Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, pers. beteiligt: 2, anwesend: 12

Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 221) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

 

 

Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre

 

 

für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 für das Gebiet südlich der Beilingerstraße und östlich der Straße Am Kirchenfeld im Stadtteil Stätzling.

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Friedberg hat in seiner Sitzung am 16.09.2021 beschlossen, für das Gebiet südlich der Beilingerstraße und östlich der Straße Am Kirchenfeld im Stadtteil Stätzling einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung wird diese Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2

 

Die Veränderungssperre gilt für einen Teilbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 17 für das Gebiet südlich der Beilingerstraße und östlich der Straße Am Kirchenfeld im Stadtteil Stätzling vom 16.09.2021 und gilt somit für die folgende Flurnummer:

 

Grundstück mit der Flurnummer 465/1, 466/2 (TF), 466/10, 490/10 (TF) und 491 der Gemarkung Stätzling.

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im beiliegenden Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg vom 28.11.2023 stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 3

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

 

1.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

 

2.    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungs-sperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

 

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

 

Hinweis:

 

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Friedberg beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           10

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           2

Anwesend:                              12

     

FrV Rockelmann und FrV Hatzold haben gem. Art. 49 Abs. 1 GO an der Beratung nicht teilgenommen.

 

Abwesend:

 

FrVe Sasse-Feile vertreten durch StR Pfundmeir

StR Dr. Straßer vertreten durch StR Trinkl

StR Losinger