 1 Nr. 3 StVO eine Geschwindigkeitsreduzierung durchaus ermöglichen.
Des Weiteren wird
auf die Beschlussfassung vom 29.09.2016 verwiesen.
Kreisbaumeister/14.11.2016
Die Stadt
Friedberg nimmt die grundsätzlich positive Stellungnahme des Kreisbaumeisters
zur Kenntnis. Die im Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche soll
neben der Verkehrsfunktion auch gestalterische Qualitäten im Straßenraum ermöglichen.
Dies wird mit der Platzsituation im nordwestlichen Teil aufgezeigt. Durch die
Verschwenkung der Straßenführung entsteht im westlichen Bereich des Platzes
deutlich mehr Gestaltungsspielraum als dies östlich der Straße möglich ist. Der
dort verbleibende Bereich schließt aber eine Baumpflanzung nicht unbedingt
aus.
Der Bebauungsplan
ermöglicht im WA 2 die Errichtung von Tiefgaragen. Allerdings sollen als
Alternative zur Tiefgarage auch Flächen für (kostengünstige) oberirdische
Stellplätze möglich sein. Diese sind zur Afrastraße hin günstiger gelegen als
dies im rückwärtigen Teil der Fall wäre. Der Bauraum des WA 2 wurde
deshalb bewusst von der Afrastraße abgerückt. Er bildet zusammen mit den
südlich anschließenden Baukörpern eine einheitliche Raumkante nach Westen hin
zu den dortigen Einzelhaus- bzw. Reihen- und Doppelhausgebieten aus.
A-2) Polizeiinspektion Friedberg/04.11.2016
Die Stellungnahme
der Polizeiinspektion Friedberg vom 04.11.2016 wird zur Kenntnis genommen.
Die Stadt
Friedberg hat bereits in der Beschlussfassung vom 29.09.2016 zum Ausdruck
gebracht, die Lärmeinwirkungen aus dem Straßenverkehr auf die vorhandene wie
die neu vorgesehene Wohnnutzung zu reduzieren. Die Verringerung der
Verkehrsgeschwindigkeit auf 30 km/h bleibt ein grundsätzliches Ziel der Stadt
Friedberg.
Diese Maßnahme
ist aber nicht Inhalt des Bebauungsplanes und kann dort auch nicht geregelt
werden. Die Stadt Friedberg geht aber davon aus, dass die übermittelten
Hinweise auf § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO eine Geschwindigkeitsreduzierung durchaus
ermöglichen.
Des Weiteren wird
auf die Beschlussfassung vom 29.09.2016 verwiesen.
A-3) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/29.11.2016
Die Stellungnahme
des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 29.11.2016 wird zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplan werden die Erdgeschoss-Fußbodenhöhen auf 484,75 m ü NN
festgesetzt. Im Hinblick auf die in der hydrogeologischen Untersuchung
vorgenommene Einbindetiefe von 480,50 m ü NN ergibt sich ein Spielraum von
Unterkante Bodenplatte bis zur Erdgeschossboden von 4,25 m. Dies ermöglicht die
Errichtung von Kellern oder Tiefgaragen.
Die vom WWA
übermittelten Hinweise werden redaktionell in den Bebauungsplan aufgenommen.
B-1) Bürger/03.11.2016 xxxxxxx xxxxxxxxx
Die Stellungnahme
xxx xxxxx xxxxxx xxxxxxxx vom 03.11.2016 wird zur Kenntnis genommen. In der Beschlussfassung vom
29.09.2016 wurde bereits auf die Lärmemissionen aus den Verkehrswegen
hingewiesen. Die Errichtung von Gebäuderiegeln mit Wandhöhen von mind. 8,75 m
hat dabei eine wesentliche Funktion zur Reduzierung von Lärm.
Wie die
Errichtung jeder neuen Siedlung wird sich auch mit der Bebauung zwischen
Afrastraße und Bahnlinie das bisherige Erscheinungsbild im Gebiet verändern. Im
Bereich der Afrastraße sind allerdings auch die Abstände zwischen der
Bestandsbebauung und den künftigen Wohngebäude zu berücksichtigen. Diese
betragen zwischen knapp 30 m und 38 m. Eine Beeinträchtigung der
Bestandsbebauung ergibt sich daher nicht. Dies insbesondere nicht, da die
viergeschossigen Gebäude in Ost-West-Richtung geplant sind, und somit nur mit
der Schmalseite zum Bestand hin vollständig wirken. Mit der vorgesehenen
Geschossigkeit können auf der gleichen Baufläche eine größere Anzahl an
Wohnungen errichtet werden. Im Hinblick auf gerade in den Ballungsräumen
fehlenden Wohnraum ist dies aus Sicht der Stadt Friedberg alternativlos. Zudem
folgen die zulässigen Geschosse dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden.
