A) Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange:
A-1. Landratsamt
Aichach-Friedberg/25.04.2019
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 25.04.2019 wird zur Kenntnis genommen.
Es
handelt sich beim vorliegenden Verfahren um einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung der über den Bestand gelegt wird. Die Verkehrssituation der
Augsburger und Meringer Straße und der daraus resultierende Lärm besteht
bereits heute, der Bebauungsplan hat keine negativen Auswirkungen. Die
Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die Festsetzung von Auflagen zum
Immissionsschutz in diesen Bereichen sogar zu einer Verbesserung der Situation der
Anlieger bei Neubauten beigetragen werden kann. Daher wird das Verfahren nach §
13 a BauGB fortgesetzt.
Die
Vorgaben zur Ausfertigung werden berücksichtigt
Die Begründung wird entsprechend der Anregung zu Ziel, Zweck und Auswirkungen der Planung ausführlicher gefasst.
Immissionsschutz/18.04.2019:
Die
Stellungnahme vom 18.04.2019 wird zu Kenntnis genommen.
Die
Möglichkeit einer lärmwirksamen Riegelbebauung entlang der Augsburger Straße
wird aufgrund bestehender Eigentumsverhältnisse als nicht realisierbar
erachtet. Insofern können nur Anforderung an private Neubauten gestellt werden.
Die Festsetzungen dieser Schallschutzmaßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der
Untern Immissionsschutzbehörde.
A-2. Landratsamt
Aichach-Friedberg/Kreisbrandrat/28.03.2019
Die Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 28.03.2019 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
A-3. Bay.
Landesamt für Denkmalpflege/25.04.2019
Die Stellungnahme des Bay. Landesamt für Denkmalpflege vom 25.04.2019 wird zur Kenntnis genommen.
Die
Hinweise zum Denkmalschutz in der Satzung werden gemäß der Stellungnahme
angepasst.
A-4. Wasserwirtschaftsamt/23.04.2019
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 23.04.2019 wird zur Kenntnis genommen.
Die
Hinwiese werden zur Kenntnis genommen. Die wasserwirtschaftlichen Hinweise im
Satzungstext werden entsprechend der Stellungnahme aktualisiert, die Begründung
zur Lage im Überschwemmungsbereich bei HQExtrem ergänzt.
A-5. Stadtwerke
Augsburg/24.04.2019
Die Stellungnahme der Stadtwerke Augsburg vom 24.04.2019
wird zur Kenntnis genommen.
Der
Hinweis B.III 2.1 wird entsprechend der Stellungnahme gestrichen, die Hinweise
zur Wasserwirtschaft im Übrigen gem. Stellungnahme des WWA angepasst, die
Begründung unter C.2.7 berichtigt.
A-6. Deutsche
Telekom AG/16.04.2019
Die Stellungnahme der Stadtwerke Augsburg vom 16.04.2019 wird zur Kenntnis genommen.
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In den Satzungstext wird ein Hinweis zum
Umgang mit vorhandenen Versorgungsleitungen übernommen.
B) Öffentlichkeit:
B-1. xxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxx
xxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xx
vom 13.10.2018 und 27.04.2019
Die Stellungnahmen vom 13.10.2018 und vom 27.04.2019 werden zur Kenntnis genommen.
Zu 1.
und 2.: Die westliche Abgrenzung der überbaubaren Fläche entspricht dem im
überwiegend relativ
locker bebauten unmittelbaren Umfeld (Straßenkaree) vorkommenden Mindestabstand
zur Meringer Straße. Nördlich der Einmündung der Wielandstraße herrscht eine
„städtischere“ Prägung vor, die Abstände zur Straße sind nahezu durchgehend
geringer als weiter südlich. Eine zusätzliche Ausweitung der überbaubaren
Flächen in Richtung Meringer Staße auch südlich der Einmündung Wielandstraße
und die damit mögliche straßennahe Baukörperstellung ist städtebaulich nicht
gewünscht und zudem immissionsmäßig problematisch, sind doch bereits heute hier
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nur unter Auflagen erfüllbar.
