Sitzung: 29.07.2021 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, pers. beteiligt: 2, anwesend: 13
Vorlage: 2021/267
- Der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss stimmt dem Antrag auf Vorbescheid Az. V-2021/006, Neubebauung mit Wohngebäuden und Gewerbeeinheiten mit TG, Flur-Nr. 465/1, Gemarkung Stätzling, nicht zu.
- Der
Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 17 für das Gebiet südlich der Beilingerstraße und
östlich der Straße Am Kirchenfeld im Stadtteil Stätzling. Die Aufstellung
soll nach
§ 13a BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
Der Geltungsbereich umfasst die (Teil-) Flurstücke mit den Nummern 465/1, 465/2, 466/2 (TF), 466/10, 466/11 (TF), 490/10 (TF) und 491 der Gemarkung Stätzling.
Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan vom 29.07.2021 stark umrandet gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Neben der Festsetzung eines urbanen Gebietes gem. § 6a BauNVO verfolgt die Bebauungsplanaufstellung nachstehende Planungsziele:
· Festsetzung einer verträglichen Nutzungsmischung von Wohnen, Gewerbe und sozialer Nutzung
· Schaffung eines zentralen und Identität stiftenden Treffpunkts/Platzbereiches für die Ortsgemeinschaft
· Schaffung von Flächen zur Ansiedlung von kleineren Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs und von Gastronomie, insbesondere in den Erdgeschosszonen entlang des Platzbereiches
· Errichtung von Geschosswohnungsbau
· Definition öffentlicher, halböffentlicher und privater Freiflächen sowie ausreichende Parkraumbereitstellung insbesondere in Tiefgaragen
· Entwicklung einer städtebaulich-gestalterisch attraktiven kontextverträglichen Baustruktur
Abstimmungsergebnis:
Ja: 11
Nein: 0
Pers. beteiligt: 2
Anwesend: 13
Abwesend:
StRin Hörmann von und zu Guttenberg – vertreten durch StR Rietzler
FrVe Sasse-Feile – vertreten durch StR Pfundmeir
StR Dr. Straßer – vertreten durch StR Trinkl
FrV Rockelmann und FrV Hatzold haben gem. Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.