Der Bebauungsplan
definiert die Art der baulichen Nutzung - hier ein allgemeines Wohngebiet. Das
BauGB eröffnet unter § 9 Abs. 1 Nr. 7 die Möglichkeit, Flächen zu definieren,
die ausschließlich der Errichtung von Wohngebäuden dienen, welche mit Mitteln
der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Diese Festsetzung trifft der
Bebauungsplan allerdings nicht. Mit dem Bebauungsplan ergeben sich keinerlei
Vorgaben hinsichtlich des sozialen Wohnungsbaues. Die Stadt Friedberg
verzichtet hier konkret auf diese Festsetzung. Damit erfolgt keine Regelung wie
viele Sozialwohnungen entstehen müssen. Die Stadt Friedberg hat selbst Flächen
im Gebiet und kann entsprechende Konzepte entwickeln und umsetzen und damit
auch die Flächen die für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung stehen sollen
mit steuern.
Ohne die
Regelungen des temporären Geltungsbereiches sind deutliche Pegelerhöhungen an
den nachfolgenden Baugrundstücken durch Verkehrslärm v.a. an den Nord- und
Ostfassaden zu erwarten. Gerade die am weitesten von den Lärmquellen entfernten
Baugrundstücke profitieren nicht nur von den Gebäuderiegeln entlang der Bahn
und der Afrastraße, sondern im Besonderen auch von der Abschirmung der dann
dazwischen liegenden Bebauung. Letztendlich könnte eine vorzeitige Bebauung im
Südwesten konkrete passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden bedeuten, die
durch die Errichtung der abschirmenden Gebäuderiegel und weiterer Bebauung gar
nicht notwendig wären. Die Stadt Friedberg hält die getroffene Regelung daher
für zielgerichtet und sinnvoll.
Des Weiteren ist
auf die Beschlussfassung vom 29.09.2016 zu verweisen.
B-2) Bürger/17.11.2016 xxxxxxxxxx xxxxx
Die Stellungnahme
xxx xxxxx xxxxxxxxx xxxx vom 17.11.2016 wird zur Kenntnis genommen.
Schallschutz:
Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärmimmissionen im Rahmen
städtebaulicher Planungen ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Die
anzustrebenden schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm sind im
Beiblatt 1 der DIN 18005 aufgeführt. Dabei ist die Einhaltung folgender
schalltechnischer Orientierungswerte, bezogen auf Verkehrslärm, anzustreben.
Für Allgemeine Wohngebiete betragen die Orientierungswerte tags 55 dB(A)
und nachts 45 dB(A). Dies ist auch die Grundlage der schalltechnischen
Untersuchung und der getroffenen Festsetzungen.
In Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 heißt es zu der Problematik der
Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte:
„In vorbelasteten Bereichen,
insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und
Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im
Rahmen einer Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten
abgewichen werden soll, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete
Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche
Schallschutzmaßnahmen, insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und
planungsrechtlich abgesichert werden.“
Die Orientierungswerte sind jedoch keine Grenzwerte, sondern aus der
Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte, von denen in
Abhängigkeit der speziellen örtlichen Situation nach oben als auch nach unten
abgewichen werden kann.
Die Stadt Friedberg kann die Lärmsituation bis zu den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV
abwägen, da die Verkehrsbelastung (DTV-Zahl) der Afrastraße als wichtige
innerstädtische Straße und die Bundesbahnstrecke Augsburg – Ingolstadt bereits
zum jetzigen Zeitpunkt auf einem Niveau sind, das eine Abwägung der Immissionsschutzbelange
zu den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV rechtfertigt.
Im vorliegenden Fall kommt es durch die umliegenden Verkehrswege -
Afrastraße und Bahnlinie - an den nah an den Verkehrswegen gelegenen Gebäuden
zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 als auch der
Grenzwerte der 16. BImSchV. Diese Angaben sind der schalltechnischen
Untersuchung zu entnehmen.
Aktive Schallschutzmaßnahmen sind im vorliegenden Fall auf
Grund der örtlichen Gegebenheiten (fehlende notwendige Überstandslängen wegen
Straßeneinmündungen, Bahndamm, städtebauliche Gesichtspunkte usw.) nicht
zielführend und wurden deshalb hier nicht weiter verfolgt.
