Sitzung: 16.11.2017 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 28
Vorlage: 2017/371
Der Stadtrat beschließt nachfolgende Satzung (Neufassung):
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9
des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt
die Stadt Friedberg folgende Satzung:
Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)
Vom___________
§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht
gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Friedberg
Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser
Satzung.
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig
ist der Erschließungsaufwand für:
1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege
und Plätze (§ Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in
bis zu einer Breite von
a) Wochenendhaus-
und Dauerkleingartengebieten
7,0 m
b) Kleinsiedlungsgebieten
10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit
8,5 m
c) urbanen
Gebieten, Wohngebieten, Dorf-, Misch-,
Ferienhaus- und Campingplatzgebieten 24,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit
18,0 m
d) Kern-,
Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten 30,0 m
2.
die öffentlichen, aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 6
m,
3.
die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung
der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs.
2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,
4.
Parkflächen und Grünanlagen (Art. 5a Abs. 2 Nr. 4 KAG)
mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) soweit
sie Bestandteil der in Nummer 1 bis Nummer 3 genannten Verkehrsanlagen sind
(unselbstständige Parkflächen und Grünanlagen), bis zu einer weiteren Breite
von jeweils 5 m,
b) soweit
sie nicht Bestandteil der in Nummer 1 bis Nummer 3 genannten Verkehrsanlagen,
aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
Erschließung notwendig sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen),
jeweils bis zu 15 vom Hundert aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden
Grundstücksflächen
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Art. 5a Abs. 2
Nr. 5 KAG) bis zu dem in einer ergänzenden Satzung gemäß § 10 zu regelnden
Umfang.
(2) Zu dem
Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 gehören insbesondere die
Kosten für
a) den
Erwerb der Grundflächen,
b) die
Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung
des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der
Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die
Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die
Herstellung von Radwegen,
f) die
Herstellung von Gehwegen,
g) die
Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
h) die
Herstellung von Mischflächen,
i) die
Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
j) die
Herstellung der Entwässerungseinrichtung der
Erschließungsanlagen,
k) den
Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
l) die Herstellung der
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in
Natur und Landschaft,
m) die
Übernahme von Anlagen als gemeindliche
Erschließungsanlagen,
n) die
Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
o) die
Herstellung von Parkflächen und Grünanlagen,
p) die
Herstellung von Seiten, Trenn, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(3) Der
Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt Friedberg aus
ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der
Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die
Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße
entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit
Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den
erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der
Sackgasse beitragsfähig.
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
(1) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Stadt Friedberg kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen
Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder
diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke
eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.
(3) Die
Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), für Sammelstraßen (§
2 Abs. 1 Nr. 3), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4), für Grünanlagen (§ 2 Abs.
1 Nr. 4) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 10) werden den
zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der
Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine
Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der
Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem
Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden
die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und
Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4 Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage
erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt
einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden
die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit
erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5 Gemeindeanteil
Die Stadt Friedberg trägt 10 v. H. des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6 Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
(1) Bei
zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt Friedberg (§ 5) auf die
Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist
in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige
Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug
des Anteils der Stadt Friedberg (§ 5) auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem
Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:
1. bei
eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich
oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf
denen keine
oder nur eine untergeordnete Bebauung
zulässig ist 1,0
2. bei
mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,25
(3) Als
Grundstücksfläche gilt:
1. bei
Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von §
30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er
sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur
teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im
Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
2.
bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den
Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen
Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt,
die Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB).
(4) Beitragspflichtige
Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer
untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger
Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe,
Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der
Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als
zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine
Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt
durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe
in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so
gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in
Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die
höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf-
oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch
eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder
Firsthöhe fest, so findet Abs. 9 Anwendung.
(6) Ist
im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so
ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke,
auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der
Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In
unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1. bei
bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
2. bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig
über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über
mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m
haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Decken- unterkante
im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte
Geländeoberfläche.
(9) Ist
die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht
feststellbar, werden je angefangene 2,6 m Höhe des Bauwerks in Wohn- und
Mischgebieten und je angefangene Höhe des Bauwerks in Gewerbe- und
Industriegebieten als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer
Kirche bebaut, so sind ein Vollgeschoss anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken,
gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung
dienen, entsprechend.
(10) Werden
in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken
oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem
Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke
erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in
Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen.
Als gewerblich oder gewerbeähnlich genutzt gilt
auch ein Grundstück, wenn es überwiegend Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-,
Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt.
Eine gewerbeähnliche Nutzung liegt zum Beispiel vor bei Verwaltungs-, Schul-,
Post- und Bahnhofsgebäuden, Praxen für freie Berufe, Gerichtsgebäuden,
Krankenhäusern, Altenpflegeheimen und Leichenhallen; nicht hingegen zum
Beispiel bei Altenwohnheimen, Kirchen und landwirtschaftlichen Gebäuden.
Eine überwiegende gewerbliche bzw.
gewerbeähnliche Nutzung liegt vor, wenn diese Nutzung auf dem überwiegenden
Teil der tatsächlichen Geschossflächen stattfindet. Hat die gewerbliche bzw.
gewerbeähnliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht
sie sich überwiegend auf die Grundstücksfläche (zum Beispiel Fuhrunternehmen,
Betriebe mit großen Lagerflächen u.a.), ist anstelle der Geschossflächen von
den Grundstücksflächen auszugehen.
§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
Für Grundstücke, die von mehr als einer
Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden,
ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei
Dritteln anzusetzen.
§ 8 Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den
Grunderwerb,
2. die
Freilegung der Grundflächen,
3. die
Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4. die
Radwege,
5. die
Gehwege zusammen oder einzeln,
6. die
gemeinsamen Geh- und Radwege,
7. die
unselbstständigen Parkplätze,
8. die
Mehrzweckstreifen,
9. die
Mischflächen,
10. die
Sammelstraßen,
11. die
Parkflächen,
12. die
Grünanlagen,
13. die
Beleuchtungseinrichtungen und
14. die
Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger
Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch
Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt
stellt die Stadt Friedberg fest.
§ 9 Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
(1) Die
zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und
Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale
aufweisen:
1. eine
Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise
mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2. Straßenentwässerung
und Beleuchtung,
3. Anschluss
an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Geh-
und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die
Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit
Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher
Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen
sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu
den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen
gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt
Friedberg das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die
Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§ 10 Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und
Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes werden durch
ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 11 Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die
Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll,
abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Stadt
Friedberg.
§ 12 Vorausleistungen
Im Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133
Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen
Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 13 Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte
anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften
als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 14 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach
Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15 Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor
Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. §
133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die
Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich
entstehenden Erschließungsbeitrages.
§ 16 Billigkeitserlass
(1) Die
Stadt Friedberg kann Erschließungsbeiträge bis zur Hälfte des nachzuerhebenden
Betrags erlassen, wenn ein für diese Erschließungsmaßnahme ergangener
endgültiger Straßenausbaubeitragsbescheid bestandskräftig geworden ist.
(2) Die
Stadt Friedberg kann Erschließungsbeiträge in Höhe von 30 v.H. des zu erhebenden oder bereits erhobenen
Betrags erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen
Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die
Beitragspflichten im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 entstanden
sind oder entstehen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Friedberg, den____________
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister