A-1. Landratsamt Aichach-Friedberg/

        22.05.2019/06.05.2019/16.05.2019/06.06.2019/12.08.2019

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 22.05.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise zur Ausfertigung des Bebauungsplanes werden zur Kenntnis genommen.

 

Immissionsschutz – staatliches Abfallrecht/06.05.2019

Die Stellungnahme vom 06.05.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Die Nummer des Sachgebietes und die entsprechende Telefonnummer unter Ziffer 9 „Bodenschutz, Altlasten“ werden entsprechend geändert.

 

Kreisbaumeister/16.05.2019; SG20- Kommunale Angelegenheiten/06.06.2019; Abt. Bauleitplanung/12.08.2019

 

Die Stellungnahmen vom 16.05.2019, 06.06.2019 und 12.08.2019 werden zur Kenntnis genommen.

Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine rechtskonforme Satzung hat ergeben, dass die Festsetzung des Umgriffs in der ausgelegten Form nicht möglich ist. Die Stadtverwaltung wird dem zuständigen Ausschuss vorschlagen, den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung zu ändern, um eine Erweiterung einer Splittersiedlung zu vermeiden und eine rechtskonforme Satzung zu ermöglichen. Die südlich der Straße gelegene Flurnummer 522/3 soll aus dem Umgriff entfallen, sodass sich der Geltungsbereich auf die nördlich und östlich der Straße gelegenen Flächen beschränkt und innerhalb des Bereiches der Bestandsbebauung liegt. 

 

A-2. Landratsamt Aichach-Friedberg, Brandschutzdienstelle/25.04.2019

Die Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 25.04.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

A-3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege/27.05.2019

Die Stellungnahme des Bay. Landesamts für Denkmalpflege vom 27.05.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die beiden Denkmäler werden mit vollständigem Listentext und Hinweis auf die besonderen Schutzbestimmungen in die Begründung aufgenommen.

 

A-4. Bayerischer Bauernverband/23.05.2019

Die Stellungnahme des Bay. Bauernverbands vom 23.05.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Eine Prüfung hat ergeben, dass die Festsetzung des Umgriffs in der ausgelegten Form nicht möglich ist. Die Stadtverwaltung wird dem zuständigen Ausschuss vorschlagen, den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung zu ändern, um eine Erweiterung einer Splittersiedlung zu vermeiden und eine rechtskonforme Satzung zu ermöglichen. Die südlich der Straße gelegene Flurnummer 522/3 soll aus dem Umgriff entfallen, sodass sich der Geltungsbereich auf die nördlich und östlich der Straße gelegenen Flächen beschränkt und innerhalb des Bereiches der Bestandsbebauung liegt. Dies soll dem Schutz der landwirtschaftlichen Fläche im Außenbereich sowie des Landschaftsbildes dienen.

 

A-5. Wasserwirtschaftsamt/04.06.2019

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt vom 04.06.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

B-1. xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxx xxxxxxx/03.05.2019

Die Stellungnahme vom 03.05.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Der Bitte um die Aufnahme des kompletten Grundstücks Fl.Nr. 522/3 kann nicht stattgegeben werden. Der Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung orientiert sich nicht an Grundstückgrenzen sondern nur an der bestehenden Bebauung. So kann die Satzung auch nicht mit dem zunächst angedachten Umgriff aufgestellt werden, da auf dem Grundstück Fl. Nr. 522/3 keine Gebäude vorhanden sind. Die Stadtverwaltung wird dem zuständigen Ausschuss vorschlagen, den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung zu ändern, um eine Erweiterung einer Splittersiedlung zu vermeiden und eine rechtskonforme Satzung zu ermöglichen. Die südlich der Straße gelegene Flurnummer 522/3 soll aus dem Umgriff entfallen, sodass sich der Geltungsbereich auf die nördlich und östlich der Straße gelegenen Flächen beschränkt und innerhalb des Bereiches der Bestandsbebauung liegt.

 

 

B-2. xxxxx xxx xxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxx x/19.05.2019

Die Stellungnahme vom 19.05.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Der Bitte um die Aufnahme des kompletten Grundstücks Fl.Nr. 548/1 kann nicht stattgegeben werden. Der Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung orientiert sich nicht an Grundstückgrenzen sondern nur an der bestehenden Bebauung. Er wird eng um die bestehenden Gebäude gezogen. Aus diesem Grund kann die Satzung auch nicht mit dem zunächst angedachten Umgriff aufgestellt werden, da auf dem Grundstück Fl. Nr. 522/3 keine Gebäude vorhanden sind. Die Stadtverwaltung wird dem zuständigen Ausschuss vorschlagen, den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung zu ändern, um eine Erweiterung einer Splittersiedlung zu vermeiden und eine rechtskonforme Satzung zu ermöglichen. Die südlich der Straße gelegene Flurnummer 522/3 soll aus dem Umgriff entfallen, sodass sich der Geltungsbereich auf die nördlich und östlich der Straße gelegenen Flächen beschränkt und innerhalb des Bereiches der Bestandsbebauung liegt.

Dass das Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 516/3 im Geltungsbereich liegt, ist durch die Lage des Grundstückes mitten im Geltungsbereich bedingt. Das Nebengebäude der Flurnummer 514 ist ebenfalls im Geltungsbereich enthalten, da es sich zwischen Bestandsbebauung befindet. Auf Flurnummer 548/1 kann das Nebengebäude dagegen nicht mit in den Umgriff aufgenommen werden, da auf dem östlich anschließenden Nachbargrundstück keine Bebauung besteht.

 

 

B-3. xxxxxxxxx xxx xxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx x/27.05.2019

Die Stellungnahme vom 27.05.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine rechtskonforme Satzung hat ergeben, dass die Festsetzung des Umgriffs in der ausgelegten Form nicht möglich ist. Die Stadtverwaltung wird dem zuständigen Ausschuss vorschlagen, den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung zu ändern, um eine Erweiterung einer Splittersiedlung zu vermeiden und eine rechtskonforme Satzung zu ermöglichen. Die südlich der Straße gelegene Flurnummer 522/3 soll aus dem Umgriff entfallen, sodass sich der Geltungsbereich auf die nördlich und östlich der Straße gelegenen Flächen beschränkt und innerhalb des Bereiches der Bestandsbebauung liegt.

Somit bleibt die landwirtschaftliche Fläche erhalten, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt nicht. Die Sichtbeziehung zum vorhandenen Baudenkmal (Kirche St. Georg) bleibt bestehen.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           12

Nein:                                          1

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              13