Der Bebauungsplan reagiert auf die prognostizierten Überschreitungen der
DIN 18005 wie auch der Grenzwerte der 16. BImSchV mit der entsprechenden
Riegelbebauung, der Grundrissorientierung in den Gebäuden wie auch passiven
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden selbst.
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - so der VGH
München vom 12.04.2016 - bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum
Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende
Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu
dienen, anzunehmen ist. Damit haben die Grenzwerte der 16. BImSchV einen
auslösenden Charakter, ab deren Überschreitung Schallschutzmaßnahmen getroffen
werden müssen.
Im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren muss der Nachweis zum
baulichen Schallschutz gem. DIN 4109-1:2016-07 erfolgen. Dort ist nachzuweisen,
dass die aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen abzuleitenden
Schalldämm-Maßnahmen am konkreten Bauvorhaben für schutzbedürftige Räume
umgesetzt werden. Dieser Sachverhalt wird unter Punkt 2.9 „Immissionsschutz“
zum Ausdruck gebracht. Ob für die Schallschutzmaßnahme eine Überschreitung der
Orientierungswerte oder gar der Grenzwerte als Grundlage anzunehmen ist, ist
dabei nicht entscheidend.
Die in der Planzeichnung abgebildeten Überschreitungen der Grenzwerte
der 16. BImSchV sind ausschließlich ein Hinweis, um auf die örtliche Situation
mit erhöhten Schallschutzanforderungen aufmerksam zu machen. Dies wird von der
zuständigen Immissionsschutzbehörde am Landratsamt ausdrücklich gewünscht.
Aus den Lärmkarten der Anlagen 3 und 4 der Schalltechnischen
Untersuchung sind die Fassaden mit Überschreitung der Orientierungswerte der
DIN 18005 und der Immissionsgrenzwerte anhand der Farblegende ersichtlich.
Geschwindigkeitsbeschränkungen
Es liegt im
Interesse der Stadt Friedberg wie auch der Anwohner entlang der Afrastraße, die
Lärmeinwirkungen aus dem Straßenverkehr in die dort meist vorhandene
Wohnnutzungen zu reduzieren.
Bezüglich der
Lärmsituation wurde der Straßenverkehr sowohl mit Tempo 30 als auch mit Tempo
50 berechnet. Bei der jetzigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ergeben sich
gegenüber von Tempo 30 Pegelerhöhungen an den Gebäudefassaden von bis zu 2,3
dB(A) am Tag und bis zu 2,2 dB(A) während des Nachtzeitraumes. Die Reduzierung
der Fahrgeschwindigkeit ist somit ein wirksames Instrument, den Straßenverkehrslärm
zu reduzieren, denn hinter einer Zunahme von 3 dB(A) steht eine Verdoppelung
der Schallleistung.
Mit dem
Bressuire-Ring sowie dem Chippenham-Ring hat die Stadt Friedberg im Südwesten
grundsätzlich leistungsstarke Umfahrungsstraßen. Zusätzlich besteht mit der
Bahnhofstraße und der Röntgenstraße nördlich der Bahnlinie eine weitere
Verbindung vom Stadtzentrum in Richtung Augsburger Straße. Die Anbindung über
die Afrastraße und die Luitpoldstraße und damit durch Wohngebiete ist in
Friedberg damit nicht alternativlos. Eine Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf der Afrastraße kann auch eine Verlagerung des
Verkehrs auf weniger sensible Gebiete bewirken und zu einer weiteren Entlastung
beitragen. Auch dies ist ein Aspekt der städtebaulichen Ordnung.
Die Reduzierung
der Verkehrsgeschwindigkeit bleibt deshalb ein grundsätzliches Ziel der Stadt
Friedberg. Die dafür zuständigen Genehmigungsbehörden haben ein Entgegenkommen
bereits signalisiert. Für den Bebauungsplan sind daher beide Geschwindigkeitsvarianten
zu Grunde gelegt worden.
B-3) Bürger/04.11.2016 xxxxxxx xxxxxxxx
Die Stellungnahme
xxx xxxx xxxxxx xxxxxxx vom 04.11.2016 wird zur Kenntnis genommen und im Einzelnen wie folgt
beurteilt:
Bauweise
Im
Bauordnungsrecht gibt es drei Gebäudetypen:
Einzelhäuser:
Gebäude mit Grenzabständen
Doppelhäuser:
Gebäude mit einer gemeinsamen Grundstücksgrenze
Hausgruppen/Reihenhäuser:
mindestens drei Teilgebäude sind an der jeweils gemeinsamen Grundstücksgrenze
aneinandergebaut und bilden eine Einheit
Die Anzahl an
Wohnungen ist über die Bauweise nicht geregelt.
