Sitzung: 28.10.2021 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4, pers. beteiligt: 0, anwesend: 13
Vorlage: 2021/342
Die in der Anlage 1 vorliegenden Stellungnahmen sind Inhalt dieses
Beschlusses.
A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/26.04.2021
Die Stellungnahme des Landratsamtes
Aichach-Friedberg vom 26.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Naturschutzbehörde/23.04.2021
Die Stellungnahme des Landratsamtes
Aichach-Friedberg, Untere Naturschutzbehörde vom 23.04.2021 wird zur Kenntnis
genommen.
Die Behörde beleuchtet in ihrer
Stellungnahme die Belange Naturschutz und Landschaftspflege nochmals aus
unterschiedlichen Blickwinkeln und kommt dabei zum Ergebnis, dass Einverständnis
mit der vorliegenden Planung besteht. Änderungen der Planung sind nicht
vorzunehmen. Der Hinweis, dass von weiteren Planungen im Paartal abgesehen
werden soll, wird besonders beachtet.
zu Punkt 4 und 5:
Die Behörde bestätigt, dass es sich um eine extensive Bewirtschaftung handelt.
Die Auswirkungen auf das Baugebiet und das Umfeld werden durch die mit der Behörde abgestimmten Maßnahmen ausreichend ausgeglichen. Das betrifft auch die Einschränkungen für Greifvögel.
Der Zaun wird im Abstand von zwei Metern von den Biotopgrenzen entfernt gesetzt. Damit sind die Biotope vor der Baumaßnahme geschützt und können sich ungestört entwickeln.
Extensive Nutzung und Pflege der gesamten Fläche und die zusätzliche Anlage eines 3 bis 5 reihigen Strauchgürtels und Obstbäumen unterstützt die Ziele des ABSP (Arten- und Biotopschutzprogramm) sehr stark.
Es wird festgestellt, dass geschützte Tierarten laut ABSP (Arten- und Biotopschutzprogramm) nicht betroffen sind.
Das Arten- und Biotopschutzprogramm
(ABSP) führt für die unterschiedlichen Lebensräume Listen mit Tier- und
Pflanzenarten, die in den jeweiligen Lebensräumen vorkommen können. Es liegt
somit keine Kartierung vor, sondern eine Abschätzung anhand von verschiedenen
Umwelt-Parametern. Es wird demnach an Bedingungen geknüpft, ob an diesen
Stellen solche Arten vorkommen können.
Im Eingriffsbereich sind diese Bedingungen nicht erfüllt und somit sind
auch diese Arten dort nicht zu erwarten. Wollte man ganz sicher gehen, müsste
eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt werden. Die Untere
Naturschutzbehörde hat aber ausdrücklich eine solche Prüfung als nicht
notwendig erachtet. Das ist ein deutliches Indiz dafür, dass keine geschützten
Arten betroffen sind.
Die Biotope werden bewusst in den Geltungsbereich aufgenommen, um damit deren Pflege zu gewährleisten, die bisher ungeregelt war und nur sporadisch erfolgte.
Die Biotope werden aber von jeder Baumaßnahme freigehalten. Der Zaun als äußerste bauliche Anlage ist 2 m von der Biotopgrenze abgesetzt. Eine Beeinträchtigung ist daher nicht gegeben. Durch die extensive Pflege der Flächen des Sondergebietes sind auch keine Stoffeinträge zu erwarten. Verbotstatbestände nach § 30 BNatSchG sind demnach nicht zu erwarten.
zu Punkt 4 und 8:
Die Biotope werden nicht in Anspruch genommen. Das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot wurde und wird weiterhin beachtet.
Die Tatsache, dass die Wiese bisher als Intensivgrünland genutzt wurde, unterstellt die zulässige Düngung und damit die Gefahr von Stoffeinträgen in die Biotopflächen. Die Düngung kann im Umkehrschluss nicht als verbotene Handlung gesehen werden.
Vor Planungsbeginn ist eine Begehung der plangegenständlichen Wiese und der Biotope durchgeführt worden. Dabei sind eben keine wesentlichen Merkmale festgestellt worden, die auf einen sonderlich wertvollen und artenreichen Wiesenbestand hinweisen.
zu Punkt 2, 11 und 15:
Die Behörde bestätigt die von den Planern
beschriebene Überprägung dieses Landschaftsteiles durch die Eisenbahntrasse,
die Höchstspannungsfreileitung, die Kläranlage und die vorhandene
Photovoltaikanlage.
