Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, pers. beteiligt: 2, anwesend: 13

  1. Der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss stimmt dem Antrag auf Vorbescheid Az. V-2021/006, Neubebauung mit Wohngebäuden und Gewerbeeinheiten mit TG, Flur-Nr. 465/1, Gemarkung Stätzling, nicht zu.

 

  1. Der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 für das Gebiet südlich der Beilingerstraße und östlich der Straße Am Kirchenfeld im Stadtteil Stätzling. Die Aufstellung soll nach
    § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

 

Der Geltungsbereich umfasst die (Teil-) Flurstücke mit den Nummern 465/1, 465/2, 466/2 (TF), 466/10, 466/11 (TF), 490/10 (TF) und 491 der Gemarkung Stätzling.

Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan vom 29.07.2021 stark umrandet gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Neben der Festsetzung eines urbanen Gebietes gem. § 6a BauNVO verfolgt die Bebauungsplanaufstellung nachstehende Planungsziele:

 

·         Festsetzung einer verträglichen Nutzungsmischung von Wohnen, Gewerbe und sozialer Nutzung

·         Schaffung eines zentralen und Identität stiftenden Treffpunkts/Platzbereiches  für die Ortsgemeinschaft

·         Schaffung von Flächen zur Ansiedlung von kleineren Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs und von Gastronomie, insbesondere in den Erdgeschosszonen entlang des Platzbereiches

·         Errichtung von Geschosswohnungsbau

·         Definition öffentlicher, halböffentlicher und privater Freiflächen sowie ausreichende Parkraumbereitstellung insbesondere in Tiefgaragen

·         Entwicklung einer städtebaulich-gestalterisch attraktiven kontextverträglichen Baustruktur

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           11

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           2

Anwesend:                              13

     

Abwesend:

StRin Hörmann von und zu Guttenberg – vertreten durch StR Rietzler

FrVe Sasse-Feile – vertreten durch StR Pfundmeir

StR Dr. Straßer – vertreten durch StR Trinkl

 

 

FrV Rockelmann und FrV Hatzold haben gem. Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.