A) Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:

A-1. Landratsamt Aichach-Friedberg/14.01.2019

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 14.01.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Präambel und Begründung werden um eine ausführlichere Beschreibung des beschleunigten Verfahrens nach §13a BauGB ergänzt. Die Begründung wird um eine ausführliche Beschreibung der vorliegenden Voraussetzungen für ein Verfahren nach §13a BauGB ergänzt.

Der Empfehlung wird gefolgt, es werden keine privaten Grünflächen festgelegt. Im Innenhof werden Flächen nach § 9 Nr. 25 BauGB zur Umgrenzung und Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.

Die Begründung wird um eine ausführlichere Beschreibung der Grundzüge der Planung nach §2a BauGB ergänzt.

Die Hinweise zur Ausfertigung des Bebauungsplanes werden berücksichtigt.

 

Immissionsschutz

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Aichach-Friedberg werden die Bedenken und Anregungen in die überarbeitete schalltechnische Untersuchung mit der Auftragsnummer NB15-032-G03 vom 19.07.2019 eingearbeitet bzw. berücksichtigt. Die schalltechnische Untersuchung wird als Anlage zum Bebauungsplan mitaufgeführt werden.

Die Satzung zum Bebauungsplan wird bei den entsprechenden Punkten angepasst bzw. überarbeitet. Die konkret geltenden Außenlärmpegel werden als Piktogramm im Plan dargestellt. Die Zackenlinien (Immissionsschutz) als Zeichen für den erforderlichen Lärmschutz wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Sie wird in den jeweiligen Bereichen im Plan und in der Legende eingetragen. Die Festlegung von privaten Grünflächen entfällt, damit entfällt auch die Frage welche Nutzungen im Innenhof zugelassen sind. Im Innenhof werden Flächen nach § 9 Nr. 25 BauGB zur Umgrenzung und Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Das gesamte Plangebiet wird als MU festgesetzt.

 

SG Immissionsschutz, staatl. Abfallrecht

Es bestehen keine Einwände von Seiten des Abfallrechts. Die Empfehlungen werden als Hinweise in die Begründung aufgenommen.

 

Kreisbaumeister

Es bestehen keine Einwände vom Kreisbaumeister. Die Empfehlungen zu den Straßenräumen entsprechen nicht dem der Planung zugrunde liegenden Verkehrskonzept. Oberirdische Parkplätze zum Kurzzeitparken sind nicht mit dem Konzept der Quartierstiefgarage vereinbar.

Die Straße ‚Am Holzgarten’ soll als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden, Parkplätze zum Kurzzeitparken mit entsprechendem An- und Abfahrtsverkehr sind nicht vorgesehen.

 

Verkehrswesen

Es bestehen keine Einwände vom Bereich Verkehrswesen. Die Empfehlungen zur Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage von der Münchener Straße wurden bereits ausreichend berücksichtigt. Die Leistungsfähigkeit der geplanten Tiefgaragenzufahrten sowie die Auswirkungen auf das öffentliche Verkehrsnetz wurden im Gutachten von IB Lang und Burkhardt vom 20.09.2017 untersucht. Lichtsignalanlagen und Linksabbiegestreifen werden als nicht erforderlich betrachtet.

Die Sichtdreiecke wurden in der Planung beachtet und sind freigehalten. Das Freihalten der Sichtdreiecke wird als Hinweis in die Satzung mitaufgenommen.

 

 

A-2. Landratsamt Aichach-Friedberg/Kreisbrandrat/13.12.2018

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg/Kreisbrandrat vom 13.12.2018 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

A-3. Landratsamt Aichach-Friedberg/Gesundheitsamt/10.01.2019

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg/Gesundheitsamt vom 10.01.2019 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

A-4. Regierung von Schwaben/19.12.2018

Die Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 19.12.2018 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

A-5. Polizeiinspektion Friedberg/11.01.2019

 

Die Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 11.01.2019 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Sichtdreiecke wurden in der Planung beachtet und sind freigehalten. Das Freihalten der Sichtdreiecke wird als Hinweis in die Satzung mitaufgenommen.

 

A-6. Bay. Landesamt für Denkmalpflege/07.01.2019

Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 07.01.2019 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Darstellung des Bodendenkmals wird in der Planzeichnung ergänzt.

 

A-7. Wasserwirtschaftsamt/17.01.2019

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 17.01.2019 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

A-8. LEW Verteilernetz GmbH/17.01.2019

Die Stellungnahme der LEW Verteilernetz GmbH vom 17.01.2019 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Kabeltrassen sowie die Trafostation werden als Hinweise in die Planzeichnung übernommen.