Die Stadt
Friedberg hat Grundstücke innerhalb des Gebietes und beabsichtigt öffentlich
geförderten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Im Bebauungsplan selbst, werden
keine Flächen für sozialen Wohnungsbau vorgeschrieben.
Ein Bebauungsplan
stellt immer eine Angebotsplanung dar und gibt einen abstrakten Rahmen für die
Umsetzung vor. Tiefgaragen können im Gebiet errichtet werden, sind aber nicht
zwingend herzustellen. Welches Kosten/Nutzenverhältnis sich bei der Errichtung
von Tiefgaragen oder der Herstellung von oberirdischen Stellplätzen ergibt, ist
nicht Inhalt eines Bebauungsplanes.
Anzahl der
Wohnungen
Mit dem
Bebauungsplan können Einzelgebäude, Doppelhäuser und Reihenhäuser (Hausgruppen)
entstehen. Im WA 4 sind pro Einzelhaus zwei Wohneinheiten zulässig. Bei der
Errichtung von Reihenhäusern gilt eine Wohneinheit pro Reihenhaus aufgrund der
üblicherweise entstehenden kleinen Gebäude als Obergrenze. Zwei eigenständige
Wohneinheiten (eine Wohnung beinhaltet die Führung eines selbständigen
Haushaltes mit Wohnräumen, Küche, Bad etc.) scheiden aufgrund der schmalen
Grundstücken und damit beengten Platzverhältnissen (Hausbreiten von 6,5 m) in
diesen Gebieten meist aus. Gleichzeitig würden zusätzliche Flächenprobleme bei
der Herstellung der notwendigen Pkw-Stellplätze entstehen. Gleiches gilt auch
für Doppelhaushälften.
Zu
berücksichtigen ist hier allerdings auch, dass in den WA 5- und WA 6-Gebieten
neben Doppelhäuser und Reihenhäuser auch Einzelhäuser entstehen können- ohne
Einschränkungen der Wohneinheiten. Die Begrenzung auf zwei Wohneinheiten
betrifft letztlich nur die WA 4-Gebiet im Südwesten des Areals. Der
Bebauungsplan schließt die angeregten Wohnformen deshalb überhaupt nicht aus.
Grundsätzlich ist
bei der Errichtung von Wohngebäuden für eigene Wohnzwecke, dem Kauf einer
Eigentumswohnung oder eines Reihenhauses davon auszugehen, dass die Eigentümer
sich über eine solche Entscheidung bewusst sind.
Mit dem
Bebauungsplan werden insgesamt vielfältige Angebote für künftiges Wohnen
eröffnet.
Gebäudegestaltung:
Der Bebauungsplan
ermöglicht mit den definierten Gebäudehöhen und Dachformen eine flexible
Baugestaltung. So ist grundsätzlich eine zweigeschossige Bebauung möglich, ohne
dass sich das 2. Geschoss im Dachraum befindet. Der Errichtung zahlreicher
Dachgauben ist daher nicht zwingend zu erwarten. Die Möglichkeit Gauben auf den
Dächern zu errichten, soll allerdings erhalten bleiben. Sinnvollerweise ist
dabei dann die für das ganze Stadtgebiet geltende Dachgaubensatzung auch
anzuwenden. Ggf. erforderliche Abweichungen sind im Einzelfall zu behandeln.
Stellplätze:
Die
Stellplatzsatzungen sind ein wichtiger Bestandteil zur Schaffung geordneter
Verkehrsverhältnisse. In der Stadt Friedberg sind für Einzel-, Doppel- und
Reihenhäuser je Wohnung zwei Stellplätze nachzuweisen. Bei Mehrfamilienhäusern
ist pro Wohnung ein Stellplatz notwendig. Die damit verbunden Vorgaben
reflektieren die reale Situation. Tatsache ist, dass die Pkw-Zahlen in den
Kommunen steigen. In Friedberg ist die Anzahl privater Pkw seit 2010 um mehr
als 1.200 (Bevölkerungszunahme seit 2010 etwa 400 Personen) gestiegen. In der
Stadt Augsburg betrug die Zunahme im gleichen Zeitraum fast 13.000 Pkw. Alle
diese Fahrzeuge benötigen Flächen zum Abstellen. Diesem Platzbedarf ist
Rechnung zu tragen, auch bei Gebäuden des sozialen Wohnungsbaues. Änderungen
der Stellplatzsatzungen können in Frage kommen, wenn auch die gesellschaftliche
Entwicklung eine Abnahme der Pkw-Zahlen erkennen lässt. Dies ist derzeit nicht
der Fall. Die Konsequenzen daraus wären, dass die Erschließungsstraßen rechts
und links von parkenden Fahrzeugen flankiert oder gar Grünflächen zum Abstellen
von Fahrzeugen verwendet werden. Die Stadt Friedberg hat v.a. in Neubaugebieten
bezüglich der öffentlichen Räume allerdings andere gestalterische
Vorstellungen.