Die fotografierten Perspektiven 1, 3 und 4
zeigen diese Überprägung deutlich. Bei der Perspektive 2 ist der Standort aus
dem Wald heraus gut gewählt, so dass der mächtige Mast der
Höchstspannungsleitung nicht zu erkennen ist, aber sehr klein der Turm der
Kirche von Paar. Die Besonderheit des Turmsockels aus dem 13. Jahrhundert ist
bei dieser Betrachtung nicht relevant.
Damit wird suggeriert, dass die vorher
bestätigte Überprägung so gut wie nicht ins Auge fällt. Es entbehrt der
Objektivität, wenn die Masten der Hochspannungsleitung als „verschwindend
gering“ bezeichnet wird.
Alle Beschreibungen der Behörde werden zur
Kenntnis genommen. Sie sind aber nicht relevant, da die Behörde ebenfalls
sämtliche Eingriffe in das Landschaftsbild mit den getroffenen Maßnahmen zur
Minimierung und des Ausgleichs als ausgeglichen betätigt hat.
Gleichzeitig wird unterstellt, dass die
geplante Photovoltaikanlage bei den Perspektiven 1 und 2 die Sichtbeziehungen
unterbricht und selbst in den Fokus gerückt wird. Dabei wird unterschlagen,
dass die Anlage von 3 Seiten mit einer 3-reihigen Hecke eingegrünt sein wird.
Nach ungefähr 3 bis 5 Jahren wird diese Hecke die Solaranlage dahinter
verdecken, jedenfalls in der Zeit, in der an dieser Stelle Wanderer zu erwarten
sind, also etwa von Mai bis Oktober.
Fazit zum Thema Landschaftsbild:
Es kommt eine weitere technische Anlage in
einen bereits technisch überprägten Landschaftsteil. Das ist grundsätzlich der
Belastung eines unberührten Landschaftsteiles vorzuziehen. Der Raum wird
dadurch weiter belastet, aber der negative Einfluss wird durch die Eingrünung
wesentlich gelindert. Eine wesentliche Verschlechterung wird damit nicht
erwirkt.
zu Punkt 17:
Die Stadt Friedberg hat den Standort als für
Photovoltaikfreiflächenanlage geeigneten Standort eingeschätzt auf Grund der
Vorbelastung durch vorhandene technische Überprägung und der Vergütungsfähigkeit
durch das EEG. Auf die § 30 BNatSchG-Biotope wird durch die Anlage kein
negativer Einfluss wirken. Deshalb wird der Standort nach wie vor als geeignet
angesehen.
Zu Ergänzender Hinweis:
Der Hinweis auf den Einfluss der Bebauung
auf die Rauhigkeit der Talebene und damit auf den Frischlufttransport für das
Siedlungsgebiet Dasing wird zur Kenntnis genommen. Es wird künftig besonders
darauf geachtet, dass das Paartal, insbesondere westseits des Flusslaufs, nicht
durch weitere Bauwerke belastet wird.
Abschließende Beurteilung:
Das ausgesprochene Einverständnis mit dem
vorgelegten Bebauungsplan wird zur Kenntnis genommen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
A-2) Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth/10.02.2021 und
19.04.2021
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes
Donauwörth vom 10.02.2021 und 19.04.2019 wird zur Kenntnis genommen.
Es handelt sich hier um die Stellungnahme
zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, die lange nach Ablauf der
frühzeitigen Beteiligung eingegangen ist und deshalb hier berücksichtigt wird.
Zu 2.1.4:
Die Baumaßnahme erfordert ohnehin eine Baugrunduntersuchung.
Dabei wird die Verankerungstiefe ermittelt. Bei dieser Untersuchung sind auch
die Grundwasserverhältnisse zu prüfen. Aus beiden Erkenntnissen leiten sich die
Möglichkeiten der Gründung ab. Die Bedenken und Anregungen des
Wasserwirtschaftsamtes sind dabei zu berücksichtigen.
In die Satzung wird aufgenommen:
„Vor
Baubeginn ist eine Baugrunduntersuchung durchzuführen, bei der auch die
Grundwasserverhältnisse zu prüfen sind.
Sollten verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker
eingebracht werden, ist vor Baubeginn durch ein geeignetes Büro
sicherzustellen, dass der MHGW unterhalb der Eindringtiefe der
Bodenverankerungen
liegt.