 

 

B) Öffentlichkeit:

 

B-1. xxxxxx xxxxxx/12.01.2019

Die Stellungnahme xxx xxxxxxx xxxxxx vom 12.01.2019 wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu Punkt 1:

 

Die Nutzungsschablonen weisen auf den jeweiligen betreffenden Bereich. Zur deutlicheren Darstellung werden sie in der Planzeichnung entsprechend dem Hinweis nochmal verschoben.

Die Darstellung der Flächenbereich im Innenhof wird überarbeitet.

Die Signatur „Privatgärten mit möglichen Einfriedungen“ wird deutlicher herausgearbeitet.

Die Balkonzone ist ein Hinweis in der Planzeichnung. Es gelten die Festsetzungen nach dem Maß der baulichen Nutzung. Balkone bleiben nach § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt.

 

Zu Punkt 2:

 

Auftretende Überschreitungen der GRZ ergeben sich mit der Ausweisung des gesamten Gebietes als Urbanes Gebiet gem. §6a BauNVO nicht mehr.

 

Durch die besondere städtebauliche Anordnung der Baukörper entsteht die Hofsituation, die durch die lärmabschirmende Bebauung für eine besondere Wohnqualität an diesem Standort sorgt. Auf den privaten Flächen bestehen außerhalb der festgelegten Baufenster ausreichend Möglichkeiten qualitätsvolle Freiflächen anzulegen. Zudem entstehen jeweils südlich, östlich und westlich der Bebauung vorgelagerte öffentliche Platzbereiche mit Aufenthaltsqualität. Durch die Sicherung von Wegerechten entsteht eine Durchwegung mit Aufenthaltsbereichen im Quartier. Im Innenhof werden Flächen nach § 9 Nr. 25 BauGB zur Umgrenzung und Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.

 

Das Vorhaben wird im beschleunigten Verfahren nach §§ 13,13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung durchgeführt. Es handelt sich bei dem ehemaligen Bauhofgelände um eine Fläche im Innenbereich, die der Nachverdichtung des südlichen Stadteingangs dient. Auf einen Umweltbericht kann daher mit dem Vorliegen der Voraussetzungen der §§13,13a BauGB verzichtet werden. GRZ Überschreitung treten im Gebiet mit der kompletten Ausweisung als Urbanes Gebiet (§6a BauNVO) nicht mehr auf.

 

Zu Punkt 3:

 

Es wird für den Innenhof nun eine Fläche zur Umgrenzung und Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach §9 Nr.25 BauGB festgesetzt. Der östliche Vorplatz wird als öffentliche Grünfläche mit zu erhaltenden Bäumen festgesetzt. Damit liegen grünordnerische Maßnahmen vor.

 

Der Innenhof wird mit der Bestimmung „Umgrenzung von Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ nach § 9 Nr. 25 BauGB versehen.

Wird geändert in „Auf der zentralen Platzfläche an der Stefanstraße sind 3 Laubbäume 1. Ordnung zu pflanzen.“

Die Festsetzung von privaten Grünflächen wird nicht mehr vorgenommen, die Flächen werden nach §9 Nr. 25 BauGB festgesetzt, damit entfällt die Flächengröße.

Auf eine Festsetzung Spieleinrichtung wird verzichtet.

Der Verweis auf

 

Zu Punkt 4:

 

Es liegt eine ausreichende Differenzierung der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung vor. Die Darstellung wird überarbeitet und verbessert. Mittels der Planzeichen nach PlanZVO „Fußgängerbereich“ und „verkehrsberuhigter Bereich“ werden genaue Festsetzungen getroffen.

 

Siehe vorangegangene Punkte, es werden ausreichend grünordnerische Festsetzungen nach § 9 Nr. 20, Nr.25 BauGB getroffen. Eine Überschreitung der GRZ liegt mit der Ausweisung eines Urbanen Gebietes nicht mehr vor, ausgleichende Maßnahmen sind nicht erforderlich.

 

 

B-2. xxxxx xx/14.01.2019

 

Die Stellungnahme xxx xxxxx xx vom 14.01.2019 wird zur Kenntnis genommen.

 

zu Punkt 1:

 

In dem Bescheid zur baurechtlichen Genehmigung mit dem Aktenzeichen F-2014/093 werden die immissionsschutzrechtlichen Auflagen für das Bauvorhaben sowie für den gesamten Betrieb der BayWa auf dem Grundstück mit der Flurnummer 786 festgesetzt.

 

In der schalltechnischen Untersuchung mit der Auftragsnummer NB15-032-G02 vom 19.06.2018 werden die Vorgaben des Bescheides berücksichtigt.