Immissionsschutz:
Der Abstand zum
Chippenham-Ring im Westen des Baugebietes beträgt etwa 400 m. Allein durch
diesen Abstand sind Überschreitungen der für Wohngebiete vorgesehenen Orientierungswerte
der DIN 1805 nicht zu erwarten.
Sollte hier ein
vierspuriger Ausbau der AIC 25 erfolgen, sind die Auswirkungen im Rahmen der
Straßenplanung zu prüfen und dort ggf. notwendige Schallschutzmaßnahmen für die
umgebende Wohnnutzung zu berücksichtigen.
Fläche zur
Versorgung:
Auch zu diesem
Aspekt schafft der Bebauungsplan mit der Definition dieser Fläche die
Möglichkeit, das Gebiet zentral mit Wärme zu versorgen. Ein Zwang dafür besteht
nicht. Ob der Grundwasserkörper die Versorgung über eine zentrale Wärmepumpe
ermöglicht, wird derzeit geprüft. Sollte diese nicht funktionieren, besteht
auch die Möglichkeit, das Gebiet mit Erdgas zu versorgen.
Betriebspflichten,
wie der Einsatz von erneuerbaren Energien, können nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht
festgesetzt werden.
Augsburger
Manifest Wohnen:
Hauptziele des
Manifestes sind Schaffung von Bauland für alle Einkommensgruppen, bis wieder
eine Wohnraumreserve vorhanden ist, darunter ein verbindlicher Anteil an
sozialgebundenem Wohnraum. Dies setzt die Stadt Friedberg mit dem Bebauungsplan
auch um. Ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht zu
erkennen. Von den im Augsburger Manifest Wohnen aufgezählten Maßnahmen wird in
der Stellungnahme einzig eine Verringerung des Stellplatzschlüssels (in
Augsburg sind je Sozialwohnung 0,5 Stellplätze nachzuweisen) genannt. Hierzu
ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Insgesamt ist
festzuhalten, dass mit dem Bebauungsplan relativ wenige Vorgaben für die
Errichtung und Gestaltung der Gebäude getroffen werden und eine hohe
Flexibilität und architektonische Freiheiten vorliegen und damit auch die
vorgetragenen Aspekte hier jederzeit umsetzbar sind.
B-4) Bürger/19.11.2016 xxxxxxx xxxxxxxxxx
Die Stellungnahme
xxx xxxx xxxxxx xxxxxxxxx vom 19.11.2016 wird zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzungen
in Bebauungsplänen sind an § 9 BauGB und die BauNVO gebunden. Dort sind die
Festsetzungsmöglichkeiten abschließend definiert. Die Kommunen haben kein
Recht, eigene Festsetzungen zu erfinden. Insofern können keine Festsetzungen
zur Energieeffizienz getroffen werden.
Bei der
Errichtung von Reihen- und Doppelhäusern gilt eine Wohneinheit aufgrund der
üblicherweise entstehenden kleinen Gebäude als Obergrenze. Zwei oder mehr
eigenständige Wohneinheiten (eine Wohnung beinhaltet die Führung eines selbständigen
Haushaltes mit Wohnräumen, Küche, Bad etc.) scheiden aufgrund der schmalen
Grundstücken und damit beengten Platzverhältnissen in diesen Gebieten meist
aus. Gleichzeitig würden zusätzliche Flächenprobleme bei der Herstellung der
notwendigen Pkw-Stellplätze entstehen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass
in den WA 5- und WA 6-Gebieten neben Doppelhäuser und Reihenhäuser auch
Einzelhäuser entstehen können- ohne Einschränkungen der Wohneinheiten. Die
Begrenzung auf zwei Wohneinheiten betrifft letztlich nur die WA 4-Gebiet im
Südwesten des Areals. Der Bebauungsplan schließt die angeregten Wohnformen
deshalb überhaupt nicht aus.