Alternativ sind Rammprofile oder Erdschraubanker
mit einem Überzug aus „Magnelis“ zulässig, auch wenn sie in den MHGW
hineinreichen.“
In der Satzung unter Punkt 2.4 ist
festgeschrieben, dass das Gelände insgesamt in seiner natürlichen Gestalt nicht
verändert werden darf. Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur in sehr geringem
Maß erlaubt, wenn es aus technischen Gründen erforderlich ist.
Der Mindestabstand der Unterkante des Zaunes
vom Boden mit 15 cm und die Unzulässigkeit von Sockelausbildungen sind unter
Punkt 2.8 der Satzung festgeschrieben.
Eine Freiflächen-Beleuchtung ist nicht
vorgesehen.
Die Pflege der Wiesenflächen ist unter Punkt
2.7 der Satzung geregelt, einschließlich der Schnittgutaufnahme und dem
Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel.
Zu 2.1.5:
Die Baumaßnahmen dieses Vorhabens führen zu
keinem Aushub und keiner Abfuhr von Boden. Ein möglicherweise belasteter Boden
wird an seinem Standort verbleiben. Eine Bodenuntersuchung auf mögliche
Schadstoffbelastungen ist demnach nicht erforderlich.
Der Zaun wurde bereits auf der Ostseite in
der südlichen Hälfte um 5 m von der Bahnlinie weg versetzt und die
Zugänglichkeit für den Unterhalt des Baches gegeben. Die Schnittgutentnahme bei
der Pflege ist sowohl für das Mähen innerhalb des Zaunes als auch für die
außerhalb des Zaunes liegenden Biotopflächen in der Satzung festgeschrieben.
Einem Rückstau durch Verklausung wird so vorgebeugt. Die Bedenken aus
wasserwirtschaftlicher Sicht sind damit entkräftet.
Das WWA hat mit Schreiben vom 19.04.2021
erklärt, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht mit der Vorgehensweise und den
getroffenen Festsetzung Einverständnis besteht, auch bezüglich der möglichen
Beschichtung mit „Magnelis“ oder einer vergleichbaren Beschichtung.
Zu 2.2.2:
Niederschlagswasser wird nicht gesammelt,
sondern breitflächig über die belebte Bodenzone versickert (s. Punkt 2.12 der
Satzung).
Zu 2.3.1:
Der Zaun wurde, gegenüber der Planung aus
dem Vorentwurf, um 4 m von der Grundstücksgrenze abgesetzt. Demnach ist
die Zugänglichkeit auch im südlichen Bereich für Unterhaltsarbeiten
gewährleistet.
Zu 2.3.2:
Bei der Pflege der Wiesenfläche und der
Biotope, und dazu gehört auch der Bereich der Biotopflächen einschließlich der
Ufervegetation, ist jeweils die Schnittgutentfernung in der Satzung (2.7.1,
2.7.2 und 2.7.3) festgeschrieben und reduziert damit die mögliche Verklausung
der Bahndurchlässe.
Zur Zusammenfassung:
Mit den getroffenen Festlegungen sind die
Hinweise in Punkt 2.3.1 und 2.3.2 beachtet.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine
Änderung des Bebauungsplanentwurfs. Eine erneute Auslegung ist nicht notwendig,
da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind.
A-3)
Eisenbahn-Bundesamt/08.04.2021
Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes
vom 08.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise, insbesondere der DB Netz AG,
wurden bereits umfänglich in der Satzung unter Punkt 2.16 und 3.4
berücksichtigt.
Zusätzlich werden in der Satzung unter Punkt
3.4 die Hinweise zu Eisenbahnanlagen um die drei aufgeführten Hinweise ergänzt.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine redaktionelle
Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
A-4) Amprion GmbH/14.04.2021
Die Stellungnahme
der Amprion GmbH vom 14.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Die Schutzstreifenbegrenzung wird in der Planzeichnung
des Bebauungsplanes dargestellt.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine
Änderung des Bebauungsplanentwurfs. Eine erneute Auslegung ist nicht notwendig,
da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind.