 

Es ist keine Änderung in der Satzung zum Bebauungsplan erforderlich.

 

zu Punkt 2:

 

Durch die Festsetzungen des rechtkräftigen Bebauungsplan Nr. 21 kann am Immissionsort MP 2 zur Nachtzeit ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) von allen gewerblichen Einheiten des Bebauungsplangebietes Nr. 21 ausgeschöpft werden.

 

Die BayWa kann mit dem gewerblichen Betrieb auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 786 einen Immissionsrichtwert-Anteil von 39 dB(A) zur Nachtzeit am Immissionsort MP 2 ausschöpfen.

 

Dies entspricht einer, nach Punkt 3.2.1 der TA Lärm, konformen Vorgehensweise.

 

In der schalltechnischen Untersuchung mit der Auftragsnummer NB15-032-G02 vom 19.06.2018 wurden diese Vorgaben bzw. die TA Lärm konforme Vorgehensweise berücksichtigt.

 

zu Punkt 3:

 

Absatz 2:

Der unter Punkt 6.3.2 aufgeführte Beurteilungspegel (hier auch Immissionsrichtwert-Anteil) von 40,2 dB(A) kann durch den im Gutachten gewählten Rechenansatz von der BayWa am Immissionsort MP2 ausgeschöpft werden. Somit kann durch den gewählten Rechenansatz ein um 1,2 dB(A) höherer Beurteilungspegel ausgeschöpft werden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 21 sowie durch die erteilten Baugenehmigungen für die BayWa kann ein Beurteilungspegel bzw. Immissionsrichtwert-Anteil von 39 dB(A) am Immissionsort MP2 durch die BayWa ausgeschöpft werden.

 

Absatz 3:

Somit entsprechen die zugestandenen Lärmimmissionen am Immissionsort MP2 (schalltechnischen Untersuchung mit der Auftragsnummer NB15-032-G02 vom 19.06.2018) den Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 21.

 

Absatz 4:

In der schalltechnischen Untersuchung wurde durch das gewählt Rechenmodel der BayWa somit mehr Lärm zugestanden wie in der Baugenehmigung F2014/093. Der Vorwurf, dass der BayWa nicht genügend „Lärm“ zugestanden wird ist somit nicht nachvollziehbar.

 

Absatz 5:

Im Plangebiet ist eine Gebietseinstufung „Urbanes Gebiet“ vorgesehen. Somit sind im Plangebiet zukünftig Immissionsrichtwerte von tagsüber 63 dB(A) sowie nachts 45 dB(A) durch Gewerbelärm einzuhalten.

Im Bebauungsplangebiet Nr. 93 gibt es derzeit keinen relevanten Immissionsort für die BayWa. Hierauf wird durch die geplanten Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 93 eingegangen. An der nördlichen Fassadenseite der geplanten Riegelbebauung werden nicht zu öffnende Fenster festgesetzt. Somit entstehen im Sinne der TA Lärm keine neuen Immissionsorte.

 

Die Befürchtung, dass hier die Belange der bestehenden Gewerbebetriebe nicht berücksichtigt werden, ist somit nicht gegeben.

 

Absatz 6:

Durch die Vorgaben in der TA Lärm bei der Anwendung des Punktes 3.2.1 der TA Lärm kommt es immer zu Überschreitungen bei der Summenbetrachtung von mehreren gewerblichen Einheiten. Generell ist dies ein Problem der TA Lärm und kann mit diesem Bebauungsplan nicht gelöst werden.

 

Die Anwendung der TA Lärm entspricht den gesetzlichen Vorgaben und dem Stand der Technik.

 

Absatz 7:

Mit den baurechtlichen Genehmigungen, die der Stadt Friedberg vorliegen bzw. erteilt wurden, liegt keine genehmigte Nachtnutzung der Tankstelle der BayWa vor.

 

In den baurechtlichen Genehmigungen wurde ein einzuhaltender Immissionsrichtwert-Anteil von 39 dB(A) am Immissionsort MP2 durch alle nächtlichen Tätigkeiten festgelegt.

 

Absatz 8:

Die schalltechnische Untersuchung mit der Auftragsnummer NB15-032-G02 vom 19.06.2018 berücksichtigt somit alle Interessen der BayWa, da keine neuen Immissionsorte an den Nordfassadenseiten der Riegelbebauung entlang der Münchener Straße gemäß der TA Lärm entstehen. Hier werden nicht zu öffnende Fenster festgesetzt.

 

Es ist keine Änderung in der Satzung zum Bebauungsplan erforderlich.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           12

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              12

     

Abwesend:

StR Büchler