Der Bebauungsplan
ermöglicht mit den definierten Gebäudehöhen und Dachformen eine flexible
Baugestaltung. So ist grundsätzlich eine zweigeschossige Bebauung möglich, ohne
dass sich das 2. Geschoss im Dachraum befindet. Der Errichtung zahlreicher
Dachgauben ist daher nicht zwingend zu erwarten. Die Möglichkeit, Gauben auf
den Dächern zu errichten, soll allerdings erhalten bleiben. Sinnvollerweise ist
dabei dann die für das ganze Stadtgebiet geltende Dachgaubensatzung auch
anzuwenden. Ggf. erforderliche Abweichungen sind im Einzelfall zu behandeln.
Der Bebauungsplan
definiert die Art und das Maß der baulichen Nutzung im Gebiet. Die konkrete
bauliche Umsetzung wird nicht im Bebauungsplan geregelt.
Die
Stellplatzsatzungen sind ein wichtiger Bestandteil zur Schaffung geordneter
Verkehrsverhältnisse. In der Stadt Friedberg sind für Einzel-, Doppel- und
Reihenhäuser je Wohnung zwei Stellplätze nachzuweisen. Bei Mehrfamilienhäuser
ist pro Wohnung ein Stellplatz notwendig.
Die damit verbunden Vorgaben reflektieren die reale Situation. Tatsache ist,
dass die Pkw-Zahlen in den Kommunen steigen. In Friedberg ist die Anzahl
privater Pkw seit 2010 um mehr als 1.200 (Bevölkerungszunahme seit 2010 etwa
400 Personen) gestiegen. In der Stadt Augsburg betrug die Zunahme im gleichen
Zeitraum fast 13.000 Pkw. Alle diese Fahrzeuge benötigen Flächen zum Abstellen.
Diesem Platzbedarf ist Rechnung zu tragen, auch bei Gebäuden des sozialen
Wohnungsbaues. Änderungen der Stellplatzsatzungen können in Frage kommen, wenn
auch die gesellschaftliche Entwicklung eine Abnahme der Pkw-Zahlen erkennen
lässt. Dies ist derzeit nicht der Fall. Der angesprochene Mobilitätswandel
lässt sich in diesen Zahle nicht erkennen. Die Konsequenzen daraus wären, dass
die Erschließungsstraßen rechts und links von parkenden Fahrzeugen flankiert
werden oder gar Grünflächen zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet werden. Die
Stadt Friedberg hat v.a. in Neubaugebieten bezüglich der öffentlichen Räume
allerdings andere gestalterische Vorstellungen. Die angesprochene
Stellplatzsatzung der Stadt Augsburg sieht für Einfamilienhäuser,
Doppelhaushälften, Reihenhäuser, u. ä. bis 140 m² Wohnfläche einen Stellplatz
vor. Bei größeren Wohnflächen ist ein zweiter Stellplatz nachzuweisen. Die im
Bebauungsplan schematisch dargestellten Grundrisse von Doppelhaushälften und
Reihenhäuser kommt bei einer zweigeschossigen Bebauung deutlich über die in
Augsburg definierte Wohnfläche hinaus. In der realen Umsetzung ergäbe sich nach
beiden Satzungen der Nachweis von zwei Stellplätzen und damit kein Unterschied.
Der zweite
Stellplatz der Reihenhäuser WA 5 ergibt sich innerhalb der 6 m breiten
Umgrenzung für Garagen bzw. wenn Garagen errichtet werden in deren 6 m breiten
Zufahrt. Üblicherweise werden in Bebauungsplänen keine privaten Stellplätze
innerhalb der Bauflächen aufgezeigt.
Der Bebauungsplan
ermöglicht Reihenhausgebiete, weil diese Bebauung in Friedberg auch nachgefragt
wird. Dabei ist immer von schmalen Grundstücken mit einem relativ hohen
Erschließungsanteil auszugehen. Gleichzeitig kann in dem Gebiet WA 5 auch ein
Einzelhaus mit mehreren Wohneinheiten entstehen.
Der Bebauungsplan
ermöglicht die Errichtung von Tiefgaragen und schreibt diese nicht vor. Welches
Kosten/Nutzenverhältnis sich bei der Errichtung von Tiefgaragen oder der
Herstellung von oberirdischen Stellplätze ergibt, ist nicht Inhalt eines
Bebauungsplanes.
