Sitzung: 24.06.2021 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2, pers. beteiligt: 0, anwesend: 12
Vorlage: 2021/159
A) Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
Die Stellungnahmen nachstehender Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind als Anlage 1 beigefügt und sind Bestandteil des Beschlusses.
A-1) Landratsamt Aichach- Friedberg/28.01.2021
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 28.01.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Naturschutzbehörde/27.01.2021/21.05.2021
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 27.01.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Zum Punkt Artenschutzrechtliche Belange:
Es wurden vor Ort (vor Abbruch des
Gebäudes) bereits fünf Vogel-Nistkästen als CEF-Maßnahme installiert. Die
Vorgabe nach diesen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wurde somit bereits
erfüllt. Dennoch wird in den textlichen Festsetzungen der Punkt 10.2 bzgl. der
Nisthilfen ergänzt.
Zum Punkt dingliche Sicherung:
Es wurde bereits ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag zu naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen zwischen der Stadt
Friedberg und dem Vorhabenträger geschlossen, der neben Herstellung und
Entwicklungspflege auch die dingliche Sicherung der Ausgleichsfläche fordert
und vertraglich festschreibt. Ein Nachweis über die Eintragung der dinglichen Sicherung
ist spätestens mit dem Bauantrag für den Veranstaltungsstadel auf der
Flurnummer 1186, Gmkg. Rohrbach einzureichen.
Zum Punkt 9. Grünordnung und Bodenschutz
In den textlichen Festsetzungen (Pkt. 9.3) wird
bereits eine ökologische/baumschutzfachliche Baubegleitung festgesetzt. Der
Vorhabenträger hat hierfür bereits ein Angebot eingeholt und vorgelegt.
Zudem wird Folgendes im Durchführungsvertrag
festgeschrieben:
„Vorhandene
Gehölze dürfen nicht beeinträchtigt werden und sind daher während der Bauzeit
und der Nutzung des Gebäudes zu schützen. Mit einer ökologischen/baumschutzfachlichen
Baubegleitung sind die notwendigen Maßnahmen (z.B. technische
Böschungssicherung) abzustimmen und durchzuführen. Der Vorhabenträger hat für
die Absicherung und Stabilität des Hangs bzw. des Hohlwegs im Wirkungsbereich
der Baumaßnahmen Sorge zu tragen und entsprechende Maßnahmen zu treffen, um ein
Abrutschen des Hangs dauerhaft zu verhindern.“
Konkrete Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität
der Böschung werden durch ökologische/baumschutzfachliche Baubegleitung erst im
Zuge der Ausführungsplanung festgelegt und auch während der Bauphase
geprüft und ggf. angepasst.
Zu den genannten Punkten wurde die Untere
Naturschutzbehörde gemäß § 4 a Abs. 3 S. 4 BauGB mit Schreiben vom 06.05.2021
erneut beteiligt. Die daraufhin eingegangene Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde vom 21.05.2021 erhebt keine Einwände mehr.
Kreisstraßenverwaltung/21.01.2021
Die Stellungnahme der Kreisstraßenverwaltung vom 21.01.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Mit Bescheid durch die Regierung von Schwaben vom 27.05.2021 wurde
mit Ablauf des 31.05.2021 die Ortsdurchfahrtsgrenze im Norden Rohrbachs neu
festgelegt und nach Norden verschoben, sodass für diesen Abschnitt die
Straßenbaulast und die Bewertung bzgl. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
auf die Stadt Friedberg übertragen wurden und das Anbauverbot entfällt.
Die Notwendigkeit
einer Änderung der Zufahrt von der Kreisstraße zum nördlichen Parkplatz wird
derzeit nicht gesehen und ist daher aktuell nicht geplant. Sollte sich zeigen,
dass die Verkehrssituation dies nötig werden lässt, sind entsprechende
Maßnahmen in Abstimmung mit dem Landkreis zu erörtern. Hier kann ggf. auch bei
einer Umsetzung der Geh- und Radwegverbindung nach Eurasburg noch eine
Anpassung vorgenommen werden. Diese Planung ist nicht Bestandteil des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens.
A-2) Bayerischer Bauernverband/19.01.2021
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands vom 19.01.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Die im Bereich der Eingrünung des nördlichen Parkplatzes geplanten Großbäume wurden als Kompensation für den ökologischen Eingriff sowie als Maßnahme zu Förderung des Landschaftsbilds von der Unteren Naturschutzbehörde gefordert und sind im gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von mindestens 4 m Entfernung von der landwirtschaftlichen Fläche vorgesehen (vgl. Art. 48 AGBGB). Die konkreten Standorte der geplanten Baumneupflanzungen sind jedoch nicht exakt festgesetzt, sondern können von der Planzeichnung geringfügig abweichen und daher gemäß der Forderung des Bauernverbands bei der Pflanzung noch optimiert werden, d.h. die Abstände zu landwirtschaftlichen Flächen vergrößert werden. Der Vorhabenträger wird hierauf nochmal entsprechend hingewiesen. Eine Anpassung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
A-3) Bayer. Landesamt für Denkmalpflege/20.01.2021/13.05.2020
Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 20.01.2021 mit Verweis auf die Stellungnahme vom 13.05.2020 wird zu Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis auf Art. 8 BayDSchG wird aus dem Textteil herausgenommen, da die maßgeblichen Vorgaben bereits durch Art. 7 Abs. 1 BayDSchG enthalten sind. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
A-4) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/26.01.2021/09.04.2020
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 26.01.2021 mit Verweis auf die Stellungnahme vom 09.04.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, dass die vorherige Stellungnahme in der Planung ausreichend Berücksichtigung fand, wird zur Kenntnis genommen.
A-5) IHK Schwaben/29.01.2021
Die Stellungnahme der Industrie- und Handwerkskammer Schwaben vom 29.01.2021 wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.