A-5) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege/20.04.2021
Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom
20.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis auf Art. 8 BayDSchG wird unter Punkt
3.1 der Satzung gestrichen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine redaktionelle
Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
A-6) LEW
Verteilernetz GmbH Netzführung Nord/21.04.2021
Die Stellungnahme der LEW Verteilernetz GmbH
Netzführung Nord vom 21.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme vom 19.02.2020 enthielt
lediglich den Hinweis auf das Vorhandensein der Höchstspannungsleitung der
Amprion.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
A-7) Bund
Naturschutz Ortsgruppe Friedberg/25.04.2021
Die Stellungnahme des Bundes Naturschutz
Ortsgruppe Friedberg vom 25.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorhaben wurde bereits zum frühzeitigen
Verfahren in Begründung und Umweltbericht bezüglich seiner naturräumlichen
Grundlagen und Eignung untersucht. Die Untere Naturschutzbehörde hat diesen
Aspekt in ihrer Stellungnahme ebenfalls beleuchtet. Sie teilt darin ihr
Einvernehmen mit der Planung mit.
Das ABSP weist speziell für das
Planungsgebiet auf keine geschützten Tierarten hin. Die Paar liegt nicht im
räumlichen Wirkungsbereich des Planungsgebietes, das durch den bestehenden
Bahndamm räumlich vom Paartal getrennt ist.
Außerhalb der Photovoltaikanlage liegen
geschützte Biotope, die vom Planvorhaben nicht beeinträchtigt werden und durch
die festgesetzten Pflegemaßnahme im Zuge des Vorhabens erhalten und gegenüber
der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung verbessert werden.
Der Schwerpunkt der Planung liegt im Übrigen
mit den umfassenden Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen genau im Bereich der
Verwirklichung naturschutzfachlicher Ziele. Damit werden erhebliche
artenschützerische Verbesserungen erreicht. Die Rahmenbedingungen für die
Insekten werden durch die Verwirklichung der Solaranlage und der damit
einhergehenden Extensivierung allgemein verbessert. Die genannten Vogelarten
kommen im Bereich der Photovoltaikanlage nicht vor.
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist
durch Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. So wird die Anlage an
Nord- und Westseite mit 3-reihigen Hecken mit heimischen Sträuchern eingegrünt.
An der Südseite sogar mit einer 5-reihigen Hecke, ergänzt mit Obstbäumen. Alle
Flächen werden extensiv gepflegt, ebenso die angrenzenden Flächen der Biotope.
Die intensive Landwirtschaft wird eingestellt und mit ihr jeder Einsatz von
Dünger- und Pflanzenschutzmitteln.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
A-8) Deutsche Bahn
AG, DB Immobilien/27.04.2021
Die Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, DB
Immobilien vom 27.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Die, gegenüber der Stellungnahme aus dem
frühzeitigen Verfahren, neu hinzugekommenen Hinweise, Bedingungen und Auflagen werden
beachtet und in der Satzung unter Punkt 3.4 ergänzt:
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller
durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen
betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und
ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu
gewährleisten.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum
Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche
Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung
herausstellen, so sind von der Vorhabenträgerin entsprechende Abschirmungen
anzubringen. Ein Blendgutachten muss der Deutschen Bahn AG vorgelegt werden.
Ggf. ist die Einrichtung eines Blendschutzes notwendig.
Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, die örtlich
zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, usw.) über evtl.
vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich
festzulegen. Dies gilt auch für Leitungen der Bahnanlage.“
Folgende Hinweise sind durch die Baumaßnahme
nicht betroffen und insofern ist deren Berücksichtigung nicht relevant:
Die zur Pflanzung vorgesehenen Bäume und
Sträucher wirken nicht in den Bereich der Bahnanlagen hinein.
Zukünftige Bebauungen und die Einhaltung der
sich daraus ergebenden Abstandsflächen können nicht durch diesen Bebauungsplan
geregelt werden.
Durch die Baumaßnahme sind keine Kanäle und
Wasserleitungen veranlasst. Damit sind Kreuzungen mit der Bahnlinie
ausgeschlossen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine redaktionelle
Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
A-9) Regierung von
Schwaben/27.04.2021
Die Stellungnahme der Regierung von Schwaben
vom 27.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Der Geltungsbereich umschließt auch
bestehende Biotope, die aber nicht Bestandteil des Sondergebietes sind. Sie
wurden ausschließlich aus Gründen des Schutzes, der Pflege und deren positiver
Entwicklung in den Geltungsbereich eingeschlossen, ohne dass sie durch die
Baumaßnahme selbst beeinträchtigt werden.
Die Untere Naturschutzbehörde hat als Fachbehörde in ihrer Stellungnahme
Einverständnis mit dem Entwurf des Bebauungsplanes mitgeteilt und damit die
angesprochene Vereinbarkeit mit den Belangen von Natur und Landschaft
bekräftigt.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Bebauungsplanentwurfs.