Der Abstand zum
Chippenham-Ring im Westen des Baugebietes beträgt etwa 400 m. Allein durch
diesen Abstand sind Überschreitungen der für Wohngebiete vorgesehenen
Orientierungswerte nicht zu erwarten. Sollte hier ein vierspuriger Ausbau der
AIC 25 erfolgen, sind die Auswirkungen im Rahmen der Straßenplanung zu prüfen
und dort ggf. notwendige Schallschutzmaßnahmen für die umgebende Wohnnutzung zu
berücksichtigen.
Insgesamt ist
festzuhalten, dass mit dem Bebauungsplan relativ wenige Vorgaben für die
Errichtung und Gestaltung der Gebäude getroffen werden und eine hohe
Flexibilität und architektonische Freiheiten vorliegen. Damit können die
vorgetragenen Aspekte jederzeit umgesetzt werden.
B-5) Bürger/19.11.2016 xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Die Stellungnahme
xxx xxxxx xxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxx vom 19.11.2016 wird zur
Kenntnis genommen und im Einzelnen wie folgt beurteilt:
Bauweise
Mit der im
Bebauungsplan verfolgten Konzeption aus Geschosswohnungsbau, Einzel-, Doppel-
und Reihenhäusern ergibt sich im Gebiet eine Vielzahl an Möglichkeiten. Mit der
jetzigen Struktur können bis zu 175 Wohneinheiten auf 2,2 ha entstehen. Die
Möglichkeit auch Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser zu errichten
entspricht der tatsächlichen Nachfrage. Im Gebiet erfolgt dabei eine Abstufung
der Nutzungsintensität nach Westen zur freien Landschaft hin. Eine komplette
Nutzung des Areals für den Geschosswohnungsbau ist aus städtebaulichen Gründen
am Siedlungsrand nicht zielführend. Neben der Schaffung von Wohnraum sind hier
auch andere Aspekte zu berücksichtigen.
Anzahl der
Wohnungen
Im Bebauungsplan
werden neben Einzelgebäuden Doppelhäuser und Reihenhäuser (Hausgruppen)
ermöglicht. Im WA 4 sind pro Einzelhaus zwei Wohneinheiten zulässig. Bei der
Errichtung von Reihenhäuser gilt eine Wohneinheit pro Reihenhaus aufgrund der
üblicherweise entstehenden kleinen Gebäude als Obergrenze. Zwei eigenständige
Wohneinheiten (eine Wohnung beinhaltet die Führung eines selbständigen
Haushaltes mit Wohnräumen, Küche, Bad etc.) scheiden aufgrund der schmalen
Grundstücken und damit beengten Platzverhältnissen (Reihenhäuser mit einer
Breite von 6 m) in diesen Gebieten meist aus. Gleichzeitig würden zusätzliche
Flächenprobleme bei der Herstellung der notwendigen Pkw-Stellplätze entstehen.
Gleiches gilt auch für Doppelhaushälften. Grundsätzlich ist den Bauwerbern oder
Käufer bewusst, welches Gebäude oder welche Wohnung errichtet oder erworben
wird. Kleinere Wohnungen und Apartments können in den Geschosswohnungsbauten
entstehen. Dafür sind sie auch vorgesehen. Reihenhäuser und auch Doppelhäuser
sind für Apartments etc. dagegen nicht zweckmäßig.
Im Übrigen sind
in den WA 5- und WA 6-Gebieten neben Reihenhäuser und Doppelhäusern auch
Einzelhäuser zulässig, welche die beschriebene Nutzung nicht ausschließen.
Außer in den WA 4 - Gebieten liegen im gesamten Gebiet keine Beschränkungen der
Anzahl an Wohnungen bei Einzelhäusern vor. Der Bebauungsplan schließt die
angeregten Wohnformen deshalb überhaupt nicht aus.
Gebäudegestaltung:
Der Bebauungsplan
ermöglicht mit den definierten Gebäudehöhen und Dachformen eine flexible
Baugestaltung. So ist grundsätzlich eine zweigeschossige Bebauung möglich, ohne
dass sich das 2. Geschoss im Dachraum befindet. Der Errichtung zahlreicher
Dachgauben ist daher nicht zwingend zu erwarten. Die Möglichkeit Gauben auf den
Dächern zu errichten, soll allerdings erhalten bleiben. Sinnvollerweise ist
dabei dann die für das ganze Stadtgebiet geltende Dachgaubensatzung auch
anzuwenden. Ggf. erforderliche Abweichungen sind im Einzelfall zu behandeln.
Stellplätze
Die Stellplatzsatzungen
sind ein wichtiger Bestandteil zur Schaffung geordneter Verkehrsverhältnisse.
In der Stadt Friedberg sind für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser je Wohnung
zwei Stellplätze nachzuweisen. Bei Mehrfamilienhäusern ist pro Wohnung ein
Stellplatz notwendig. Die damit verbunden Vorgaben reflektieren die reale
Situation. Tatsache ist, dass die Pkw-Zahlen in den Kommunen steigen. In
Friedberg ist die Anzahl privater Pkw seit 2010 um mehr als 1.200
(Bevölkerungszunahme seit 2010 etwa 400 Personen) gestiegen. In der Stadt
Augsburg betrug die Zunahme im gleichen Zeitraum fast 13.000 Pkw. Alle diese
Fahrzeuge benötigen auch Flächen zum Abstellen. Diesem Platzbedarf ist Rechnung
zu tragen, auch bei Gebäuden des sozialen Wohnungsbaues. Änderungen der Stellplatzsatzungen
können in Frage kommen, wenn auch die gesellschaftliche Entwicklung eine
Abnahme der Pkw-Zahlen erkennen lässt. Dies ist derzeit nicht der Fall. Die
Konsequenzen daraus wären, dass die Erschließungsstraßen rechts und links von
parkenden Fahrzeugen flankiert oder gar Grünflächen zum Abstellen von
Fahrzeugen verwendet werden. Die Stadt Friedberg hat v.a. in Neubaugebieten
bezüglich der öffentlichen Räume allerdings andere gestalterische
Vorstellungen. Ein Bebauungsplan stellt immer eine Angebotsplanung dar und gibt
einen abstrakten Rahmen für die Umsetzung vor. Tiefgaragen können im Gebiet
errichtet werden, sind aber nicht zwingend herzustellen. Welches
Kosten/Nutzenverhältnis sich bei der Errichtung von Tiefgaragen oder der
Herstellung von oberirdischen Stellplätzen ergibt, ist nicht Inhalt eines
Bebauungsplanes.
Immissionsschutz:
Sollte ein
vierspuriger Ausbau der AIC 25 erfolgen, sind die damit verbundenen
Auswirkungen im Rahmen der Straßenplanung zu prüfen und dort ggf. notwendige
Schallschutzmaßnahmen für die umgebende Wohnnutzung zu berücksichtigen.
Regenerative
Energien/Klimaschutz:
Das BauGB ist
Grundlage für Bebauungspläne und gibt damit den Rahmen für Festsetzungen vor.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB können bestimmte bauliche und sonstige
technische Maßnahmen an Gebäuden für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung
von Strom, Wärme, oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder
Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden. Unter baulichen Vorkehrungen sind
Dachneigungen, Statische Vorkehrungen etc. zu nennen. Betriebspflichten, wie
der Einsatz von erneuerbaren Energien, können auf der genannten Grundlage aber
nicht festgesetzt werden. Den Kommunen steht es nicht frei, Festsetzungen zu
erfinden. Der Katalog unter § 9 Abs.1 BauGB ist abschließend definiert.
Dies schließt
grundsätzlich nicht aus, dass im Rahmen städtebaulicher Verträge konkrete
Maßnahmen vereinbart werden. Im Bebauungsplan selbst besteht diese Möglichkeit
aber nicht.
C) weitere Beschlüsse:
Die Verwaltung wird beauftragt, vor Satzungsbeschluss folgende
Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten:
- In Ziffer 2.2 wird folgender Satz eingefügt:
In den Baufeldern WA 1, 1a, 2, 3 und 5 darf
die Grundflächenzahl für die Errichtung von Balkonen, die max. 2,0 m vor die
jeweilige Außenwand treten, max. 0,38 betragen.
- Redaktionell ist die Mindestlänge der
Bebauung im WA 1 und die Mindesthöhe der Baukörper in den WA 1, 1a und 2
den immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen zuzuordnen.
- Die schwarze Zackenlinie für den
Immissionsschutz ist umzubenennen und nicht mehr als Fläche zu bezeichnen.
- In den Festsetzungen zur Grünordnung
sind ergänzend Bäume der 2. Wuchsklasse aufzunehmen, um eine sinnvoll
machbare Begrünung über den Tiefgaragen zu ermöglichen.
Die geringfügigen, großteils redaktionellen Änderungen berühren keine
Grundzüge der Planung. Es sind auch keine Berührungspunkte für die
Öffentlichkeit oder die beteiligten Behörden ersichtlich, weshalb eine erneute
öffentliche Auslegung nicht erforderlich ist.
Entsprechend sämtlichen vorangehenden Beschlüssen ist auch die
Begründung zum Satzungsbeschluss anzupassen.