Zu 3.: Der Hinweis zur möglichen Überschreitung der GRZ ist
stichhaltig. Die Festsetzung ist wie folgt zu präzisieren:
(…)(2) Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundfläche der in §19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten
Anlagen überschritten werden: im Allgemeinen Wohngebiet max. bis zu einer GRZ
von 0,50, im Mischgebiet bis zu einer GRZ von 0,80 (Summenmaß der
Versiegelung).
B-2. xxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxx x x vom 23.04.2019
Die
Stellungnahme vom 23.04.2019 wird zur Kenntnisg genommen.
Zu 1.: Die festgesetzten Haustypen mit Wandhöhen und
Dachneigungen entsprechen den im Gebiet vorhandenen Baustrukturen. Die steile
Dachneigung (auch mit zwei Vollgeschossen) wird ja durchaus zugelassen: Als
klassisches Steildachhaus (E+D). Die angesprochene Form mit großer Wandhöhe und
steiler Dachneigung (und max. drei Vollgeschossen) wird ebenfalls zugelassen,
jedoch ausschließlich zu den breiten Straßenräumen der beiden stark befahrenen
Bundesstraßen im Westen und Norden (auch im Hinblick auf eine abschirmende
Wirkung), während im Innern des Bebauungsplangebiets die Höhe auf eine
zweigeschossige Wirkung beschränkt bleibt, um den hier vorherrschenden
Charakter dauerhaft wahren zu können.
zu 2.: Der Hinweis auf die Walmdächer ist berechtigt. Sie
wurden hier versehentlich nicht aufgeführt. Die Festsetzung zu den Haustypen
wird dahingehend geändert, dass als Dachform für die Haustypen 1, 2 und 5, für
die Satteldächer festgesetzt werden, auch Walm- und Zeltdächer zugelassen
werden.
Zu 3.: Die Festsetzung einer GRZ von 0,35 ermöglicht auf
einer Vielzahl der Grundstücke Nachverdichtungen, geleichzeitig verhindert sie
Auswüchse wie die als übermäßig empfundenen maximalen Grundstücksnutzungen
jüngerer Zeit, Sie stellt nach Auffassung der Stadt einen guten Kompromiss dar
zwischen der Nachverdichtung einerseits und dem Erhalt des bestehenden
Gartenstadtcharakters andererseits.
B-3. xxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxßx xx vom
22.05.2019
Zu 1.: Der Bebauungsplan lässt Pultdächer ausschließlich auf den
Haustypen zu, für die auch ein Flachdach zugelassen wird. Steile Pultdächer mit
ihren großen Wandhöhen und Dachansichtsflächen sind im Gebiet untypisch und
städtebaulich nicht gewünscht. Der Hinweis auf die Walmdächer ist berechtigt.
Sie wurden hier versehentlich nicht aufgeführt. Die Festsetzung zu den
Haustypen wird dahingehend geändert, dass als Dachform für die Haustypen 1, 2
und 5, für die Satteldächer festgesetzt werden, auch Walm- und Zeltdächer
zugelassen werden.
zu 2.: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes geben eine gewünschte
städtebauliche Zielplanung vor. Abweichungen von den Festsetzungen im Bestand
sind stets zulässig. Insoweit ist der gewünschte Zusatz nicht nötig.
zu 3.: Die Pflanzliste entspricht wird überarbeitet und erweitert.
zu 4.: Die Festsetzung zu den Stellplätzen wird um einen dritten Absatz
ergänzt, der wie folgt lautet: (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren
Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Stadt Friedberg.
Hiermit wird u.a. eindeutig geregelt, dass der Stauraum vor Garagen
nicht als Stellplatz angerechnet wird und dass der Abstand zwischen Garage und
öffentlicher Straßenverkehrsfläche 3 m nicht unterschreiten darf.
zu 5.: Die Hinweise zur Wasserwirtschaft entsprechen dem vom zuständigen
Wasserwirtschaftsamt geforderten Standard. Eine Regelung zu den
Revisionsschächten privater Entwässerungsanlagen ist hier nicht vorgesehen.
zu 6.: Festsetzungen zur Einfriedung werden ergänzt.